Antidumping – Rohrformstücke mit Ursprung in China und Taiwan

Die Europäische Kommission leitet eine Umgehungsüberprüfung ein. Im Januar 2022 gab die Kommission die Einleitung einer Auslaufüberprüfung bekannt. Die Maßnahmen gelten seit 2017.

Durchführungsverordnung (EU) 2022/894 der Kommission vom 7. Juni 2022 zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/141 eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus nicht rostendem Stahl zum Stumpfschweißen, auch als Fertigwaren, mit Ursprung in der Volksrepublik China durch aus Malaysia versandte Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus nicht rostendem Stahl zum Stumpfschweißen, auch als Fertigwaren, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht, und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren.

Einleitung einer Umgehungsuntersuchung

Die Europäische Kommission leitet eine Umgehungsuntersuchung ein. Der Kommission liegen Beweise vor, dass die geltenden Maßnahmen durch den Versand aus Malaysia umgangen werden.

Die Einfuhren werden zollamtlich erfasst. Die Dauer der zollamtlichen Erfassung beträgt neun Monate.

Gegenstand der Untersuchung sind Einfuhren der folgenden Waren, die aus Malaysia versandt werden: Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke zum Stumpfschweißen aus austenitischem nicht rostendem Stahl der AISI-Sorten 304, 304L, 316, 316L, 316Ti, 321 und 321H und deren Entsprechungen in den anderen Normen mit einem größten äußeren Durchmesser von bis zu 406,4 mm und einer Wandstärke kleiner oder gleich 16 mm, mit einer durchschnittlichen Rauheit (Ra) der Innenfläche von mindestens 0,8 μm, ohne Flansch, auch als Fertigwaren.

Die Ware wird unter den folgenden KN-Codes eingereiht: ex 7307 23 10 und ex 7307 23 90 (TARIC-Codes 7307 23 10 35, 7307 23 10 40, 7307 23 90 35, 7307 23 90 40).

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2022