Beschleunigung der Zollabfertigung

Der Zollabfertigungsprozess kann mit ATLAS und den im europäischen Zollrecht vorgesehenen Möglichkeiten für Verfahrensvereinfachungen weitgehend beschleunigt und Wartezeiten an der abfertigenden Zollstelle verkürzt werden.

Mit dem von der deutschen Zollverwaltung zur Verfügung gestellten IT-Verfahren ATLAS (Automatisiertes Tarif- und Lokales Zollabwicklungssystem) und den im europäischen Zollrecht vorgesehenen Möglichkeiten für Verfahrensvereinfachungen können der Zollabfertigungsprozess weitgehend beschleunigt und Wartezeiten an der abfertigenden Zollstelle verkürzt werden. In bestimmten Fällen ist ein Erscheinen an der Zollstelle gar nicht mehr erforderlich. Weiterlesen

Schnittstelle BLE-ATLAS verfügbar

IT-gestützte Behandlung von Dokumenten der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) im Rahmen des IT-Verfahrens ATLAS

Schnittstelle BLE-ATLAS verfügbar

Datum: 26.05.2021

Zum 1. Juni 2021 erfolgt die fachliche Inbetriebnahme der Schnittstelle BLE-ATLAS.

Elektronische Dokumente

Mit der Inbetriebnahme übermittelt die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) künftig für die nachfolgend gelisteten Einfuhrdokumente, wenn sie von der BLE mit dem Ziel einer Abfertigung in Deutschland ausgestellt werden, nur noch elektronische Datensätze an ATLAS:

  • Einfuhrlizenz AGRIM gem. Art. 2 Abs. 1 lit. a), c) und e) DelVO (EU) 2016/1237 (ATLAS-Codierung L001)
  • Einfuhrlizenz AGRIM mit besonderen Angaben und/oder besonderen Bedingungen gem. Art. 2 Abs. 1 lit. b), d) und f) DelVO (EU) 2016/1237 (Kontingents- oder Präferenzlizenz – ATLAS-Codierung L001+Y100)
  • Bescheinigung der Konformität mit den Vermarktungsnormen der Europäischen Union für frisches Obst und Gemüse gem. Art. 13 VO 543/2011 – gilt zugleich als EG-Kontrollbescheinigung für Obstbananen nach Art. 6 Abs. 3 VO (EU) Nr. 1333/2011 (ATLAS-Codierung N002)
  • Mitteilung über den Verzicht auf eine Konformitätskontrolle bei der Einfuhr von Obst und Gemüse gemäß § 42 Abs. 2 Nr. 4 AWV (Verzichtserklärung) – gilt zugleich als Mitteilung der „Nicht-Kontrolle“ bei Obstbananen gem. Art. 6 Abs. 5 der VO (EU) Nr. 1333/2011 (ATLAS-Codierung 9BBL)

Elektronische Konformitätsbescheinigungen und Verzichtserklärungen (ATLAS-Codierungen N002 und 9BBL) können von der BLE wie bisher mit mehreren Partien übermittelt werden.

Es ist auch weiterhin möglich, dass mehrere BLE-Dokumente (ATLAS-Codierungen N002 / 9BBL) für eine Position der Zollanmeldung angemeldet werden.

Im Grundsatz werden somit ab dem 1. Juni 2021 von der BLE keine entsprechenden Papierdokumente mehr ausgestellt.

Ausnahmen (Dokumente in Papierform)

Auf Antrag eines Wirtschaftsbeteiligten kann die BLE zur Abfertigung in einem anderen Mitgliedstaat ein entsprechendes Papierdokument ausstellen. Dies ist im Falle einer Einfuhrlizenz auch nach Erteilung der elektronischen Lizenz möglich. In diesen Fällen schreibt die BLE die elektronische Lizenz über die Schnittstelle teilweise oder vollständig ab und erstellt über diese (Rest-)Menge eine Papierlizenz.

Wird ein solches Papierdokument für eine Abfertigung in Deutschland verwendet, so wird dieses grundsätzlich anerkannt und wie bisher behandelt.

Dies gilt auch für vor dem 1. Juni 2021 von der BLE in Papierform erteilte Dokumente.

Einfuhrlizenzen AGRIM, Bescheinigungen der Konformität mit den Vermarktungsnormen der Europäischen Union für frisches Obst und Gemüse und EG-Kontrollbescheinigungen für Obstbananen aus anderen Mitgliedstaaten sowie Konformitätsbescheinigungen anerkannter Drittländer sind weiterhin in Papierform bei der Zollstelle vorzulegen.

Ausfuhrlizenzen werden weiterhin in Papierform abgewickelt.

Quelle: Zoll.de

Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen

Das Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen steht in der Ausgabe 2021 zum Download bereit. Es ist ab sofort anzuwenden.

Anmerkung:

Das Merkblatt ersetzt mit sofortiger Wirkung das „Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen – Ausgabe 2020“

Vorbemerkung zur Ausgabe 2021:

Zum 6. März 2021 wurden die ATLAS-Fachanwendungen Ausfuhr und Versand an den Stand des UZK und insbesondere an die Anhänge B von UZK-DA und UZK-IA angepasst. Dabei wurden bereits die Anforderungen der überarbeiteten Anhänge B UZK-DA und UZK-IA berücksichtigt, die am 23. Februar 2021 im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurden (siehe Titel I Abs. 21 Nr. 1). Die Abschnitte I und II des Titels II wurden daher neugefasst – Änderungen sind daher auch dort nicht kursiv dargestellt, die Sortierung erfolgt dabei nicht mehr anhand der Nummer des Feldes im Einheitspapier, sondern anhand der Nummern der Datenelemente entsprechend des Aufbaus des neuen Anhangs B UZK-DA. Der Titel II Abschnitt III wird noch bis zur Anpassung der nationalen Einfuhrsysteme an den UZK in der bisherigen Struktur belassen, weil weiterhin die Datenanforderungen nach Anhang 9 Anlage C1 UZK-TDA gelten.

In den Titel IV Abschnitt II wurden Erläuterungen zum Mindestdatensatz der summarischen Ein-gangsanmeldung aufgenommen. Weitere Informationen hierzu sind in den Einleitenden Bemerkungen zum Titel IV zu finden. Auch hier sind die Datenelemente gemäß dem Aufbau des neuen Anhangs B UZK-DA dargestellt.
Außerhalb der Abschnitte I und II des Titels II sind Änderungen bzw. Ergänzungen kursiv dargestellt.

 

thumbnail of Merkblatt zu Zollanmeldungen 2021

Quelle: Zoll.de