EU/Libyen – Restriktive Maßnahmen

Verlängerung der Sanktionen

Beschluss (GASP) 2019/1663 des Rates vom 1. Oktober 2019 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2015/1333 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen; ABl. L 252 vom 2. Oktober 2019, S. 36.

Die bestehenden restriktiven Maßnahmen gegenüber drei Personen werden um ein halbes Jahr, bis zum 2. April 2020, verlängert.

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2019.

Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Venezuela

Aktualisierte Fassung der VO (EU) 2017/2063

Die Verordnung über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Venezuela steht ab sofort zum Download bereit.

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Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2019.

Handbuch Ausfuhrgenehmigungen, Genehmigungscodierungen, elektronische Abschreibung

Ziel dieses Handbuchs ist es, über die Online-Anmeldung und Online-Abschreibung von genehmigungspflichtigen Ausfuhren zu informieren und einen Überblick über die außenwirtschaftsrechtlich relevanten Genehmigungscodierungen im Ausfuhrbereich zu geben.

Darüber hinaus wird erläutert, wie die Erklärung, dass zur Ausfuhr angemeldete Güter keiner Ausfuhrgenehmigung bedürfen, zu codieren ist und welche Rechtswirkung die Angabe von Codierungen in einer Ausfuhranmeldung entfaltet.

Mit Veröffentlichung dieser aktualisierten Fassung verliert das Merkblatt Version 6.0 – Stand: 2. Juli 2019 – seine Gültigkeit.

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Quelle: Zoll.de

ICC veröffentlicht Incoterms 2020

Die Internationale Handelskammer (ICC) hat ihr bekanntes Regelwerk für den internationalen Handel überarbeitet. Die neuen Klauseln treten am 1.1.2020 in Kraft.

Für die wichtigsten im internationalen Handel gebräuchlichen Lieferverträge enthalten die International Commercial Terms (Incoterms) einheitliche Regelungen wesentlicher Käufer- und Verkäuferpflichten.

Die Bedingungen regeln insbesondere die Aufteilung der Transportkosten zwischen Käufer und Verkäufer und des Übergangs des Transportrisikos vom Verkäufer auf den Käufer (Gefahrenübergang).

Mit der Anwendung der Incoterms erreichen die Vertragspartner eine international einheitliche Auslegung solcher Pflichten und können damit Missverständnisse und daraus entstehende Rechtsstreitigkeiten vermeiden.

Incoterms sind Bestandteil der Sprache im internationalen Handel geworden und werden weltweit ständig in Lieferverträgen verwendet, erkennbar in der Kurzform, gebildet jeweils aus drei Großbuchstaben.

Die Incoterms 2020 der ICC sind – genauso wie alle bisherigen Versionen – nicht verpflichtend für internationale Handelsgeschäfte. Weiterhin können die Vertragsparteien auch die Incoterms 2010 oder sogar ältere Fassungen wirksam beschließen. Weiterlesen

Restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine

Aktualisierte Fassung der VO (EU) Nr. 269/2014

Die aktualisierte Verordnung über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, steht zum Download bereit.

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Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2019

Terrorismusbekämpfung – 304. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002

Aktualisierung der Liste der von restriktiven Maßnahmen betroffenen Personen, Gruppen und Organisationen betreffend ISIL- und Al-Qaida-Organisationen

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1353 der Kommission vom 20. August 2019 zur 304. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da’esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen; ABl. L 217 vom 20. August 2019, S. 1.

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält eine Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden. Dieser Anhang wird mit Wirkung vom 20. August 2019 aktualisiert: Zwei Personen werden neu in die Liste aufgenommen.

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Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2019