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Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Shilajitpaste – 2106 90 92
Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Agrar/ Chemie) – 273. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 13. bis 14. Oktober 2025:
Warenbeschreibung:
Shilajitpaste, für den Einzelhandel als Nahrungsergänzungsmittel aufgemacht, mit beiliegender Dosierhilfe. Laut Aufmachung dient die Ware der Unterstützung der normalen Gehirnfunktion und des Gedächtnisses und der positiven Beeinflussung von Körpergewebe. Empfohlene Tagesdosis für Erwachsene: 0,5–1 g/Tag; für Sportler 1–2 g/Tag. Der Herstellungsprozess basiert auf einem Waschschritt, gefolgt von einer Extraktion der Wirkstoffe mit Wasser (welches Mineralien, Kräuterextrakte und biologisch aktive Substanzen enthalten kann), einer Reinigung durch aufeinanderfolgende Filtrations- und Ultrafiltrationsprozesse (< 0,03 μm) und einer abschließenden Trocknung.
Einreihung:
Die Ware ist in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 1 zu Kapitel 25 und dem Wortlaut der KN-Codes 2106, 2106 90 und 2106 90 92 als „Lebensmittelzubereitung, anderweit weder genannt noch inbegriffen“ einzureihen.
Begründung:
Die Einreihung in die Position 1302 ist ausgeschlossen, da Shilajit ein organisch-mineralisches Erzeugnis ist, das nicht als pflanzliches Erzeugnis eingestuft werden kann, das durch Lösungsmittel aus dem ursprünglichen pflanzlichen Material gewonnen wird und in dem pflanzliche Stoffwechselprodukte die vorherrschenden Bestandteile sind (s.a. die HS-Erläuterungen zu Position 1302). Die Einreihung in Position 2530 ist ebenfalls ausgeschlossen, da der Verarbeitungsgrad der Ware über den durch Anmerkung 1 zu Kapitel 25 abgedeckten Bereich hinausgeht, da durch den Ultrafiltrationsschritt die Struktur bzw. die Zusammensetzung des Erzeugnisses verändert wird. Die Einreihung in Position 3824 ist ausgeschlossen, da die Ware einen Nährwert hat und daher die Position 2106 das Erzeugnis spezifischer erfasst als die Position 3824 (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 2106, Punkt A.
(Stand: 09.12.2025)
Quelle: Zoll.de






