Antidumping – Glasfasern mit Ursprung in Ägypten und China

Die Europäische Kommission weitet die Maßnahmen aus. Die Antidumpingmaßnahmen bestehen seit April 2020, die Antisubventionsmaßnahmen seit Juni 2020.

Bekanntmachung über die teilweise Wiederaufnahme der Untersuchungen […]; ABl. C 199 vom 27. Mai 2022, S. 6;

Durchführungsverordnung (EU) 2022/806; ABl. L 145 vom 24. Mai 2022, S. 20.

Ausweitung auf Einfuhren bezüglich Offshore-Windparks

Die Europäische Kommission hatte die Untersuchungen im Mai 2021 wieder aufgenommen. Ziel war es, zu prüfen, ob die Maßnahmen gegenüber Einfuhren angewandt werden sollten, die in erheblichen Mengen auf den Festlandsockel oder in die ausschließlichen Wirtschaftszone verbracht werden. Hintergrund der Wiederaufnahme waren Beweise, dass Erzeugnisse aus Glasfasern im Rahmen der aktiven Veredelung verbracht wurden, um in Rotorblätter verarbeitet zu werden, die anschließend in Offshore-Windparks ausgeführt werden. Nach Abschluss der Untersuchung weitet die Kommission die seit 2020 geltenden Antidumping- sowie Ausgleichszölle aus.

Betroffene Ware

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Erzeugnisse aus durch Weben und/oder durch Nähen zusammengefügten Endlosfilamenten (Rovings) und/oder Garnen aus Glasfasern auch mit weiteren Elementen — ausgenommen Erzeugnisse, die imprägniert oder vorimprägniert (Prepreg) sind, und ausgenommen offenmaschige Gewebe mit einer Maschenweite von mehr als 1,8 × 1,8 mm und einem Gewicht von mehr als 35 g/m2 — mit Ursprung in der China und Ägypten. Die Einfuhren werden auf eine künstliche Insel, eine feste oder schwimmende Einrichtung oder eine andere Struktur auf dem Festlandsockel eines Mitgliedstaats oder in der von einem Mitgliedstaat gemäß dem SRÜ ausgewiesenen ausschließlichen Wirtschaftszone wiederausgeführt.

Die Ware wird derzeit unter folgende KN-Codes eingereiht: ex 7019 61 00, ex 7019 62 00, ex 7019 63 00, ex 7019 64 00, ex 7019 65 00, ex 7019 66 00, ex 7019 69 10, ex 7019 69 90 und ex 7019 90 00 (TARIC-Codes 7019 61 00 81, 7019 61 00 83, 7019 61 00 84, 7019 62 00 81, 7019 62 00 83, 7019 62 00 84, 7019 63 00 81, 7019 63 00 83, 7019 63 00 84, 7019 64 00 81, 7019 64 00 83, 7019 64 00 84, 7019 65 00 81, 7019 65 00 83, 7019 65 00 84, 7019 66 00 81, 7019 66 00 83, 7019 66 00 84, 7019 69 10 81, 7019 69 10 83, 7019 69 10 84, 7019 69 90 81, 7019 69 90 83, 7019 69 90 84, 7019 90 00 81, 7019 90 00 83 und 7019 90 00 84).

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2022