Aktualisierte Fassung der VO (EG) Nr. 1210/2003 – Irak

Die Verordnung über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2465/1996 steht zum Download bereit.

thumbnail of Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen 01.07.2019

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2019.

Verlängerung des Einfuhrverbots für Waren mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol

Beschluss (GASP) 2019/1018 des Rates vom 20. Juni 2019 zur Änderung des Beschlusses 2014/386/GASP über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der Krim und Sewastopols durch Annexion; ABl. L 165 vom 21. Juni 2019, S. 69.

Die Europäische Union hat nach Überprüfung des Beschlusses 2014/386/GASP das bestehende Einfuhrverbot von Waren mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol in die Union um eine weiteres Jahr bis zum 23. Juni 2020 verlängert.

Der Rat erkennt die rechtswidrige Annexion der Krim und von Sewastopol durch die Russische Föderation nicht an und verurteilt sie weiterhin.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2019.

EU/Malediven – Restriktive Maßnahmen EU

Aufhebung der Maßnahmen

  • Beschluss (GASP) 2019/993 des Rates vom 17. Juni 2019 zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2018/1006 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Republik Malediven; ABl. L 160 vom 18. Juni 2019, S. 25.Die im Juli 2018 erlassenen restriktiven Maßnahmen angesichts der Lage in der Republik Malediven werden mit Wirkung vom 19.6.2019 aufgehoben.
  • Verordnung (EU) 2019/985 des Rates vom 17. Juni 2019 zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2018/1001 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Republik Malediven; ABl. L 160 vom 18. Juni 2019, S. 1.Mit der Verordnung wird die im Juli 2018 erlassene Verordnung über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Republik Malediven auf der Grundlage des oben genannten Beschlusses mit Wirkung vom 19.6.2019 aufgehoben.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2019.

EU/Syrien – Restriktive Maßnahmen

Verlängerung der bestehenden Sanktionen und Aktualisierung der Personenliste

  • Beschluss (GASP) 2019/806 des Rates vom 17. Mai 2019 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien; ABl. L 132 vom 20. Mai 2019, S. 36.Die Sanktionen werden um ein weiteres Jahr, bis zum 1. Juni 2020, verlängert.

    Anhang I des Beschlusses 2013/255/GASP wird mit Wirkung zum 21. Mai 2019 aktualisiert. Dieser Anhang enthält die Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen.

  • Durchführungsverordnung (EU) 2019/798 des Rates vom 17. Mai 2019 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien; ABl. L 132 vom 20. Mai 2019, S. 1Mit der Durchführungsverordnung wird der oben genannte Beschluss umgesetzt.  Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012, der die Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen enthält, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, wird entsprechend auf den neuesten Stand gebracht.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018

Terrorismusbekämpfung – 303. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002

Aktualisierung der Liste der von restriktiven Maßnahmen betroffenen Personen, Gruppen und Organisationen betreffend ISIL- und Al-Qaida-Organisationen

Durchführungsverordnung (EU) 2019/850 der Kommission vom 24. Mai 2019 zur 303. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da’esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen; ABl. L 139 vom 27. Mai 2019, S. 8.

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält eine Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden. Dieser Anhang wird mit Wirkung vom 28. Mai 2019 aktualisiert: Eine Person wird aus der Liste gestrichen.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018.

Terrorismusbekämpfung – 302. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002

Aktualisierung der Liste der von restriktiven Maßnahmen betroffenen Personen, Gruppen und Organisationen betreffend ISIL- und Al-Qaida-Organisationen

Durchführungsverordnung (EU) 2019/791 der Kommission vom 16. Mai 2019 zur 302. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da’esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen; ABl. L 129 vom 17. Mai 2019, S. 1.

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält eine Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden. Dieser Anhang wird mit Wirkung vom 17. Mai 2019 aktualisiert: Eine Person wird in die Liste aufgenommen, eine andere Person aus der Liste gestrichen.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018.

EU/Iran – Restriktive Maßnahmen

Aktualisierung der Personenliste

  • Beschluss (GASP) 2019/870 des Rates vom 27. Mai 2019 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran; ABl. L. 140 vom 28. Mai 2019, S. 90.Die Liste der Personen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, wird infolge einer Überprüfung auf den neuesten Stand gebracht. 17 Einträge in Anhang II des Beschlusses 2014/413/GASP werden entsprechend aktualisiert.
  • Durchführungsverordnung (EU) 2019/855 des Rates vom 27. Mai 2019 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran; ABl. L. 140 vom 28. Mai 2019, S. 1.Mit der Durchführungsverordnung wird der oben genannte Beschluss umgesetzt. Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 wird entsprechend aktualisiert.

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018.

spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak

Aktualisierte Fassung der VO (EG) Nr. 1210/2003

Die Verordnung über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2465/1996 steht zum Download bereit.

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Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018.

EU – Europäische Union und Vereinigtes Königreich einigen sich auf weitere Fristverlängerung

Der Europäische Rat hat während des Brexit-Sondergipfels in der Nacht vom 10. auf den 11. April 2019 beschlossen, dass die bereits verlängerte Frist des Art. 50 Absatz 3 des Vertrages über die Europäische Union (EUV) ein weiteres Mal verlängert wird, und zwar bis längstens 31. Oktober 2019. Damit verlängert sich die Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs (VK) entsprechend – mit allen Rechten und Pflichten.

 

Quelle: Europäische Rat