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Kombinierte Nomenklatur – Mehrere Änderungen der Erläuterungen
Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union; ABl. C 179 vom 24. Mai 2019, S. 2-4.
Es werden folgende Erläuterungen hinzugefügt:
- Unterposition 7019 39 00 „Andere“ (S. 293):„Hierher gehören multiaxiale Glasfasergelege, die aus separaten Lagen paralleler Glasfilamente bestehen und bei denen die Lagen in verschiedenen Winkeln aufeinander gelegt werden. Die Lagen werden mit einer synthetischen Faser mechanisch verbunden. Diese Glasfasergelege werden beispielsweise im Boots- und Schiffsbau oder für die Herstellung von Rotorenblättern für Windkraftanlagen verwendet.“
- Unterposition 7018 20 00 „Mikrokugeln mit einem Durchmesser von 1 mm oder weniger“ (S. 293):„Hierher gehören auch hohle Mikrokugeln.“
- Unterposition 8205 40 00 „Schraubenzieher (Schraubendreher)“ (S. 322):„Zu dieser Unterposition gehören auch Sets, bestehend aus einem Schraubendreher (ohne Spitze) und auswechselbaren Schraubendrehereinsätzen in Aufmachungen für den Einzelverkauf. Die Sets werden (ungeachtet der Anzahl der Einsätze) gemäß der Allgemeinen Vorschrift 3 Buchstabe b für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur in diese Unterposition eingereiht. Gesondert gestellte Schraubendrehereinsätze werden jedoch in die Unterposition 8207 90 30 eingereiht.“
- Unterposition „8544 70 00 Kabel aus optischen Fasern“ erhält folgende Fassung (S. 370):„Hierher gehören auch optische Faserkabel, z. B. für die Telekommunikation, aus einer oder mehreren optischen Fasern der Position 9001, die einzeln mit einer zweifachen Acrylat-Polymer-Beschichtung umgeben sind. Die Beschichtung besteht aus einer inneren Lage aus weichem und einer äußeren Lage aus hartem Acrylat, letztere kann zur Kennzeichnung der Fasern gefärbt oder in verschiedenen Farben überzogen sein. Die optischen Fasern sind einzeln mit der zweifachen Beschichtung umgeben; sie stellen für sich gesehen noch keine optischen Faserkabel der Position 8544 dar, solange sie nicht mit einem Schutzmantel versehen sind.
Die zweifache Beschichtung der einzelnen optischen Fasern bietet Schutz und stabilisiert die Struktur, indem sie die einzelnen Fasern beispielsweise gegen Bruch und Abrieb schützt.“
Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018