Internationale Unternehmensberatung in Fragen des Zoll-, Außenwirtschafts-, Warenursprungs- und Präferenz- sowie Verbrauchssteuerrechts
Monat: Juni 2022
Restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine
Antidumping – Rohrformstücke mit Ursprung in China und Taiwan
Die Europäische Kommission leitet eine Umgehungsüberprüfung ein. Im Januar 2022 gab die Kommission die Einleitung einer Auslaufüberprüfung bekannt. Die Maßnahmen gelten seit 2017.
Durchführungsverordnung (EU) 2022/894 der Kommission vom 7. Juni 2022 zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/141 eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus nicht rostendem Stahl zum Stumpfschweißen, auch als Fertigwaren, mit Ursprung in der Volksrepublik China durch aus Malaysia versandte Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus nicht rostendem Stahl zum Stumpfschweißen, auch als Fertigwaren, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht, und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren. Weiterlesen
Antisubvention – Flacherzeugnisse mit Ursprung in China
Die Europäische Kommission leitet eine Auslaufüberprüfung ein. Die Maßnahmen bestehen seit 2017. Sie gelten für bestimmte warmgewalzte Flacherzeugnisse.
Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antisubventionsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. C 223 vom 8. Juni 2022, S. 37.
Einleitung einer Auslaufüberprüfung
Gegenstand der Untersuchung bestimmte Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl, auch in Rollen (Coils) (auch zugeschnittene Waren und Schmalbanderzeugnisse („narrow strip“)), nur warmgewalzt, weder plattiert noch überzogen.
Folgende Waren fallen nicht unter diese Überprüfung:
- Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl und kornorientiertem Siliciumelektrostahl,
- Erzeugnisse aus Werkzeugstahl und Schnellarbeitsstahl,
- Erzeugnisse, nicht in Rollen, ohne Oberflächenmuster, mit einer Dicke von mehr als 10 mm und einer Breite von 600 mm oder mehr, und
- Erzeugnisse, nicht in Rollen, ohne Oberflächenmuster, mit einer Dicke von 4,75 mm oder mehr, aber nicht mehr als 10 mm, und einer Breite von 2 050 mm oder mehr.
Die Ware wird derzeit unter den folgenden KN-Codes eingereiht: 7208 10 00, 7208 25 00, 7208 26 00, 7208 27 00, 7208 36 00, 7208 37 00, 7208 38 00, 7208 39 00, 7208 40 00, 7208 52 10, 7208 52 99, 7208 53 10, 7208 53 90, 7208 54 00, 7211 13 00, 7211 14 00, 7211 19 00, ex 7225 19 10 (TARIC-Code 7225191090), 7225 30 90, ex 7225 40 60 (TARIC-Code 7225406090), 7225 40 90, ex 7226 19 10 (TARIC-Codes 7226191091, 7226191095), 7226 91 91 und 7226 91 99.
Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2022
Erläuterungen
Änderungen der Erläuterungen:
Lfd. Nr. | Bezeichnung | Teil | Anwendbar ab |
1. | Kapitel 4 | HS | 01.01.2022 |
2. | Position 0405 | AV | 01.01.2022 |
3. | Kapitel 15 | HS | 01.01.2022 |
4. | Position 1516 | AV | 01.01.2022 |
5. | Kapitel 29 | HS | 01.01.2022 |
6. | Position 2940 | HS | 01.01.2022 |
7. | Position 3822 | AV | 01.01.2022 |
8. | Kapitel 39 | HS | 01.01.2022 |
9. | Position 4008 | HS | 01.01.2022 |
10. | Position 5907 | AV | 01.01.2022 |
11. | Position 6102 | AV | 01.01.2022 |
12. | Position 6211 | AV | 01.01.2022 |
13. | Position 8112 | HS | 01.01.2022 |
14. | Position 8443 | AV | 01.01.2022 |
15. | Position 8471 | AV | 01.01.2022 |
16. | Position 8506 | HS | 01.01.2022 |
17. | Position 8507 | HS | 01.01.2022 |
18. | Position 8517 | AV | 01.01.2022 |
19. | Position 8523 | AV | 01.01.2022 |
20. | Position 8525 | AV | 01.01.2022 |
21. | Position 8528 | AV | 01.01.2022 |
22. | Position 8541 | HS | 01.01.2022 |
23. | Position 8541 | AV | 01.01.2022 |
24. | Position 8542 | AV | 01.01.2022 |
25. | Position 8543 | AV | 01.01.2022 |
26. | Position 8704 | HS | 01.01.2022 |
27. | Position 8704 | AV | 01.01.2022 |
28. | Position 9010 | HS | 01.01.2007 |
29. | Position 9027 | AV | 12.05.2022 |
30. | Position 9504 | HS | 01.01.2022 |
31. | Vorbemerkungen | Liste | 01.01.2022 |
(Stand: 09.06.2022) |
Quelle: Zoll.de
ATLAS-Teilnehmerinformation 0342/22
Vereinigtes Königreich: Ländercode “EU” in Einfuhrzollanmeldungen im Rahmen des TCA
Laut britischer Zollverwaltung (HMRC) die Angabe „EU“ in Einfuhrzollanmeldungen seit 1.1.2022 im Vereinigten Königreich nicht länger zulässig sei und stattdessen der konkrete Ländercode des jeweiligen EU-Mitgliedsstaates angegeben werden müsse.
Gleichzeitig in der präferenziellen „Erklärung zum Ursprung (EzU)“, die der Einfuhranmeldung zu Grunde liegt und entsprechend zu codieren ist, an dem Wortlaut des Handels- und Kooperationsabkommens (TCA) zwischen der EU und dem UK festgehalten werden sollte. In der EzU ist unverändert die Ursprungsangabe „EU“ bzw. „Europäische Union“ zu verwenden. Dies hat der britische Zoll nun in einer Pressemitteilung klargestellt.
Daraus ergibt sich: Feld 15a: In der Einfuhranmeldung in CHIEF ist im Feld 15a das Versendungsland einzutragen („country of dispatch“)
- Im Feld 34a ist das konkrete Ursprungsland („country of origin“) einzutragen, keine Ländergruppe etc. D.h. statt „EU“ ist hier der jeweilige Mitgliedsstaat anzugeben. Ist das konkrete Ursprungsland nicht bekannt, sollte das Land der Ausfuhr eingetragen werden.Die Angabe des konkreten Ursprungslandes (oder falls nicht bekannt des Ausfuhrlandes) in Feld 34a ist in jedem Fall erforderlich. Wird im Rahmen der Einfuhr eine Präferenzzollbehandlung beantragt, ist das präferenzielle Ursprungsland anzugeben, andernfalls das nichtpräferenzielle Ursprungsland.
- Feld 36 und 44: Erst wenn ein Präferenzzoll beantragt werden soll, sind zusätzlich die Felder 36 („preference indicator“) und „44“ (“item document“) auszufüllen. Für das EU-UK-TCA wäre in Feld 36 als „Präferenzindikator“ für das EU-UK-Abkommen der Code „300“ anzugeben.
- Im Feld 44 müsste darauf aufbauend der im EU-UK-Abkommen vereinbarte Code für die Art des für die konkrete Einfuhr genutzten Präferenznachweises eingetragen werden („U110“ für eine Erklärung zum Ursprung; U111 für eine Langzeit-Erklärung zum Ursprung; U112 für „Gewissheit des Einführers“). In diesen, der Einfuhranmeldung zugrunde liegenden Präferenznachweisen, ist die Ursprungsangabe „EU“ bzw. „Europäische Union“ zu verwenden
Quelle: HMRC
Die Eidgenössische Zollverwaltung heißt neu Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG)
Der Namenswechsel erfolgt schrittweise: Bereits heute ist die Webseite www.bazg.admin.ch umgestellt. Dank temporären Umleitungen (Redirects) sind auch die bisherigen Seiten noch aufrufbar.
Weitere Informationen unter: Die Eidgenössische Zollverwaltung heisst neu Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) (admin.ch)
Quelle: Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit
https://www.bazg.admin.ch
DaziT – Digitalisierung der Zollverwaltung in der Schweiz
Bundesrat stellt Weichen für die Weiterentwicklung der Zollverwaltung
Zeitplan
Die Umsetzungsplanung von DaziT wird rollend aktualisiert. Die Priorisierung der Projekte erfolgt im BAZG-übergreifenden Portfolio unter Berücksichtigung der externen Vorgaben, Systemabhängigkeiten und verfügbaren Ressourcen
Quelle:
Der Bundesrat
https://www.admin.ch/gov/de/start.html
Eidgenössisches Finanzdepartement
http://www.efd.admin.ch
Sondergebiete: Ausfuhr oder innergemeinschaftliche Lieferung?
Gebiete, die weder zum Zollgebiet noch zum Mehrwertsteuergebiet der EU zählen
- Ausfuhranmeldung (Code: EX)
- umsatzsteuerfreie Lieferung mit Ausfuhrnachweis (ATLAS-Ausgangsvermerk oder Alternativ-Nachweis)
Gebiete, die zum Zollgebiet, aber nicht zum Mehrwertsteuergebiet der EU gehören
- Ausfuhranmeldung (Code: CO)
- umsatzsteuerfreie Lieferung mit Ausfuhrnachweis (ATLAS-Ausgangsvermerk oder Alternativ-Nachweis)
- Nachweis des Unionscharakters der Waren über ein Versandpapier (T2L oder T2LF)