Internationale Unternehmensberatung in Fragen des Zoll-, Außenwirtschafts-, Warenursprungs- und Präferenz- sowie Verbrauchssteuerrechts
Außenwirtschaft
Spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak
Restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen
Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2019.
Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Venezuela
Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2019.
EU – Chemische Waffen: Verlängerung der Sanktionen um ein weiteres Jahr
Beschluss (GASP) 2019/1722 des Rates vom 14. Oktober 2019 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2018/1544 über restriktive Maßnahmen gegen die Verbreitung und den Einsatz chemischer Waffen; ABl. L 262 vom 15. Oktober 2019, S. 66.
Die restriktiven Maßnahmen der Europäischen Union gegen den Einsatz und die Verbreitung chemischer Waffen werden bis zum 16. Oktober 2020 verlängert.
Die restriktiven Maßnahmen richten sich sowohl gegen Personen und Organisationen, die unmittelbar für die Entwicklung und den Einsatz chemischer Waffen verantwortlich sind, als auch gegen jene, die dafür finanzielle, technische oder materielle Unterstützung bereitstellen, hilfestellend oder bestärkend dazu beitragen oder mit solchen Waffen in Verbindung stehen.
Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2019.
Aktualisierung der Anhänge der EG-Dual-Use-Verordnung
Mit der Delegierter Verordnung vom 17. Oktober 2019 hat die EU-Kommission die Aktualisierung der Anhänge I, IIa bis IIg und IV (in Bezug auf die von diesen Anhängen erfassten Güter) der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 (EG–Dual-Use-Verordnung) auf den Weg gebracht. Voraussichtlich wird diese Delegierte Verordnung im Dezember 2019 in Kraft treten.
Quele: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Einführung bestimmter restriktiver Maßnahmen gegenüber der Republik Guinea
Verordnung über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Burundi
Terrorismusbekämpfung – 306. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002
Aktualisierung der Liste der von restriktiven Maßnahmen betroffenen Personen, Gruppen und Organisationen betreffend ISIL- und Al-Qaida-Organisationen
Durchführungsverordnung (EU) 2019/1731 der Kommission vom 16. Oktober 2019 zur 306. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da’esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen; ABl. L 264 vom 17. Oktober 2019, S. 3.
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält eine Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden. Dieser Anhang wird aktualisiert: Die Angaben zu einer Person werden geändert.
Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2019.
Terrorismusbekämpfung – Restriktive Maßnahmen gegen ISIL (Da’esh) und Al-Qaida
Verlängerung der Maßnahmen und Aktualisierung der Personenliste
Beschluss (GASP) 2019/1721 des Rates vom 14. Oktober 2019 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2016/1693 betreffend restriktive Maßnahmen gegen ISIL (Da’esh) und Al-Qaida und mit ihnen verbündete Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen; ABl. L 262 vom 15. Oktober 2019, S. 64.
Die restriktiven Maßnahmen werden bis zum 31. Oktober 2020 verlängert.
Der Anhang des Beschlusses (GASP) 2016/1693 enthält eine Liste mit Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen. Dieser Anhang wird geändert: Eine Person wird von der Liste gestrichen.
Durchführungsverordnung (EU) 2019/1717 des Rates vom 14. Oktober 2019 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/1686 zur Verhängung zusätzlicher restriktiver Maßnahmen gegen ISIL (Da’esh) und Al-Qaida und der mit ihnen verbundenen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen; ABl. L 262 vom 15. Oktober 2019, S. 11.
Mit der Durchführungsverordnung wird der oben genannte Beschluss umgesetzt. Anhang I der Verordnung (EU) 2016/1686 wird entsprechend geändert, eine Person wird von der Liste gestrichen.
Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2019.






