Aussetzung der in Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 genannten Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs ür bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren

VERORDNUNG (EU) 2022/1008 DES RATES vom 17. Juni 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2278 des Rates zur Aussetzung der in Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 genannten Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs ür bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren – Amtsblatt der Europäischen Union L 170/1 vom 28.6.2022.

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Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2022

Restriktiver Maßnahmen gegen ISIL (Da’esh)- und Al-Qaida und der mit ihnen verbundenen natürlichen und juristischen Personen, Organisationen

Aktualisierte Fassung der VO (EU) 2016/1686

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Dokumenttyp: Vorschriften 21.06.2022 | AWR

Die Verordnung zur Verhängung zusätzlicher restriktiver Maßnahmen gegen ISIL (Da’esh)- und Al-Qaida und der mit ihnen verbundenen natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen steht zum Download bereit.

Quelle: Zoll.de

ATLAS-Teilnehmerinformation 0346/22

Die neue ATLAS-Teilnehmerinformation enthält Informationen zu Ausfuhr: VO (EU) Nummern 833/2014, 765/2006, 2022/263 über restriktive Maßnahmen… – Neue Unterlagencodierungen ab 20.06.2022; Beendete Negativcodierungen ab 04.07.2022.

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Quelle:Zoll.de

Antidumping – Betonstabstahl mit Ursprung in Belarus

Die Europäische Kommission leitet eine Auslaufüberprüfung ein. Die Maßnahmen bestehen seit 2017.

Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Betonstabstahl mit Ursprung in der Republik Belarus; ABl. C 231 vom 15. Juni 2022, S. 21;

Einleitung einer Auslaufüberprüfung

Gegenstand der Untersuchung ist Betonstabstahl aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, nur geschmiedet, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst, ob nach dem Walzen verwunden oder nicht, mit vom Walzen herrührenden Einschnitten, Rippen (Wülsten), Vertiefungen oder Erhöhungen.

Die Ware wird derzeit unter den folgenden KN-Codes eingereiht: ex 7214 10 00, ex 7214 20 00, ex 7214 30 00, ex 7214 91 10, ex 7214 91 90, ex 7214 99 10 und ex 7214 99 95 (TARIC-Codes: 7214 10 00 10, 7214 20 00 20, 7214 30 00 10, 7214 91 10 10, 7214 91 90 10, 7214 99 10 10, 7214 99 95 10).

Folgende Waren sind ausgenommen:

  • Hochdauerfester Betonstabstahl aus Eisen oder Stahl
  • andere Profilerzeugnisse, wie etwa runder Stabstahl

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2022

Laufender Zahlungsaufschub

Erweiterung der Bewilligungsvoraussetzungen für die Inanspruchnahme des laufenden Zahlungsaufschubs gemäß Art. 110 b) Unionszollkodex; Aufschubkontoart “Einfuhrumsatzsteuer – ohne Sicherheitsleistung”

Datum: 13.06.2022Thema: Zölle

Unternehmen, deren regelmäßiges Einfuhrvolumen unter zwei Einfuhren pro Monat bzw. 25 pro Jahr liegt, können nunmehr einen Antrag auf Bewilligung eines laufenden Zahlungsaufschubs für Einfuhrumsatzsteuer – ohne Sicherheitsleistung – stellen, wenn sie dabei aber Waren einführen, für die im Durchschnitt Einfuhrumsatzsteuerbeträge in Höhe von mindestens 10.000 Euro im Monat bzw. 120.000 Euro im Jahr zu entrichten sind, oder wenn sie beabsichtigen, entsprechende Einfuhren zu tätigen. Weiterlesen

Übernahme neuer EU-Sanktionen gegenüber Russland und Belarus

Bern, 10.06.2022 – Der Bundesrat hat am 10. Juni 2022 beschlossen, die neuen Sanktionen der EU gegenüber Russland und Belarus zu übernehmen. Die Anpassung der entsprechenden Verordnungen ist in Erarbeitung. Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) hat ferner rund hundert weitere Personen den Finanz- und Reisesanktionen unterstellt.

Sanktionen im Warenverkehr

Das mittlerweile sechste Sanktionspaket umfasst unter anderem ein Embargo auf Rohöl und bestimmte Erdölerzeugnisse aus Russland. Auch die bestehenden Ein- und Ausfuhrverbote werden um weitere Güter ausgeweitet.

Die vorherigen Sanktionsrunden umfassten unter anderem folgende Maßnahmen:

  • Ausfuhrverbote von Waren für den Energiesektor sowie damit verbundene Dienstleistungen,
  • Ausfuhrverbot für Luxusgüter und Güter zur maritimen Navigation nach Russland,
  • Ausfuhrverbote von Dual-Use-Gütern und militärischen Gütern, Waren für die Luft- und Raumfahrt sowie für die Ölraffination.
  • Ausfuhrverbote für Kerosin und weitere Güter, die für die russische Industrie wichtig sind, wie zum Beispiel bestimmte Chemikalien.
  • Bestimmte Dienstleistungen im Zusammenhang mit den von den Ausfuhrverboten betroffenen Gütern sind ebenfalls verboten, beispielsweise Versicherungen, Reparaturarbeiten, Inspektionen, Vermittlungsdienste oder Finanzhilfen.
  • Einfuhrverbot von Eisen- und Stahlerzeugnissen aus oder mit Ursprung in Russland,
  • Einfuhrverbot von Feuerwaffen, Munition, Sprengmittel, pyrotechnische Gegenstände und Schießpulver aus Russland und der Ukraine.
  • Einfuhrverbot von Kohle sowie weiteren Güter, die für Russland eine wichtige Einkommensquelle darstellen. Dazu gehören beispielsweise Holz, Zement, Meeresfrüchte und Wodka.

Quelle: Der Bundesrat
https://www.admin.ch/gov/de/start.html

Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
http://www.wbf.admin.ch

Antidumping – Glasfasern mit Ursprung in Ägypten und China

Die Europäische Kommission weitet die Maßnahmen aus. Die Antidumpingmaßnahmen bestehen seit April 2020, die Antisubventionsmaßnahmen seit Juni 2020.

Bekanntmachung über die teilweise Wiederaufnahme der Untersuchungen […]; ABl. C 199 vom 27. Mai 2022, S. 6;

Durchführungsverordnung (EU) 2022/806; ABl. L 145 vom 24. Mai 2022, S. 20.

Ausweitung auf Einfuhren bezüglich Offshore-Windparks

Die Europäische Kommission hatte die Untersuchungen im Mai 2021 wieder aufgenommen. Ziel war es, zu prüfen, ob die Maßnahmen gegenüber Einfuhren angewandt werden sollten, die in erheblichen Mengen auf den Festlandsockel oder in die ausschließlichen Wirtschaftszone verbracht werden. Hintergrund der Wiederaufnahme waren Beweise, dass Erzeugnisse aus Glasfasern im Rahmen der aktiven Veredelung verbracht wurden, um in Rotorblätter verarbeitet zu werden, die anschließend in Offshore-Windparks ausgeführt werden. Nach Abschluss der Untersuchung weitet die Kommission die seit 2020 geltenden Antidumping- sowie Ausgleichszölle aus. Weiterlesen

Kumulierung von Vormaterialien im Rahmen des EU-SADC-WPA

Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 17 des Protokolls Nr. 1 zum Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den SADC-WPA-Staaten andererseits, ABl. C211 vom 30. Mai 2022, S. 8.

Ausgewählte Vormaterialien werden von der Kumulierung zwischen der Europäischen Union und bestimmten AKP- und ÜLG-Staaten ausgenommen.

Mit der Bekanntmachung der Europäischen Kommission vom 30. Mai 2022 werden ausgewählte Vormaterialien im Falle einer Ausfuhr des Enderzeugnisses in die Zollunion des südlichen Afrika (SACU) von der Kumulierung zwischen der Europäischen Union (EU) und bestimmten Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) und den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG) der EU ausgenommen. Weiterlesen

Einreise in die USA wieder ohne negativen Covid-Test möglich

Seit dem 12. Juni 2022 ist die Einreise in die USA mit dem Flugzeug wieder ohne negativen Covid-Test möglich.

Das Centers for Disease Control (CDC) hat am Freitag, den 10. Juni 2022, bekanntgegeben, dass Reisende aus dem Ausland ab dem 12. Juni 2022 keinen negativen Covid-Test mehr vor ihrem Abflug in die USA vorlegen müssen.

Bislang war es erforderlich , dass Reisende mit Zielen in den USA bei ihrer Fluggesellschaft einen negativen Covid-Test vor dem Abflug einreichen mussten. Die Testpflicht galt sowohl für Ausländer als auch für US-Staatsbürger und unabhängig vom Impfstatus.

 

Quelle: Centers for Disease Control