Antidumping – Bestimmte Molybdändrähte mit Ursprung in der VR China

Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls nach Auslaufüberprüfung

 

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1046 der Kommission vom 28. Juni 2016 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Molybdändrähte mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates; ABl. L 170 vom 29.6.2016, S. 19.

 

Die EU-Kommission hat nach Abschluss der im Juni 2015 eingeleiteten Auslaufüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Molybdändrähte mit Ursprung in der Volksrepublik China (Einleitungsbekanntmachung – ABl. C 194 vom 12.6.2015, S. 4) mit Wirkung vom 30.6.2016 einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Molybdändraht mit einem Molybdängehalt von 99,95 GHT oder mehr und einem größten Durchmesser von mehr als 1,35 mm, jedoch nicht mehr als 4,0 mm, mit Ursprung in der Volksrepublik China, eingeführt.

 

Die von dieser Maßnahme betroffenen Waren werden derzeit unter dem KN-Code ex 8102 96 00 (TARIC-Codes 8102 96 00 11 und 8102 96 00 19) eingereiht.

 

Der endgültige Antidumpingzollsatz auf den Nettopreis frei Grenze der Europäischen Union, unverzollt, beträgt 64,3 %. Hinsichtlich der Höhe des Antidumpingzollsatzes hat sich keine Änderung gegenüber der bisherigen Maßnahme ergeben.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt

Antidumping/Antisubvention – Fotovoltaikmodule aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen und Wafer) mit Ursprung in der VR China – Widerruf der von der EU-Kommission angenommenen Verpflichtung im Hinblick auf einen ausführenden Hersteller

Die EU-Kommission widerruft mit Wirkung vom 30.6.2016 die mit Durchführungsbeschluss 2013/707/EU (ABl. L 325 vom 5.12.2013, S. 214) bestätigte Annahme der Verpflichtung in Bezug auf Zhejiang Xiongtai Photovoltaic Technology Co. Ltd mit seinem verbundenen Unternehmen in der Union, für die der gemeinsame TARIC-Zusatzcode B919 gilt.

 

Folge des Widerrufs der Verpflichtung ist, dass für betroffene Waren dieses ausführenden Herstellers automatisch ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung (30.6.2016) bei der Einfuhr in die EU der mit Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1238/2013 (ABl. L 325 vom 5.12.2013, S. 1) eingeführte endgültige Antidumpingzoll und der mit Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2013 (ABl. L 325 vom 5.12.2013, S. 66) eingeführte endgültige Ausgleichszoll anzuwenden ist.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt

Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren

Verordnung (EU) 2016/1051 des Rates vom 24. Juni 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 zur Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren; ABl. L 173 vom 30.6.2016, S. 5.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt

Autonome Gemeinschaftszollkontingente für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren

Verordnung (EU) 2016/1050 des Rates vom 24. Juni 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren; ABl. L 173 vom 30.6.2016, S. 1.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Ratesvom 7. März 2013 geregelt