Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur – 7013 49 99

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/170 DER KOMMISSION vom 9. Februar 2021 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur. Amtsblatt der Europäischen UnionL 50/1 vom 15.2.2021

Warenbezeichnung

Eine Ware aus mechanisch gefertigtem Glas, in Form eines Totenkopfs, mit einer Höhe von etwa 9,5 cm und einem Nennvolumen von 180 ml. Die Flasche hat einen kurzen Hals (von etwa 1,5 cm Länge und mit einem Öffnungsdurchmesser von 2 cm) und einen nicht versiegelten Stopfen aus Kork, der nur locker eingesteckt ist.

Begründung

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 7013, 7013 49 und 7013 49 99. Aufgrund ihrer objektiven Merkmale (die spezifische Form der Ware, der Stopfen aus Kork ist nur locker eingesteckt, nicht versiegelter Korkverschluss) ist die Ware üblicherweise nicht dazu bestimmt, gewerblich für die Beförderung oder Verpackung von Waren im Sinne der Position 7010 verwendet zu werden. Der Korkverschluss ist nicht geeignet, um sicherzustellen, dass der Inhalt während des Transports nicht ausläuft oder verschüttet wird. Durch die Gestaltung der Flasche und den lose sitzenden Stopfen ähnelt die Ware einer Karaffe oder einem Essig- oder Ölkännchen, bei denen es sich um Glaswaren zur Verwendung bei Tisch oder in der Küche handelt und die von der Position 7010 ausgeschlossen sind (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 7010, erster Absatz und fünfter Absatz, Ausschluss c) sowie die HS-Erläuterungen zu Position 7013 erster Absatz Ziffer 1). Daher ist eine Einreihung in die Position 7010 als Flasche aus Glas von der zu Transport- oder Verpackungszwecken verwendeten Art ausgeschlossen. Die Ware ist daher als Glasware zur Verwendung bei Tisch, in der Küche oder zu ähnlichen Zwecken (ausgenommen Waren der Position 7010 oder 7018) in den KN-Code 7013 49 99 einzureihen.

Einreihung (KN-Code)

7013 49 99

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020

umfassenden Überblick über die Änderungen, die durch den Brexit im Bereich der Exportkotrolle

Einen umfassenden Überblick über die Änderungen, die durch den Brexit im Bereich der Exportkotrolle entstanden sind, bietet das BAFA in einem Brexit-Dossier.

Das Merkblatt „Brexit und Exportkontrolle“ gibt einen Überblick über die ab 1. Januar 2021 geltenden exportkontrollrechtlichen Vorschriften im Zusammenhang mit dem Vereinigten Königreich.

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Quelle: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

EU-Antifolter-Verordnung – Allgemeine Ausfuhrgenehmigung für VK

Änderungen gelten rückwirkend seit 1. Januar 2021

Delegierte Verordnung (EU) 2021/139 der Kommission vom 4. Dezember 2020 zur Änderung der Anhänge I und V der Verordnung (EU) 2019/125 des Rates über den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten, zur Berücksichtigung des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union ABl. L 43 vom 8. Februar 2021, S. 5.

Die Verordnung sieht eine Ausfuhrgenehmigung bei Erzeugnissen, die zur Hinrichtung von Menschen durch tödliche Injektion verwendet werden können, vor. Dazu zählen bestimmte Arzneimittel.

Für Drittländer, die die Todesstrafe abgeschafft und durch eine internationale Verpflichtung bekräftigt haben, gilt eine allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Union. Ziel dieser allgemeinen Genehmigung ist es, Verwaltungsaufwand für Unternehmen zu minimieren.

Das Vereinigte Königreich wird in diese Liste in Anhang V aufgenommen.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020

Allgemeines Präferenzsystem (APS) – Änderung der Länderliste

Armenien und Vietnam werden aus der Liste der begünstigten Länder gestrichen

Delegierte Verordnung (EU) 2021/114 der Kommission vom 25. September 2020 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend Armenien und Vietnam; ABl. L 36 vom 2. Februar 2021, S. 5.

Zwei Länder werden von der Liste der APS-begünstigten Länder gestrichen:

Armenien wird mit Wirkung vom 1. Januar 2022 aus der Liste der APS-begünstigen Länder gestrichen. Armenien wurde in den Jahren 2018-2020 als Land mit mittlerem Einkommen/obere Einkommenskategorie eingestuft.

Vietnam wird mit Wirkung vom 1. Januar 2023 aus der Liste der APS-begünstigen Länder gestrichen. Zwischen Vietnam und der EU besteht ein Freihandelsabkommen, das am 1. August 2020 in Kraft getreten ist.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020

Freihandelsabkommen EU-Japan – zwei Anhänge werden geändert

Die Änderungen betreffen Standards im Automobilbereich und geografische Ursprungsangaben

Mitteilung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen der Anhänge 14-A und 14-B sowie der Anlagen 2-C-1 und 2-C-2 des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Japan über eine Wirtschaftspartnerschaft, ABl. L 35 vom 1. Februar 2021, S. 1;

Beschluss Nr. 1/2021 des Gemischten Ausschusses im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Japan über eine Wirtschaftspartnerschaft vom 25. Januar 2021 über die Änderungen der Anhänge 14-A und 14-B über geografische Angaben [2021/109]; ABl. L 35 vom 1. Februar 2021, S. 31;

Beschluss Nr. 2/2021 des im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Japan über eine Wirtschaftspartnerschaft eingesetzten Gemischten Ausschusses vom 25. Januar 2021 zur Änderung der Anlagen 2-C-1 und 2-C-2 des Anhangs 2-C über Kraftfahrzeuge und Teile davon [2021/110]; ABl. L 35 vom 1. Februar 2021, S. 42. Weiterlesen