Kumulierung von Vormaterialien im Rahmen des EU-SADC-WPA

Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 17 des Protokolls Nr. 1 zum Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den SADC-WPA-Staaten andererseits, ABl. C211 vom 30. Mai 2022, S. 8.

Ausgewählte Vormaterialien werden von der Kumulierung zwischen der Europäischen Union und bestimmten AKP- und ÜLG-Staaten ausgenommen.

Mit der Bekanntmachung der Europäischen Kommission vom 30. Mai 2022 werden ausgewählte Vormaterialien im Falle einer Ausfuhr des Enderzeugnisses in die Zollunion des südlichen Afrika (SACU) von der Kumulierung zwischen der Europäischen Union (EU) und bestimmten Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) und den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG) der EU ausgenommen.

Die Liste der betreffenden Vormaterialien sind der Bekanntmachung beigefügt:

  • Anhang 1: Vormaterialien mit Ursprung in Nicht-SACU-SADC-WPA-Staaten, denen der zoll- und kontingentfreie Zugang zur SACU im Rahmen des SACD-Handelsprotokolls nicht gewährt wurde
  • Anhang 2: Vormaterialien mit Ursprung in den ÜLG oder den AKP-WPA-Staaten, außer den Nicht-SACU-SADC-WPA-Staaten, die nicht direkt zoll- und kontingentfrei in die SACU eingeführt werden können

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