Internationale Unternehmensberatung in Fragen des Zoll-, Außenwirtschafts-, Warenursprungs- und Präferenz- sowie Verbrauchssteuerrechts
Atlas
EDI-Implementierungshandbuch zu ATLAS-Release 10.0
Das EDI-Implementierungshandbuch zu ATLAS-Release 10.0 steht in aktualisierter Fassung zum Download bereit.
EDI-Implementierungshandbuch zu ATLAS-Release 10.0, v10.0.1 (1. Berichtigungsschreiben)
Quelle: Zoll.de
Schnittstelle BLE-ATLAS verfügbar
IT-gestützte Behandlung von Dokumenten der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) im Rahmen des IT-Verfahrens ATLAS
Schnittstelle BLE-ATLAS verfügbar
Zum 1. Juni 2021 erfolgt die fachliche Inbetriebnahme der Schnittstelle BLE-ATLAS.
Elektronische Dokumente
Mit der Inbetriebnahme übermittelt die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) künftig für die nachfolgend gelisteten Einfuhrdokumente, wenn sie von der BLE mit dem Ziel einer Abfertigung in Deutschland ausgestellt werden, nur noch elektronische Datensätze an ATLAS:
- Einfuhrlizenz AGRIM gem. Art. 2 Abs. 1 lit. a), c) und e) DelVO (EU) 2016/1237 (ATLAS-Codierung L001)
- Einfuhrlizenz AGRIM mit besonderen Angaben und/oder besonderen Bedingungen gem. Art. 2 Abs. 1 lit. b), d) und f) DelVO (EU) 2016/1237 (Kontingents- oder Präferenzlizenz – ATLAS-Codierung L001+Y100)
- Bescheinigung der Konformität mit den Vermarktungsnormen der Europäischen Union für frisches Obst und Gemüse gem. Art. 13 VO 543/2011 – gilt zugleich als EG-Kontrollbescheinigung für Obstbananen nach Art. 6 Abs. 3 VO (EU) Nr. 1333/2011 (ATLAS-Codierung N002)
- Mitteilung über den Verzicht auf eine Konformitätskontrolle bei der Einfuhr von Obst und Gemüse gemäß § 42 Abs. 2 Nr. 4 AWV (Verzichtserklärung) – gilt zugleich als Mitteilung der „Nicht-Kontrolle“ bei Obstbananen gem. Art. 6 Abs. 5 der VO (EU) Nr. 1333/2011 (ATLAS-Codierung 9BBL)
Elektronische Konformitätsbescheinigungen und Verzichtserklärungen (ATLAS-Codierungen N002 und 9BBL) können von der BLE wie bisher mit mehreren Partien übermittelt werden.
Es ist auch weiterhin möglich, dass mehrere BLE-Dokumente (ATLAS-Codierungen N002 / 9BBL) für eine Position der Zollanmeldung angemeldet werden.
Im Grundsatz werden somit ab dem 1. Juni 2021 von der BLE keine entsprechenden Papierdokumente mehr ausgestellt.
Ausnahmen (Dokumente in Papierform)
Auf Antrag eines Wirtschaftsbeteiligten kann die BLE zur Abfertigung in einem anderen Mitgliedstaat ein entsprechendes Papierdokument ausstellen. Dies ist im Falle einer Einfuhrlizenz auch nach Erteilung der elektronischen Lizenz möglich. In diesen Fällen schreibt die BLE die elektronische Lizenz über die Schnittstelle teilweise oder vollständig ab und erstellt über diese (Rest-)Menge eine Papierlizenz.
Wird ein solches Papierdokument für eine Abfertigung in Deutschland verwendet, so wird dieses grundsätzlich anerkannt und wie bisher behandelt.
Dies gilt auch für vor dem 1. Juni 2021 von der BLE in Papierform erteilte Dokumente.
Einfuhrlizenzen AGRIM, Bescheinigungen der Konformität mit den Vermarktungsnormen der Europäischen Union für frisches Obst und Gemüse und EG-Kontrollbescheinigungen für Obstbananen aus anderen Mitgliedstaaten sowie Konformitätsbescheinigungen anerkannter Drittländer sind weiterhin in Papierform bei der Zollstelle vorzulegen.
Ausfuhrlizenzen werden weiterhin in Papierform abgewickelt.
Quelle: Zoll.de
Atlas Laufender Zahlungsaufschub im IT-Verfahren ATLAS/Verfrühte EUSt-Verarbeitung.
ATlas Einfuhr: Online-Einfuhrdokumente der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen
Anmerkung:
Das Merkblatt ersetzt mit sofortiger Wirkung das „Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen – Ausgabe 2020“
Vorbemerkung zur Ausgabe 2021:
Zum 6. März 2021 wurden die ATLAS-Fachanwendungen Ausfuhr und Versand an den Stand des UZK und insbesondere an die Anhänge B von UZK-DA und UZK-IA angepasst. Dabei wurden bereits die Anforderungen der überarbeiteten Anhänge B UZK-DA und UZK-IA berücksichtigt, die am 23. Februar 2021 im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurden (siehe Titel I Abs. 21 Nr. 1). Die Abschnitte I und II des Titels II wurden daher neugefasst – Änderungen sind daher auch dort nicht kursiv dargestellt, die Sortierung erfolgt dabei nicht mehr anhand der Nummer des Feldes im Einheitspapier, sondern anhand der Nummern der Datenelemente entsprechend des Aufbaus des neuen Anhangs B UZK-DA. Der Titel II Abschnitt III wird noch bis zur Anpassung der nationalen Einfuhrsysteme an den UZK in der bisherigen Struktur belassen, weil weiterhin die Datenanforderungen nach Anhang 9 Anlage C1 UZK-TDA gelten.
In den Titel IV Abschnitt II wurden Erläuterungen zum Mindestdatensatz der summarischen Ein-gangsanmeldung aufgenommen. Weitere Informationen hierzu sind in den Einleitenden Bemerkungen zum Titel IV zu finden. Auch hier sind die Datenelemente gemäß dem Aufbau des neuen Anhangs B UZK-DA dargestellt.
Außerhalb der Abschnitte I und II des Titels II sind Änderungen bzw. Ergänzungen kursiv dargestellt.
Quelle: Zoll.de
ATLAS-Teilnehmerinformation enthält Informationen zu Einfuhr: Abfertigung von geringwertigen Sendungen ab 01.07.2021
ATLAS-Teilnehmerinformation enthält Informationen zu Ausfuhr
EDI-Implementierungshandbuch zu AES-Release 3.0
Das EDI-Implementierungshandbuch zu AES-Release 3.0 steht in aktualisierter Fassung zum Download bereit.
EDI-Implementierungshandbücher und andere Handbücher
Quelle: Zoll.de
Handbuch zur IAA-Plus sowie EDI-Implementierungshandbuch zu ATLAS-Release 9.1
Das aktualisierte IAA-Plus Handbuch steht zum Download bereit.
Das EDI-Implementierungshandbuch zu ATLAS-Release 9.1 steht in aktualisierter Version zum Download bereit.
EDI-Implementierungshandbücher
Quelle: Zoll.de






