Aktualisierung der Anhänge der EU-Dual-Use-Verordnung

Delegierte Verordnung (EU) 2016/1969 der Kommission vom 12. September 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck; ABl. L 307 vom 15.11.2016, S. 1.

Die EU-Kommission hat die Liste von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck in Anhang I sowie die Anhänge IIa bis IIg und den Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 im Einklang mit den einschlägigen Verpflichtungen und Bindungen und deren Änderungen, die die Mitgliedstaaten als Mitglieder der internationalen Nichtverbreitungsregime und Ausfuhrkontrollvereinbarungen oder durch die Ratifizierung einschlägiger internationaler Verträge übernommen haben, mit Wirkung vom 16.11.2016 aktualisiert. Die Änderungen in den Anhängen IIa bis IIg und in Anhang IV sind Folgeänderungen, die sich zwangsläufig aus den Änderungen des Anhangs I ergeben haben.

 

Anhang I umfasst die gemeinsame Liste der Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die in der Union Kontrollen unterliegen. Über die kontrollpflichtigen Güter wird im Rahmen der Australischen Gruppe, des Trägertechnologie-Kontrollregimes, der Gruppe der Kernmaterial- Lieferländer, des Wassenaar-Arrangements und des Chemiewaffenübereinkommens entschieden.

Die Liste der Güter mit doppeltem Verwendungszweck wird regelmäßig aktualisiert, damit die uneingeschränkte Einhaltung internationaler Sicherheitsverpflichtungen sichergestellt, Transparenz gewährleistet und die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaftsakteure erhalten wird. Die im Jahr 2015 im Rahmen der internationalen Nichtverbreitungsregime und der Ausfuhrkontrollvereinbarungen angenommenen Änderungen der Kontrolllisten haben eine erneute Aktualisierung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 erforderlich gemacht. Zur Erleichterung der Arbeit der Ausfuhrkontrollbehörden und den Wirtschaftsakteuren wurde Anhang I mit der Aktualisierung auch konsolidiert.

 

In den Anhängen IIa bis IIf sind allgemeine Ausfuhrgenehmigungen der Union festgelegt.

 

Anhang IIg enthält eine Liste von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die vom Geltungsbereich nationaler allgemeiner Ausfuhrgenehmigungen und allgemeiner Ausfuhrgenehmigungen der Union ausgenommen werden.

 

In Anhang IV sind Genehmigungspflichten für bestimmte innergemeinschaftliche Verbringungen festgelegt.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Ratesvom 7. März 2013 geregelt