Internationale Unternehmensberatung in Fragen des Zoll-, Außenwirtschafts-, Warenursprungs- und Präferenz- sowie Verbrauchssteuerrechts
Außenwirtschaft
Information zur Verlängerung und Änderung der Allgemeinen Genehmigungen Nr. 12 bis Nr. 14, Nr. 16 und Nr. 17, Nr. 18 bis Nr. 27 und Nr. 30 sowie zur Bekanntmachung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 15 zum möglichen Austritt Großbritanniens aus der Europäischen Union zur Ausfuhr gelisteter Dual-Use-Güter des Anhangs I der EG-Dual-Use-Verordnung
Das BAFA hat die Allgemeinen Genehmigungen Nr. 12 bis Nr. 14, Nr. 16 und Nr. 17, Nr. 18 bis Nr. 27 und Nr. 30 bis zum 31.03.2020 zu verlängern.
Bekanntgabe der Allgemeinen Genehmigung Nr. 15
Weitere Informationen zu den Allgemeinen Genehmigungen Nr. 12 bis Nr. 14, Nr. 16 und Nr. 17, Nr. 18 bis Nr. 27 und Nr. 30 unter Allgemeine Genehmigungen.
Weitere Informationen zur neuen Allgemeinen Genehmigung Nr. 15 unter Brexit.
Quelle: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Verbrauchsteuerrechtliche Folgen des Brexit
Mit dem EU-Austritt erlöschen alle verbrauchsteuerrechtlichen Erlaubnisse und Zulassungen und Registrierungen von Wirtschaftsbeteiligten mit Sitz im Vereinigten Königreich (GBR).
Verbrauchsteuerrechtlich ist ein direktes Versenden oder Empfangen von unversteuerten und versteuerten verbrauchsteuerpflichtigen Waren in das und aus dem GBR nach dem Austrittsdatum nicht mehr möglich. Vielmehr sind derartige Vorgänge künftig als zollrechtliche Ausfuhren bzw. Einfuhren zu behandeln, für die die Bestimmungen des Zollrechts Anwendung finden.
Nach Umsetzung des Brexit darf eine Beförderung von unversteuerten verbrauchsteuerpflichtigen Waren nach GBR nur noch nach den verbrauchsteuerrechtlichen Vorschriften über die Ausfuhr unter Steueraussetzung mit EMCS unter Beachtung der hierfür bekannten Verfahrensabläufe erfolgen. Eine Aktualisierung des Status der Beförderung bei der Weiterverfolgung in EMCS wird nicht mehr möglich sein, das heißt, dass die manuelle Erledigung eines EMCS-Vorgangs nur in der nationalen Verbrauchsteueranwendung des betroffenen Mitgliedstaats und nicht im gemeinsamen Bereich von EMCS sichtbar sein wird.
EMCS-Beförderungsvorgänge aus GBR sind durch die deutschen Empfänger auch nach dem Austrittsdatum ordnungsgemäß mittels Abgabe der entsprechenden Eingangsmeldung zu beenden, sofern die Ware bis zum Austrittsdatum bereits beim Empfänger eingegangen ist.
EMCS-Beförderungsvorgänge nach GBR können durch die britischen Empfänger nach dem Austrittsdatum nicht länger mittels Abgabe der entsprechenden Eingangsmeldung beendet werden. In diesen Fällen erfolgt die Erledigung der Beförderungsvorgänge unter Anerkennung von Ersatznachweisen manuell. Dies geht mit einem hohen Aufwand für Wirtschaftsbeteiligte und Verwaltung einher.
Es wird daher dringend empfohlen, möglichst alle offenen Beförderungsvorgänge mit Bestimmungsland GBR für Waren, die bereits vor dem Austrittsdatum beim Empfänger eingegangen sind, durch den britischen Empfänger beenden zu lassen. Nur so kann eine weitergehende steuerrechtliche Würdigung durch die jeweils zuständigen Hauptzollämter entfallen.
Quelle: Zoll.de
Terrorismusbekämpfung – 297. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002
Aktualisierung der Liste der von restriktiven Maßnahmen betroffenen Personen, Gruppen und Organisationen betreffend ISIL- und Al-Qaida-Organisationen
Durchführungsverordnung (EU) 2019/507 der Kommission vom 26. März 2019 zur 297. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da’esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen; ABl. L 85 vom 27. März 2019, S. 16.
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält eine Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden. Dieser Anhang wird mit Wirkung vom 28. März 2019 aktualisiert: Eine Person wird in die Liste aufgenommen.
Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018.
EU/Ägypten – Restriktive Maßnahmen
Verlängerung der Sanktionen
- Beschluss (GASP) 2019/468 des Rates vom 21. März 2019 zur Änderung des Beschlusses 2011/172/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Ägypten; ABl. L 80 vom 22. März 2019, S. 40.Die bestehenden Sanktionen werden um ein weiteres Jahr bis zum 22. März 2020 verlängert.
Der Anhang des Beschlusses 2011/172/GASP enthält die Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen. Dieser Anhang wird um Informationen über die Verteidigungsrechte und das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz ergänzt. - Durchführungsverordnung (EU) 2019/459 des Rates vom 21. März 2019 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 270/2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts
- Mit der Durchführungsverordnung wird der oben erläuterte Beschluss umgesetzt. Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 270/2011 wird entsprechend geändert.
Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018.
Umschlüsselungsverzeichnis
Das Umschlüsselungsverzeichnis wurde aktualisiert.
Weitere Informationen finden Sie in der Rubrik Güterlisten unter „Die Güterlisten im Detail: Umschlüsselungsverzeichnis“.
Quelle: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/1922 DER KOMMISSION vom 10. Oktober 2018 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck Amtsblatt der Europäischen Union vom 14.12.2018 L 319/1
Die Umsetzung der Änderungen der Güteranhänge zur EG-Dual-use-Verordnung wurde mit heutigem Datum im Amtsblatt der EU veröffentlicht.
Sie tritt am Samstag den 15.12.2018 in Kraft. Nach dem Wortlaut der Verordnung gilt:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates wird wie folgt geändert:
- Anhang I erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung.
- Die Anhänge IIa bis IIg erhalten die Fassung von Anhang II der vorliegenden Verordnung.
- Anhang IV erhält die Fassung des Anhangs III der vorliegenden Verordnung.
Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018.
Restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgrund der Lage in Somalia
Aktualisierte Fassung der VO (EU) Nr. 356/2010
Die aktualisierte Verordnung über die Anwendung restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgrund der Lage in Somalia steht zum Download bereit.
Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018.
Aktuelle Merkblätter zur Ausfuhrkontrolle
Veröffentlichung von neuen bzw. aktualisierten Merkblättern auf der BAFA-Internetseite
Folgende Merkblätter sind jetzt auf der BAFA-Internetseite verfügbar:
Exportkontrolle und das BAFA (5. Auflage / Stand November 2018)
Internal Compliance Programmes – ICP
(englische Übersetzung des Merkblatts Firmeninterne Exportkontrolle)
Optimierte Antragstellung (neu)
Sammelgenehmigungen für Dual-Use-Güter (neu)
Quelle: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
EU/Ukraine – Restriktive Maßnahmen
Aktualisierung der Liste der Personen und Einrichtungen
Beschluss (GASP) 2018/1930 des Rates vom 10. Dezember 2018 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen; ABl. L 313I vom 10. Dezember 2018, S. 5.
Die Liste der Personen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, wird aktualisiert: Neun weitere Personen werden in die Liste im Anhang aufgenommen.
Hintergrund sind die Wahlen, die in der sogenannten „Volksrepublik Donezk“ sowie „Volksrepublik Lugansk“ abgehalten wurden.
Durchführungsverordnung (EU) 2018/1929 des Rates vom 10. Dezember 2018 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen; ABl. L 313I vom 10. Dezember 2018, S. 1.
Mit der Durchführungsverordnung wird der oben genannte Beschluss umgesetzt. Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 wird entsprechend aktualisiert und um neun Personen erweitert.
Mitteilung an die Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2014/145/GASP des Rates, geändert durch den Beschluss (GASP) 2018/1930 des Rates, und der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1929 des Rates, über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, unterliegen; ABl. C 446 vom 11. Dezember 2018, S. 2.
Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018.






