COVID-19-Pandemie: Staatliche Beihilfen im Energie- und Stromsteuerbereich

Unternehmen in Schwierigkeiten können staatliche Beihilfen in Anspruch nehmen

Zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie hat die EU-Kommission beschlossen, dass der Ausschlussgrund “Unternehmen in Schwierigkeiten” bei staatlichen Beihilfen nicht für Unternehmen gilt, die sich am 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten befanden, aber innerhalb des Zeitraums vom 1. Januar 2020 bis zum 30. Juni 2021 in Schwierigkeiten geraten sind oder geraten werden.

In diesem Fall ist die Inanspruchnahme bzw. Gewährung von Steuerbegünstigungen des Energie- und Stromsteuerrechts, die staatliche Beihilfen im Sinne des Unionsrechts sind, für diesen Zeitraum nicht deshalb ausgeschlossen, weil ein Unternehmen im besagten Zeitraum als Unternehmen in Schwierigkeiten anzusehen ist.

Weitere Informationen können dem Merkblatt 1139a entnommen werden.

1139a “Merkblatt – Staatliche Beihilfen im Energie- und Stromsteuerrecht”PDF | 617 KB | Datei ist nicht barrierefrei

Diese Regelung entbindet jedoch nicht von der gesetzlichen Pflicht das Formular 1139 im bisherigen Umfang vorzulegen.

Quelle: Zoll.de