Antidumping/Antisubvention – Fotovoltaikmodule aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen und Wafer) mit Ursprung in der VR China

Überprüfung, inwieweit ein ausführender malayischer Hersteller von den Maßnahmen befreit werden kann

Durchführungsverordnung (EU) 2017/242 der Kommission vom 10. Februar 2017 zur Einleitung einer Überprüfung der Durchführungsverordnungen (EU) 2016/184 und (EU) 2016/185 (zur Ausweitung des endgültigen Ausgleichs- und Antidumpingzolls auf Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China auf aus Malaysia und Taiwan versandte Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen), ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias oder Taiwans angemeldet oder nicht) zwecks Prüfung der Möglichkeit der Befreiung eines malaysischen ausführenden Herstellers von diesen Maßnahmen, Außerkraftsetzung des Antidumpingzolls auf die von diesem ausführenden Hersteller stammenden Einfuhren und zollamtlicher Erfassung der letztgenannten Einfuhren; ABl. L 36 vom 11.2.2017, S. 47

Die EU-Kommission leitet eine Überprüfung der Durchführungsverordnungen (EU) 2016/184 (ABl. L 37 vom 12.2.2016, S. 56) und (EU) 2016/185 (ABl. L 37 vom 12.2.2016, S. 76) ein, um festzustellen, ob die aus Malaysia und Taiwan versandten Einfuhren von Fotovoltaikmodulen oder -paneelen aus kristallinem Silicium und Zellen des in Fotovoltaikmodulen oder -paneelen aus kristallinem Silicium verwendeten Typs (die Dicke der Zellen beträgt höchstens 400 Mikrometer), ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias oder Taiwans angemeldet oder nicht, und von Jinko Solar Technology SDN.BHD hergestellt werden, den mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/185 eingeführten Antidumpingmaßnahmen und den mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/184 eingeführten Ausgleichsmaßnahmen unterliegen sollen.

 

Die von der Überprüfung betroffenen Waren werden derzeit unter den KN-Codes ex 8501 31 00, ex 8501 32 00, ex 8501 33 00, ex 8501 34 00, ex 8501 61 20, ex 8501 61 80, ex 8501 62 00, ex 8501 63 00, ex 8501 64 00 und ex 8541 40 90 (TARIC-Codes: 8501 31 00 82, 8501 31 00 83, 8501 32 00 42, 8501 32 00 43, 8501 33 00 62, 8501 33 00 63, 8501 34 00 42, 8501 34 00 43, 8501 61 20 42, 8501 61 20 43, 8501 61 80 42, 8501 61 80 43, 8501 62 00 62, 8501 62 00 63, 8501 63 00 42, 8501 63 00 43, 8501 64 00 42, 8501 64 00 43, 8541 40 90 22, 8541 40 90 23, 8541 40 90 32, 8541 40 90 33) eingereiht

 

Mit der Einleitung der Überprüfung (14.2.2017) wird für die vorstehend genannten Einfuhren der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/185 eingeführte Antidumpingzoll außer Kraft gesetzt. Gleichzeitig werden die betreffenden Einfuhren in die Union zollamtlich erfasst. Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt