EU “Sanctions Map” für länderbezogene Embargos

Länderbezogene Embargomaßnahmen werden aus außen- oder sicherheitspolitischen Gründen beschlossen und beschränken die Freiheit des Außenwirtschaftsverkehrs mit bestimmten Ländern.

Embargos basieren häufig auf Beschlüssen internationaler Organisationen, vor allem auf Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen (VN) oder Beschlüssen der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE).

Die Umsetzung erfolgt für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Form von Gemeinsamen Standpunkten auf dem Gebiet der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP).

Die EU kann auch eigene Embargomaßnahmen beschließen, die nicht auf Beschlüssen internationaler Organisationen beruhen. Damit Embargos eine unmittelbare Rechtswirkung gegenüber jedermann entfalten können, müssen sie – je nach Zuständigkeit – in EU-Verordnungen oder nationale Rechtsakte umgesetzt werden.

Brexit und Zoll

VK: Einfuhrbestimmungen, Zollabgaben, Zollverfahren

Das Anfang Juli 2020 von der britischen Regierung veröffentlichte Dokument The Border with the European Union. Importing and Exporting Goods geht detailliert auf Import- und Exportvorgänge ein, beschreibt Zollformalitäten, Zollverfahren und Abgabenerhebung im VK und weist auf die Regularien und Einfuhrbestimmungen besonderer Warengruppen hin.

Noch vergeblich sucht man nach konkreten Hinweisen zur Ausgestaltung des Warenverkehrs mit Nordirland.

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Quelle: HM Goverment

 

Antidumping – Waren aus Gusseisen mit Ursprung in China

Einstellung der wiederaufgenommenen Antidumpinguntersuchung

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1051 der Kommission vom 16. Juli 2020 zur Einstellung der Wiederaufnahme der Untersuchung wegen mutmaßlicher Absorption betreffend die Einfuhren bestimmter Waren aus Gusseisen mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. L 230 vom 17. Juli 2020, S. 24.

Auf die Einfuhren von bestimmten Waren aus Gusseisen mit lamellarem Grafit (Grauguss) oder Gusseisen mit Kugelgrafit (auch bekannt als duktiles Gusseisen) und Teilen davon mit Ursprung in der VR China bestehen Antidumpingmaßnahmen .

Die Ware wird derzeit unter den KN-Codes ex 7325 10 00 und ex 7325 99 90 eingereiht.

Diese Untersuchung wird eingestellt. Grund hierfür ist, dass die Antragsteller ihren Antrag zurückgezogen haben.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020.