Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Kraftfahrzeug (Kfz)-Ladesets.

Auszug aus dem Urteil des Finanzgerichts München vom 18. März 2021 Az: 14 K 2369/18

Tatbestand:

1. I. Die Beteiligten streiten über die zolltarifliche Einreihung von sog. Kraftfahrzeug (Kfz)-Ladesets.

2. Die Klägerin (…) führt regelmäßig u.a. sog. Ladeadapter, Ladekabel und Ladesets in die Europäische Union (EU) ein, mit denen mobile Geräte (z.B. Smartphones) über die in Kfz eingebauten Bordspannungsbuchsen (Zigarettenanzünder) mit Strom versorgt oder aufgeladen werden können.

8. Die Klägerin meldete die streitgegenständlichen Sendungen aus dem Zeitraum 2. Juli 2015 bis 19. Oktober 2015 unter der Tarifnummer: 8504 4090 20 an. Für diese Codenummer war eine Zollaussetzung aufgrund des Anhangs I zu Art. 1 der ab 1. Januar 2014 geltenden Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1344/2011 (Amtsblatt der EU – ABl EU – Nr. L 354/201; im Folgenden: VO Nr. 1387/2013) vorgesehen. Die VO Nr. 1387/2013 wurde mit Wirkung ab dem 1. Juli 2015 durch die Verordnung (EU) 2015/982 des Rates vom 23. Juni 2015 geändert (ABl EU Nr. L 159/5; im Folgenden VO Nr. 2015/982). Weiterlesen

Erläuterungen

Änderungen der Erläuterungen:

Lfd. Nr.BezeichnungTeilAnwendbar ab
1.Position 1208NEH01.06.2021
2.Position 1704NEH01.06.2021
3.Position 1904NEH01.06.2021
4.Position 2306NEH01.06.2021
5.Position 7608NEH28.06.2021
6.Position 8415NEH28.06.2021
7.Position 8504GE18.03.2021
8.VorbemerkungenListe01.01.2021
(Stand: 08.07.2021)

Quelle: Zoll.de

Antidumping – Stähle mit Ursprung in Russland und der Türkei

Einleitung eines Antidumpingverfahrens

Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter korrosionsbeständiger Stähle mit Ursprung in Russland und der Türkei; ABl. C 245 vom 24. Juni 2021, S. 21.

Die Ware wird derzeit unter folgende KN-Codes eingereiht: ex 7210 41 00, ex 7210 49 00, ex 7210 61 00, ex 7210 69 00, ex 7210 90 80, ex 7212 30 00, ex 7212 50 61, ex 7212 50 69, ex 7212 50 90, ex 7225 92 00, ex 7225 99 00, ex 7226 99 30, ex 7226 99 70.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2021.

Schutzmaßnahmen gegenüber Stahlerzeugnissen werden verlängert

Die Maßnahmen gelten bis 30. Juni 2024

Durchführungsverordnung (EU) 2021/1029 der Kommission vom 24. Juni 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 der Kommission und zur Verlängerung der Schutzmaßnahme gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse; ABl. L 225I vom 25. Juni 2021, S. 1;

Durchführungsverordnung (EU) 2021/1091 der Kommission vom 2. Juli 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 der Kommission zur Einführung einer endgültigen Schutzmaßnahme gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse; ABl. L 236 vom 5. Juli 2021, S. 47.

Die Schutzmaßnahmen werden bis 30. Juni 2024 verlängert. Eine Übersicht über die Warenkategorien und die (länderspezifischen) Kontingente enthält der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1029, geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2021/1091 (die Änderung betreffen Warenkategorie 4).

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2021.

Freihandelsabkommen EU-Südkorea – ein Anhang wird aktualisiert

Die Änderungen betreffen technische Standards im Automobilbereich

Beschluss Nr. 3 des Handelsausschusses EU-Korea vom 29. April 2021 zur Änderung der Anlagen 2-C-2 und 2-C-3 des Anhangs 2-C des Freihandelsabkommens EU-Korea [2021/1082]; ABl. L 235 vom 2. Juli 2021, S. 1;

Mitteilung über das Datum des Inkrafttretens der Änderungen der Anlagen 2-C-2 und 2-C-3 zum Anhang 2-C des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Korea; ABl. L 235 vom 2. Juli 2021, S. 11.

 

Anhang 2-C des Freihandelsabkommens EU-Korea enthält Bestimmungen zu Kraftfahrzeugen und Teilen davon. Die Anlagen 2-C-2 und 2-C-3 dieses Anhangs werden geändert.

Hintergrund ist eine im Abkommen vorgesehene regelmäßige Überprüfung, um Änderungen internationaler oder nationaler Vorschriften Rechnung zu tragen.

Die Änderungen sind am 1. Juli 2021 in Kraft getreten.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2021.