Antidumping – Rohrformstücke mit Ursprung in China und Taiwan

Die Europäische Kommission leitet eine Umgehungsüberprüfung ein. Im Januar 2022 gab die Kommission die Einleitung einer Auslaufüberprüfung bekannt. Die Maßnahmen gelten seit 2017.

Durchführungsverordnung (EU) 2022/894 der Kommission vom 7. Juni 2022 zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/141 eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus nicht rostendem Stahl zum Stumpfschweißen, auch als Fertigwaren, mit Ursprung in der Volksrepublik China durch aus Malaysia versandte Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus nicht rostendem Stahl zum Stumpfschweißen, auch als Fertigwaren, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht, und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren. Weiterlesen

Antisubvention – Flacherzeugnisse mit Ursprung in China

Die Europäische Kommission leitet eine Auslaufüberprüfung ein. Die Maßnahmen bestehen seit 2017. Sie gelten für bestimmte warmgewalzte Flacherzeugnisse.

Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antisubventionsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. C 223 vom 8. Juni 2022, S. 37.

Einleitung einer Auslaufüberprüfung

Gegenstand der Untersuchung bestimmte Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl, auch in Rollen (Coils) (auch zugeschnittene Waren und Schmalbanderzeugnisse („narrow strip“)), nur warmgewalzt, weder plattiert noch überzogen.

Folgende Waren fallen nicht unter diese Überprüfung:

  • Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl und kornorientiertem Siliciumelektrostahl,
  • Erzeugnisse aus Werkzeugstahl und Schnellarbeitsstahl,
  • Erzeugnisse, nicht in Rollen, ohne Oberflächenmuster, mit einer Dicke von mehr als 10 mm und einer Breite von 600 mm oder mehr, und
  •  Erzeugnisse, nicht in Rollen, ohne Oberflächenmuster, mit einer Dicke von 4,75 mm oder mehr, aber nicht mehr als 10 mm, und einer Breite von 2 050 mm oder mehr.

Die Ware wird derzeit unter den folgenden KN-Codes eingereiht: 7208 10 00, 7208 25 00, 7208 26 00, 7208 27 00, 7208 36 00, 7208 37 00, 7208 38 00, 7208 39 00, 7208 40 00, 7208 52 10, 7208 52 99, 7208 53 10, 7208 53 90, 7208 54 00, 7211 13 00, 7211 14 00, 7211 19 00, ex 7225 19 10 (TARIC-Code 7225191090), 7225 30 90, ex 7225 40 60 (TARIC-Code 7225406090), 7225 40 90, ex 7226 19 10 (TARIC-Codes 7226191091, 7226191095), 7226 91 91 und 7226 91 99.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2022

Erläuterungen

Änderungen der Erläuterungen:

Lfd. Nr.BezeichnungTeilAnwendbar ab
1.Kapitel 4HS01.01.2022
2.Position 0405AV01.01.2022
3.Kapitel 15HS01.01.2022
4.Position 1516AV01.01.2022
5.Kapitel 29HS01.01.2022
6.Position 2940HS01.01.2022
7.Position 3822AV01.01.2022
8.Kapitel 39HS01.01.2022
9.Position 4008HS01.01.2022
10.Position 5907AV01.01.2022
11.Position 6102AV01.01.2022
12.Position 6211AV01.01.2022
13.Position 8112HS01.01.2022
14.Position 8443AV01.01.2022
15.Position 8471AV01.01.2022
16.Position 8506HS01.01.2022
17.Position 8507HS01.01.2022
18.Position 8517AV01.01.2022
19.Position 8523AV01.01.2022
20.Position 8525AV01.01.2022
21.Position 8528AV01.01.2022
22.Position 8541HS01.01.2022
23.Position 8541AV01.01.2022
24.Position 8542AV01.01.2022
25.Position 8543AV01.01.2022
26.Position 8704HS01.01.2022
27.Position 8704AV01.01.2022
28.Position 9010HS01.01.2007
29.Position 9027AV12.05.2022
30.Position 9504HS01.01.2022
31.VorbemerkungenListe01.01.2022
(Stand: 09.06.2022)

Quelle: Zoll.de

Vereinigtes Königreich: Ländercode “EU” in Einfuhrzollanmeldungen im Rahmen des TCA

Laut britischer Zollverwaltung (HMRC) die Angabe „EU“ in Einfuhrzollanmeldungen seit 1.1.2022 im Vereinigten Königreich nicht länger zulässig sei und stattdessen der konkrete Ländercode des jeweiligen EU-Mitgliedsstaates angegeben werden müsse.

Gleichzeitig in der präferenziellen „Erklärung zum Ursprung (EzU)“, die der Einfuhranmeldung zu Grunde liegt und entsprechend zu codieren ist, an dem Wortlaut des Handels- und Kooperationsabkommens (TCA) zwischen der EU und dem UK festgehalten werden sollte. In der EzU ist unverändert die Ursprungsangabe „EU“ bzw. „Europäische Union“ zu verwenden. Dies hat der britische Zoll nun in einer Pressemitteilung klargestellt.

Daraus ergibt sich: Feld 15a: In der Einfuhranmeldung in CHIEF ist im Feld 15a das Versendungsland einzutragen („country of dispatch“)

  • Im Feld 34a ist das konkrete Ursprungsland („country of origin“) einzutragen, keine Ländergruppe etc. D.h. statt „EU“ ist hier der jeweilige Mitgliedsstaat anzugeben. Ist das konkrete Ursprungsland nicht bekannt, sollte das Land der Ausfuhr eingetragen werden.Die Angabe des konkreten Ursprungslandes (oder falls nicht bekannt des Ausfuhrlandes) in Feld 34a ist in jedem Fall erforderlich. Wird im Rahmen der Einfuhr eine Präferenzzollbehandlung beantragt, ist das präferenzielle Ursprungsland anzugeben, andernfalls das nichtpräferenzielle Ursprungsland.

 

  • Feld 36 und 44: Erst wenn ein Präferenzzoll beantragt werden soll, sind zusätzlich die Felder 36 („preference indicator“) und „44“ (“item document“) auszufüllen. Für das EU-UK-TCA wäre in Feld 36 als „Präferenzindikator“ für das EU-UK-Abkommen der Code „300“ anzugeben.

 

  • Im Feld 44 müsste darauf aufbauend der im EU-UK-Abkommen vereinbarte Code für die Art des für die konkrete Einfuhr genutzten Präferenznachweises eingetragen werden („U110“ für eine Erklärung zum Ursprung; U111 für eine Langzeit-Erklärung zum Ursprung; U112 für „Gewissheit des Einführers“). In diesen, der Einfuhranmeldung zugrunde liegenden Präferenznachweisen, ist die Ursprungsangabe „EU“ bzw. „Europäische Union“ zu verwenden

 

Quelle: HMRC

Die Eidgenössische Zollverwaltung heißt neu Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG)

Der Namenswechsel erfolgt schrittweise: Bereits heute ist die Webseite www.bazg.admin.ch umgestellt. Dank temporären Umleitungen (Redirects) sind auch die bisherigen Seiten noch aufrufbar.

Weitere Informationen unter: Die Eidgenössische Zollverwaltung heisst neu Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) (admin.ch)

 

Quelle: Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit
https://www.bazg.admin.ch

DaziT – Digitalisierung der Zollverwaltung in der Schweiz

Bundesrat stellt Weichen für die Weiterentwicklung der Zollverwaltung

Zeitplan

Die Umsetzungsplanung von DaziT wird rollend aktualisiert. Die Priorisierung der Projekte erfolgt im BAZG-übergreifenden Portfolio unter Berücksichtigung der externen Vorgaben, Systemabhängigkeiten und verfügbaren Ressourcen

Transformationsprogramm DaziT

 

Quelle:

Der Bundesrat
https://www.admin.ch/gov/de/start.html

Eidgenössisches Finanzdepartement
http://www.efd.admin.ch

 

Sondergebiete: Ausfuhr oder innergemeinschaftliche Lieferung?

Gebiete, die weder zum Zollgebiet noch zum Mehrwertsteuergebiet der EU zählen

Sendungen auf Gebiete wie die Inseln Färöer, Gibraltar oder Helgoland werden wie Sendungen in ein Drittland behandelt. Für Anmeldung und Rechnung gilt:
  • Ausfuhranmeldung (Code: EX)
  • umsatzsteuerfreie Lieferung mit Ausfuhrnachweis (ATLAS-Ausgangsvermerk oder Alternativ-Nachweis)

Gebiete, die zum Zollgebiet, aber nicht zum Mehrwertsteuergebiet der EU gehören

Für Sendungen auf Gebiete wie die Kanarischen Inseln oder die überseeischen französischen Departements gelten folgende Regeln:
  • Ausfuhranmeldung (Code: CO)
  • umsatzsteuerfreie Lieferung mit Ausfuhrnachweis (ATLAS-Ausgangsvermerk oder Alternativ-Nachweis)
  • Nachweis des Unionscharakters der Waren über ein Versandpapier (T2L oder T2LF)

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