Neue Frist ist 31. Dezember 2020
Durchführungsverordnung (EU) 2020/750 der Kommission vom 5. Juni 2020 zur Festlegung eines Verfahrens für die Verlängerung des in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 vorgesehenen Übergangszeitraums bis zur Anwendung des Systems des registrierten Ausführers in einigen begünstigten Ländern des Allgemeinen Präferenzsystems; ABl. C 178 vom 8. Juni 2020, S. 21.
Länder, in denen das REX-System nicht fristgerecht eingeführt bzw. angewandt werden konnte, haben die Möglichkeit, eine Verlängerung des Übergangszeitraums für die Einführung des REX-Systems zu beantragen. Grund für die Verlängerung der Übergangsfrist ist die Corona-Pandemie und ihre weltweiten Auswirkungen.
Welche Länder eine Verlängerung beantragt haben, wird die Europäische Kommission auf ihrer Internetseite veröffentlichen: Übersicht REX
Bis 31. Dezember 2020 können weiterhin Ursprungszeugnisse nach Formblatt A ausgestellt werden.
Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020.