Antidumping – Kabel und Seile aus Stahl mit Ursprung in der VR China

Einleitung einer Auslaufüberprüfung

Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. C 41 vom 8.2.2017, S. 5.

Nach der Veröffentlichung einer Bekanntmachung über das bevorstehende Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. C 180 vom 19.5.2016, S. 2) erhielt die Kommission einen Antrag auf Einleitung einer Überprüfung. Der begründete Antrag wurde vom Verbindungsausschuss der „EU Wire Rope Industries“ (EWRIS), im Namen von Herstellern eingereicht, auf die mehr als 25 % der Gesamtproduktion von Kabeln und Seilen aus Stahl in der Union entfallen.

 

Bei der derzeit geltenden Maßnahme handelt es sich um einen endgültigen Antidumpingzoll, der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 102/2012 des Rates (ABl. L 36 vom 9.2.2012, S. 1), zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016/90 der Kommission (ABl. L 19 vom 27.1.2016, S. 22), eingeführt und durch die Verordnung (EG) Nr. 1886/2004 des Rates (ABl. L 328 vom 30.10.2004, S. 1) auf die aus Marokko versandten Einfuhren, ob als Ursprungserzeugnisse Marokkos angemeldet oder nicht, und durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 400/2010 des Rates (ABl. L 117 vom 11.5.2010, S. 1) auf die aus der Republik Korea versandten Einfuhren, ob als Ursprungserzeugnisse der Republik Korea angemeldet oder nicht, ausgeweitet wurde.

 

Gegenstand der Überprüfung sind Kabel und Seile aus Stahl, einschließlich verschlossener Seile, ausgenommen Kabel und Seile aus nicht rostendem Stahl, mit einer größten Querschnittsabmessung von mehr als 3 mm mit Ursprung in der Volksrepublik China. Derartige Waren werden derzeit unter den KN-Codes ex 7312 10 81, ex 7312 10 83, ex 7312 10 85, ex 7312 10 89 und ex 7312 10 98 (TARIC-Codes 7312 10 81 12, 7312 10 81 13, 7312 10 81 19, 7312 10 83 12, 7312 10 83 13, 7312 10 83 19, 7312 10 85 12, 7312 10 85 13, 7312 10 85 19, 7312 10 89 12, 7312 10 89 13, 7312 10 89 19, 7312 10 98 12, 7312 10 98 13 und 7312 10 98 19) eingereiht.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Ratesvom 7. März 2013 geregelt