Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Sportgürtel – 6307 90 10

Durchführungsverordnung (EU) 2019/925 der Kommission vom 3. Juni 2019 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 148 vom 6. Juni 2019, S. 13.

 

Die nachstehend beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die genannten KN-Code eingereiht:

„Eine schlauchförmige Ware (sogenannter „Sportgürtel“) aus Gewirken, die zu 88 % aus Polyester und zu 12 % aus Elasthan besteht und einen Umfang von 66 cm aufweist. Die Ware besteht aus zwei rechteckigen, gleich großen gewirkten Stoffstücken, die aufeinander gelegt und an drei Seiten zusammengenäht sind und so einen wendbaren, elastischen „Sportgürtel“ bilden.

Die Ware verfügt über Reflektoren, eine Tasche mit Reißverschluss sowie zwei kleinen offenen Taschen, von denen eine mit einem elastischen Band versehen ist. Sie hat keine Verschlüsse.

Die Ware ist zum Tragen um die Taille, zum Beispiel während sportlicher Aktivitäten, bestimmt. In den Taschen können kleine Gegenstände wie Schlüssel, Kreditkarten usw. aufbewahrt werden.“

Der Sportgürtel weist die objektiven Merkmale einer konfektionierten Spinnstoffware auf. Die Ware dient nicht zur Aufbewahrung eines bestimmten Gegenstandes. Sie hat weder eine besondere Form noch Ausstattung auf der Innenseite.  Die Ware ist daher als andere „konfektionierte Ware aus Gewirken“ einzureihen:

Einreihung nach 6307 90 10

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2019

 

Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Campingmatte/Strandmatte – 6306 90 00

Durchführungsverordnung (EU) 2019/926 der Kommission vom 3. Juni 2019 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 148 vom 6. Juni 2019, S. 16.

 

Die nachstehend beschriebene Ware wird in die Kombinierte Nomenklatur unter den genannten KN-Code eingereiht:

„Eine Ware in den Abmessungen von etwa 160 × 54 × 38 cm und einem Gewicht von etwa 1,5 kg, bestehend aus zwei zusammengefügten Spinnstofflagen und einer Polsterung aus Zellkunststoff. Die Innenseite des Spinnstoffgewebes ist mit Kunststoffen überzogen.

Die Ware verfügt über eine Rückenlehne, die aus einem teilweise in die Ware integrierten zusammenklappbaren Rahmen aus Metallstangen besteht. An der Kante der Rückenlehne ist eine Aufbewahrungstasche aufgenäht. Die Höhe der Rückenlehne kann mithilfe eines mit einer Kunststoffschnalle versehenen Riemens angepasst werden.

Die Ware kann für den Transport oder die Lagerung gefaltet werden. Sie ist mit einem an die oberen Ecken der Rückenlehne angenähten Trageriemen versehen, und es gibt mehrere Klettverschlussbänder, um die Rückenlehne beim Transport oder bei der Lagerung an der Liegefläche zu befestigen.

Die Ware ist als Campingmatte oder Strandmatte aufgemacht.“

Da die Spinnstoffe den größten Teil der Oberfläche ausmachen, verleihen sie der Ware ihren wesentlichen Charakter. Aufgrund ihrer objektiven Merkmale (geringes Gewicht, zum Schutz mit Kunststoff überzogen, schnell aufbau- und verstaubar und leicht zu transportieren) ist die Ware für eine Verwendung im Freien, z. B. für Campingplätze, für den Strand usw., sowie für eine dortige vorübergehende Verwendung ausgelegt.

Die Ware ist daher als „andere Campingausrüstung“ einzureihen:

Einreihung nach 6306 90 00

thumbnail of camping liege

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2019

 

Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Spleißbox ohne Verbinder – 3926 90 97

Durchführungsverordnung (EU) 2019/928 der Kommission vom 3. Juni 2019 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 148 vom 6. Juni 2019, S. 22.

 

Die nachstehend beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die genannten KN-Code eingereiht:

„Zylinderförmige Ware (sogenannte Spleißbox ohne Verbinder) mit Abmessungen von etwa 140 mm (Durchmesser) × 400 mm (Höhe). Das Gewicht der Ware beträgt etwa 2,5 kg. Die Ware besteht überwiegend aus Kunststoffen sowie einigen kleinen Metallteilen (Klammern und Schrauben).

Der Sockel der Ware ist mit vier Kabeleingängen versehen. Bei vollständiger Montage der Ware ist das zylinderförmige Kunststoffgehäuse der Ware mit einer abnehmbaren runden Spange am Sockel befestigt.

Im Innern befindet sich eine Spleißkassette aus Kunststoffen, die am Sockel der Ware befestigt ist. Diese Kassette enthält spezielle Vertiefungen. Zum Zeitpunkt der Gestellung ist die Ware nicht mit Verbindern ausgestattet.

Die Ware dient in ihrer Gesamtheit dem Schutz von Kabeln.“

Eine Einreihung in die Unterposition 8536 70 00 als „Verbinder für optische Fasern, Bündel aus optischen Fasern oder optische Kabel“ oder in die Unterposition 8536 90 10 als „Verbindungs- und Kontaktelemente für Drähte und Kabel“ (d. h. elektrische Geräte für die Herstellung von Verbindungen) ist ausgeschlossen, da es sich bei der betreffenden Ware nur um einen Kasten handelt. Sie ist weder mit Verbindern für optische Fasern, Bündel aus optischen Fasern oder optische Kabel ausgestattet, noch verfügt sie über „Verbindungs- und Kontaktelemente für Drähte und Kabel“.

Die Ware ist folglich nach ihrer stofflichen Beschaffenheit (Kunststoffe) als „andere Ware aus Kunststoffen“ einzureihen:

Einreihung nach 3926 90 97

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2019

Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Spleißbox mit Verbindern – 8536 70 00

Durchführungsverordnung (EU) 2019/924 der Kommission vom 3. Juni 2019 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 148 vom 6. Juni 2019, S. 10.

 

Die nachstehend beschriebene Ware wird in die Kombinierte Nomenklatur unter den genannten KN-Code eingereiht:

„Zylinderförmige Ware (sogenannte Spleißbox mit Verbindern) mit Abmessungen von etwa 140 mm (Durchmesser) × 400 mm (Höhe). Das Gewicht der Ware beträgt etwa 2,5 kg. Die Ware besteht überwiegend aus Kunststoffen sowie einigen kleinen Metallteilen (Klammern und Schrauben).

Der Sockel der Ware ist mit vier Kabeleingängen versehen. Bei vollständiger Montage der Ware ist das zylinderförmige Kunststoffgehäuse der Ware mit einer abnehmbaren runden Spange am Sockel befestigt.

Im Innern befindet sich eine Spleißkassette aus Kunststoffen, die am Sockel der Ware befestigt ist. Diese Kassette enthält spezielle Vertiefungen zur Anordnung von optischen Fasern/optischen Kabeln und ist mit Verbindern bestückt.

Die Ware dient in ihrer Gesamtheit dem Schutz von optischen Fasern/optischen Kabeln und kann in verschiedenen Arten von Netzwerken verwendet werden.“

Bei der Ware handelt es sich um ein Gehäuse mit Verbindern für optische Fasern, Bündel aus optischen Fasern oder optische Kabel, das keine elektrischen Anschlüsse besitzt. Die Ware weist die Merkmale von Verbindern für optische Fasern, Bündel aus optischen Fasern oder optische Kabel auf, die lediglich dazu dienen, die optischen Fasern in einem digitalen drahtgebundenen System an den Enden zueinander mechanisch auszurichten.

Aufgrund ihrer Merkmale ist die Ware daher als „Verbinder für optische Fasern, Bündel aus optischen Fasern oder optische Kabel“ einzureihen:

Einreihung nach 8536 70 00

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2019

Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Korb – 6307 90 98

Durchführungsverordnung (EU) 2019/927 der Kommission vom 3. Juni 2019 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 148 vom 6. Juni 2019, S. 19.

 

Die nachstehend beschriebene Ware wird in die Kombinierte Nomenklatur unter den genannten KN-Code eingereiht:

„Ein quaderförmiger Korb, mit Abmessungen von etwa 32 × 27 × 20 cm.

Die Ware besteht aus Stahldraht (mit einem Durchmesser des Drahtes von ca. 4 mm) und Papier. Der Draht verläuft ausschließlich um die Kanten des Quaders und bildet so einen Rahmen. Der Rahmen trägt ein Gewebe aus Kett- und Schussfäden aus Papierlitzen.

Jede Papierlitze besteht aus zwei gefalteten und der Länge nach gedrehten Papierstreifen, die wiederum zusammengedreht sind. Jeder in sich gedrehte Papierstreifen ist etwa 5,5 mm breit. Der Draht ist vollständig durch das Papier verdeckt.“

Da die Papierstreifen gedreht sind, werden sie als Papiergarne angesehen. Die Garne sind miteinander verwoben, wodurch ein Gewebe aus Kett- und Schussfäden entsteht. Bei dem Korb handelt es sich daher um eine Ware aus Gewebe. Konfektionierte Waren aus Spinnstofferzeugnissen aller Art, die nicht in anderen Kapiteln der Nomenklatur genauer erfasst sind, werden in Kapitel 63 Teilkapitel 1 eingereiht. Die Ware ist daher als „andere konfektionierte Spinnstoffware“ einzureihen:

Einreihung nach 6307 90 98

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018

Die Ware soll zur Herstellung von Cocktails dienen / Die Ware soll als Grundlage für die Zubereitung alkoholischer Getränke dienen – 2208 90 99

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/923 DER KOMMISSION vom 3. Juni 2019 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur Amtsblatt der Europäischen Union vom 6.6.2019  Seite L 148/7.

thumbnail of Die Ware soll zur Herstellung von Cocktails dienen 15.06,20019

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018

 

Nahrungsergänzungsmittel dienen, das Haarverlust stoppt und das Haarwachstum fördert – 2106 90 92

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/922 DER KOMMISSION vom 3. Juni 2019 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Amtsblatt der Europäischen Union  vom  6.6.2019 Seite L 148/4 

Warenbezeichnung

Eine Ware aus feinem, beigefarbenem Granulat,
durchsetzt mit weißen Partikeln, lose gestellt.
Die Ware enthält:
— Methionin
— Cystin
— Calciumpantothenat
— Thiaminchlorhydrat
— Pyridoxinchlorhydrat
— para-Aminobenzoesäure
— Rispenhirseextrakt (Panicum miliaceum)
— Weizenkeimextrakt
— Medizinalhefe
— Eisen
— Zink
— Kupfer (in der Komplexbande) und Hilfsstoffe
In einem weiteren Verarbeitungsschritt wird dieWare homogenisiert, um sie in Kapseln abzufüllen.
Die Ware soll als Nahrungsergänzungsmittel dienen, das Haarverlust stoppt und das Haarwachstum fördert. Sie soll auch bei trockener oder schuppiger Haut, Juckreiz und Seborrhö helfen und die Nägel stärken.

Begründung

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatursowie nach dem Wortlaut der  KN-Codes 2106, 2106 90 und 2106 90 92.

Bei der Ware handelt es sich um eine lose gestellte Zubereitung, die im Wesentlichen Nährstoffe (Proteine, wichtige Vitamine und Mineralstoffe) enthält, die zur Förderung des Wachstums von gesundem Haar und gesunden Nägeln benötigt werden. Eine Einreihung in die Position 3003 ist daher ausgeschlossen (siehe auch HS-Erläuterung zu Position 3003 dritter und sechster Absatz).

Bei der Ware handelt es sich somit um eine Lebensmittelzubereitung, anderweit weder genannt noch inbegriffen (siehe auch die HS Erläuterungen  zu Position 2106, zweiter Absatz, Nummer 16). Die Ware ist daher als Lebensmittelzubereitung, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in den KN-Code 2106 90 92 einzureihen.

Einreihung
(KN-Code)

2106 90 92

thumbnail of Nahrungsergänzungsmittel dienen 06.06.2019

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018

 

Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Nahrungsergänzungsmitte

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/921 DER KOMMISSION vom 3. Juni 2019 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur  – Amtsblatt der Europäischen Union vom 6.6.2019 Seite L 148/1.

Warenbezeichnung

Die Ware hat die Form von Tabletten, die 400 mg des Disulfatsalzes des p-Toluolsulfonat-Komplexes von S-Adenosyl-L-Methionin enthalten; der Wirkstoff ist S-Adenosyl-L-Methionin (SAMe).

Die Ware enthält außerdem geringe Mengen mikrokristalliner Zellulose, Magnesiumhydroxid, Stearinsäure, Magnesiumstearat, wasserfreies kolloidales Siliziumdioxid, Calciumoxid sowie die Bestandteile des Überzugs. Die Ware ist dazu bestimmt, als Nahrungsergänzungsmittel zu dienen, das die normale Funktion der Leber unterstützt, sich positiv auf die körpereigenen Die Ware hat die Form von Tabletten, die 400 mg des Disulfatsalzes des p-Toluolsulfonat-Komplexes von S-Adenosyl-L-Methionin enthalten; der Wirkstoff ist S-Adenosyl-L-Methionin (SAMe). Die Ware enthält außerdem geringe Mengen mikrokristalliner Zellulose, Magnesiumhydroxid, Stearinsäure, Magnesiumstearat, wasserfreies kolloidales Siliziumdioxid, Calciumoxid sowie die Bestandteile des Überzugs.

Die Ware ist dazu bestimmt, als Nahrungsergänzungsmittel zu dienen, das die normale Funktion der Leber unterstützt, sich positiv auf die körpereigenen Entgiftungsprozesse auswirkt und allgemein für einen guten emotionalen Gesundheitszustand sorgt. Die empfohlene Tagesdosis beträgt eine Tablette. Die Ware wird lose gestellt.

 

Begründung

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Zusätzlichen Anmerkung 5 zu Kapitel 21 und nach dem Wortlaut der KN-Codes 2106, 2106 90 und 2106 90 92.

Der Gehalt des Wirkstoffs SAMe pro Tablette ist nicht geeignet zur Verhütung und Behandlung von Krankheiten oder Beschwerden. Eine Einreihung in Position 3004 ist daher ausgeschlossen.

Folglich handelt es sich bei der Ware um eine Lebensmittelzubereitung, anderweitig weder genannt noch inbegriffen (siehe auch HS-Erläuterungen zu Position 2106, zweiter Absatz Nr. 16).

Die Ware ist daher als Lebensmittelzubereitung, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in den KN-Code 2106 90 92 einzureihen.

 

Einreihung (KN-Code)

2106 90 92

thumbnail of Nahrungsergänzungsmittel 13.06.2019

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018

 

Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Hülle für Mobiltelefone – Einreihung nach 3926 90 97

Durchführungsverordnung (EU) 2019/830 der Kommission vom 15. Mai 2019 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 137 vom 23. Mai 2019, S. 26.

 

Die nachstehend beschriebene Ware wird in die Kombinierte Nomenklatur unter den genannten KN-Code eingereiht:

„Eine rechteckige Ware aus formgepresstem Kunststoff (Polycarbonat) mit abgerundeten Kanten in Form einer Schale, die die Rückseite und die Seiten eines Mobiltelefons bedeckt und ca. 7 × 14 × 0,8 cm misst.

Die Außenfläche der Rückseite ist mit einer Lederschicht überzogen und die Innenfläche, auf der die Rückseite des Mobiltelefons aufliegt, ist mit Chemiefasern (Mikrofaser) ausgekleidet.

Die Ware dient dazu, Halt und Schutz für die Rückseite und die Seiten eines Mobiltelefons zu bieten. Die Vorderseite des Mobiltelefons soll nicht abgedeckt werden.“

Nach ihren objektiven Merkmalen dient die Ware dazu, Halt und Schutz für die Rückseite und die Seiten eines Mobiltelefons zu bieten. Der Schutz wird durch das Material der Schale (Polycarbonat) bewirkt. Das Polycarbonat verleiht der Ware ihren wesentlichen Charakter.

Die Ware ist daher als „andere Ware aus Kunststoffen“ einzureihen:

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018