Kombinierte Nomenklatur – Mehrere Änderungen der Erläuterungen

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union; ABl. C 179 vom 24. Mai 2019, S. 2-4.

Es werden folgende Erläuterungen hinzugefügt:

  • Unterposition 7019 39 00 „Andere“ (S. 293):„Hierher gehören multiaxiale Glasfasergelege, die aus separaten Lagen paralleler Glasfilamente bestehen und bei denen die Lagen in verschiedenen Winkeln aufeinander gelegt werden. Die Lagen werden mit einer synthetischen Faser mechanisch verbunden. Diese Glasfasergelege werden beispielsweise im Boots- und Schiffsbau oder für die Herstellung von Rotorenblättern für Windkraftanlagen verwendet.“
  • Unterposition 7018 20 00 „Mikrokugeln mit einem Durchmesser von 1 mm oder weniger“ (S. 293):„Hierher gehören auch hohle Mikrokugeln.“
  • Unterposition 8205 40 00 „Schraubenzieher (Schraubendreher)“ (S. 322):„Zu dieser Unterposition gehören auch Sets, bestehend aus einem Schraubendreher (ohne Spitze) und auswechselbaren Schraubendrehereinsätzen in Aufmachungen für den Einzelverkauf. Die Sets werden (ungeachtet der Anzahl der Einsätze) gemäß der Allgemeinen Vorschrift 3 Buchstabe b für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur in diese Unterposition eingereiht. Gesondert gestellte Schraubendrehereinsätze werden jedoch in die Unterposition 8207 90 30 eingereiht.“
  • Unterposition „8544 70 00 Kabel aus optischen Fasern“ erhält folgende Fassung (S. 370):„Hierher gehören auch optische Faserkabel, z. B. für die Telekommunikation, aus einer oder mehreren optischen Fasern der Position 9001, die einzeln mit einer zweifachen Acrylat-Polymer-Beschichtung umgeben sind. Die Beschichtung besteht aus einer inneren Lage aus weichem und einer äußeren Lage aus hartem Acrylat, letztere kann zur Kennzeichnung der Fasern gefärbt oder in verschiedenen Farben überzogen sein. Die optischen Fasern sind einzeln mit der zweifachen Beschichtung umgeben; sie stellen für sich gesehen noch keine optischen Faserkabel der Position 8544 dar, solange sie nicht mit einem Schutzmantel versehen sind.

    Die zweifache Beschichtung der einzelnen optischen Fasern bietet Schutz und stabilisiert die Struktur, indem sie die einzelnen Fasern beispielsweise gegen Bruch und Abrieb schützt.“

thumbnail of Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union 24.05.2019

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018

EU/Syrien – Restriktive Maßnahmen

Verlängerung der bestehenden Sanktionen und Aktualisierung der Personenliste

  • Beschluss (GASP) 2019/806 des Rates vom 17. Mai 2019 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien; ABl. L 132 vom 20. Mai 2019, S. 36.Die Sanktionen werden um ein weiteres Jahr, bis zum 1. Juni 2020, verlängert.

    Anhang I des Beschlusses 2013/255/GASP wird mit Wirkung zum 21. Mai 2019 aktualisiert. Dieser Anhang enthält die Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen.

  • Durchführungsverordnung (EU) 2019/798 des Rates vom 17. Mai 2019 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien; ABl. L 132 vom 20. Mai 2019, S. 1Mit der Durchführungsverordnung wird der oben genannte Beschluss umgesetzt.  Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012, der die Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen enthält, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, wird entsprechend auf den neuesten Stand gebracht.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018

Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Schraubpfahl – Einreihung nach 7308 90 59

Durchführungsverordnung (EU) 2019/822 der Kommission vom 17. Mai 2019 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 134 vom 22. Mai 2019, S. 13.

Die nachstehend beschriebene Ware wird in die Kombinierte Nomenklatur unter den genannten KN-Code eingereiht:

„Eine Ware (sogenannter Schraubpfahl) mit rundem Querschnitt, ca. 55 cm lang mit einem Außendurchmesser von 6 cm, aus feuerverzinktem Feinblech.

Das eine Ende des Pfahls ist konisch und mit einem Gewinde versehen, am anderen Ende befindet sich ein u-förmiges Element mit Löchern zum Einsetzen von Schrauben.

Die Ware wird in den Boden oder ein anderes darunter befindliches Material gedreht, um Holzpfosten dauerhaft zu befestigen (sobald sie die vorgesehene Position haben, verbleiben sie so), indem diese an dem u-förmigen Element angebracht und mit Schrauben in ihrer Position gehalten werden.

Schraubpfähle finden unter anderem Verwendung bei Holzkonstruktionen, Solarenergieanlagen, Garten- und Veranstaltungsbauten, Zaunsystemen sowie Schildern und Bannern.“

Die Ware weist die objektiven Merkmale von „Konstruktionsteilen“ der Position 7308 auf. Sie dient speziell dazu, die Konstruktionselemente miteinander zu verbinden; sobald die Konstruktion die vorgesehene Position hat, verbleibt sie so. Die Ware hat Löcher, in die bei der Montage Schrauben eingesetzt werden, um die Konstruktionselemente zu befestigen. Die Einreihung in Position 7326 als andere Waren aus Eisen oder Stahl ist ausgeschlossen, da zur Verwendung in Konstruktionen bestimmte Waren unter die Position 7308 fallen.

Daher ist die Ware als „Konstruktionsteile aus Stahl“ einzureihen:

Einreihung nach 7308 90 59

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018.

Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Haar Extensions – Einreihung nach 6704 20 00

Durchführungsverordnung (EU) 2019/823 der Kommission vom 17. Mai 2019 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 134 vom 22. Mai 2019, S. 16.

Die nachstehend beschriebene Ware wird in die Kombinierte Nomenklatur unter den genannten KN-Code eingereiht:

„Eine konfektionierte Ware aus Menschenhaaren, die aus einer Strähne an der Wurzel verklebter und gleichgerichteter Menschenhaare besteht. Das verklebte Wurzelende der Strähne kann ohne weitere Verarbeitung durch Hitzeanwendung mit dem Eigenhaar einer Person verbunden werden.“

Aufgrund der Verklebung an der Wurzel gilt die Ware als weiterverarbeitet als in Position 6703 ausgeführt. Daher ist eine Einreihung in die Position 6703 als Menschenhaare, gleichgerichtet, gedünnt, gebleicht oder in anderer Weise zugerichtet, ausgeschlossen. Aufgrund der Verklebung an der Wurzel und der Tatsache, dass die Ware ohne weitere Verarbeitung mit dem Eigenhaar der Person verbunden werden kann, ist sie als eine konfektionierte Haarersatzware anzusehen und fällt somit in die Position 6704.

Die Ware ist daher als „Locken und dergleichen aus Menschenhaar“ einzureihen:

Einreihung nach 6704 20 00

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018.

Antidumping – Geschweißte Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit Ursprung in Belarus, Russland und der VR China

Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens

Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen; ABl. C 166 vom 15. Mai 2019, S. 7.

Auf Einfuhren von bestimmten geschweißten Rohren aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit Ursprung in Belarus, in der Volksrepublik China und in Russland gilt ein Antidumpingzoll, der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/110 eingeführt wurde. Diese Antidumpingmaßnahme tritt am 28. Januar 2020 außer Kraft, sofern nicht ein Verfahren zur Überprüfung eingeleitet wird.

Zur Einleitung einer Überprüfung ist ein schriftlicher Antrag der Gemeinschaftshersteller an die EU-Kommission erforderlich. Dieser Antrag muss genügend Beweise dafür enthalten, dass das Dumping und die Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahme wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten werden.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018.

Antisubvention – Glasfasermatten mit Ursprung in der VR China und Ägypten

Einleitung eines Antisubventionsverfahrens

Bekanntmachung der Einleitung eines Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder gesteppter Glasfasermatten mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten; ABl. C 167 vom 16. Mai 2019, S. 11.

Gegenstand der Untersuchung sind Matten aus gewebten und/oder gesteppten Endlosglasfaserrovings oder -garnen, ausgenommen Waren, die imprägniert oder vorimprägniert (Prepregs) sind, und ausgenommen offenmaschige Gewebe mit einer Maschenweite von mehr als 1,8 × 1,8 mm und einem Gewicht von mehr als 35 g/m2.

Die betroffene Ware mit Ursprung in der VR China und Ägypten wird derzeit unter folgende KN-Codes eingereiht: ex 7019 39 00, ex 7019 40 00, ex 7019 59 00 und ex 7019 90 00 (TARIC-Codes 7019 39 00 80, 7019 40 00 80, 7019 59 00 80 und 7019 90 00 80).

Das Verfahren wird auf Antrag von Tech-Fab Europe im Namen von Herstellern eingeleitet, auf die mehr als 25 Prozent der gesamten Unionsproduktion bestimmter gewebter und/oder gesteppter Glasfasermatten entfallen.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018.

Terrorismusbekämpfung – 303. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002

Aktualisierung der Liste der von restriktiven Maßnahmen betroffenen Personen, Gruppen und Organisationen betreffend ISIL- und Al-Qaida-Organisationen

Durchführungsverordnung (EU) 2019/850 der Kommission vom 24. Mai 2019 zur 303. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da’esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen; ABl. L 139 vom 27. Mai 2019, S. 8.

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält eine Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden. Dieser Anhang wird mit Wirkung vom 28. Mai 2019 aktualisiert: Eine Person wird aus der Liste gestrichen.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018.

Terrorismusbekämpfung – 302. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002

Aktualisierung der Liste der von restriktiven Maßnahmen betroffenen Personen, Gruppen und Organisationen betreffend ISIL- und Al-Qaida-Organisationen

Durchführungsverordnung (EU) 2019/791 der Kommission vom 16. Mai 2019 zur 302. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da’esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen; ABl. L 129 vom 17. Mai 2019, S. 1.

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält eine Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden. Dieser Anhang wird mit Wirkung vom 17. Mai 2019 aktualisiert: Eine Person wird in die Liste aufgenommen, eine andere Person aus der Liste gestrichen.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018.

EU/Iran – Restriktive Maßnahmen

Aktualisierung der Personenliste

  • Beschluss (GASP) 2019/870 des Rates vom 27. Mai 2019 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran; ABl. L. 140 vom 28. Mai 2019, S. 90.Die Liste der Personen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, wird infolge einer Überprüfung auf den neuesten Stand gebracht. 17 Einträge in Anhang II des Beschlusses 2014/413/GASP werden entsprechend aktualisiert.
  • Durchführungsverordnung (EU) 2019/855 des Rates vom 27. Mai 2019 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran; ABl. L. 140 vom 28. Mai 2019, S. 1.Mit der Durchführungsverordnung wird der oben genannte Beschluss umgesetzt. Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 wird entsprechend aktualisiert.

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018.

Antidumping – Folien und dünne Bänder aus Aluminium in Rollen mit Ursprung in der VR China

Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls nach Auslaufüberprüfung

Durchführungsverordnung (EU) 2019/915 der Kommission vom 4. Juni 2019 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Folien und dünner Bänder aus Aluminium in Rollen mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates; ABl. L 146 vom 5.6.2019, S. 63.

Die Europäische Kommission führt mit Wirkung vom 6. Juni 2019 einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Folien und dünnen Bändern aus Aluminium mit Ursprung in der VR China ein.

Die Einführung erfolgt nach Abschluss einer Auslaufüberprüfung.

Von der Maßnahme betroffen sind Folien und dünnen Bändern aus Aluminium mit einer Dicke von 0,007 mm oder mehr, jedoch weniger als 0,021 mm, ohne Unterlage, nur gewalzt, auch geprägt, in Rollen mit einem Stückgewicht von 10 kg oder weniger, mit Ursprung in der VR China. Die Waren werden derzeit unter den KN-Codes ex 7607 11 11 und ex 7607 19 10 (TARIC-Codes 7607 11 11 10 und 7607 19 10 10) eingereiht.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018.