Internationale Unternehmensberatung in Fragen des Zoll-, Außenwirtschafts-, Warenursprungs- und Präferenz- sowie Verbrauchssteuerrechts
Warenverkehr mit MERCOSUR
Besonderheiten bei der Ausfertigung von Lieferantenerklärungen für MERCOSUR-Staaten
Für die Ausfertigung von Lieferantenerklärungen ist die offiziell zulässige Abkürzung für die MERCOSUR-Staaten „MERCOSUR“. Es ist zwingend die Nennung von „MERCOSUR“ erforderlich. Einzelne Staaten alleine aufzuführen, ist nicht ausreichend. Sie müssen nicht zusätzlich zu „MERCOSUR“ aufgeführt werden. Sie können allerdings in Klammern genannt werden.
Quelle: Zoll.de






