Video-Babyphone-Sets -Position 8528 (Unterposition 8528 72) eingereiht werden

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen:

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 213. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 16. bis 17. November 2020:

Warenbeschreibung:

Video-Babyphone-Sets

Die Apparate bieten die Möglichkeit einer wechselseitigen Kommunikation zwischen den Eltern und dem Kind. Dabei können die Eltern das Kind über einen Monitor sehen und durch einen Lautsprecher hören und mithilfe der Gegensprechfunktion auch mit dem Baby sprechen.

Die Video-Babyphone bestehen in der Hauptsache aus einer Sendeeinheit, die über eine Kamera verfügt und einer Empfangseinheit, die über einen Monitor verfügt. Die meisten verfügen zudem über eine automatische Nachtsichtfunktion, damit das Baby auch im Dunklen zu sehen ist, Raumtemperatursensoren und Bewegungs- und Geräuschsensoren. Daneben gibt es je Gerät einige Zusatzfunktionen, z. B. die Möglichkeit Schlaflieder abzuspielen.

Einreihung:

Die Ware ist in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b) und 3 c) als „Fernsehempfangsgerät“ in die Position 8528 einzureihen.

Begründung:

Babyüberwachungssysteme mit Zweiwege-Kommunikationsfähigkeit, die hauptsächlich aus einer Sendeeinheit mit einer Kamera und einer Empfangseinheit mit einem Bildschirm bestehen, beide mit einer Gegensprecheinrichtung ausgestattet, sind in die Position 8528 als Fernsehempfangsgeräte einzureihen.

Der Ausschuss war der Auffassung, dass diese Systeme als ähnlich anzusehen sind wie das in der Verordnung (EU) Nr. 113/2011 eingereihte Produkt, obwohl das Gerät der Verordnung (EU) Nr. 113/2011 nicht mit einem Zweiwege-Kommunikationssystem ausgestattet war. Der Ausschuss war der Auffassung, dass die Verordnung analog angewandt werden kann, da das sogenannte „Baby-Videoüberwachungssystem“ aus der Verordnung sowie die zur Diskussion stehenden „Video-Babyphone-Sets“ dieselben beiden Hauptbestandteile aufweisen (die Sendeeinheit mit Kamera und die Empfangseinheit mit Bildschirm). Die Hinzufügung eines dritten Bestandteils in Form einer Gegensprechanlage, die eine Zwei-Wege-Kommunikationsfähigkeit der Position 8517 ermöglicht, ändert nichts an dem Einreihungsansatz.

Gemäß den in der dritten Spalte des Anhangs der o. g. Verordnung genannten Gründen handelt es sich bei dem Erzeugnis um eine Warenzusammenstellung im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3b), bei der der Bestandteil, der der Ware ihren wesentlichen Charakter verleiht, nicht bestimmt werden kann.

Daher sind die in Rede stehenden Babyüberwachungssysteme ebenfalls Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3b), bei denen der Bestandteil, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht, nicht bestimmt werden kann. Sie sollten daher gemäß der Allgemeinen Vorschrift 3c) in die Position 8528 (Unterposition 8528 72) eingereiht werden, die zuletzt genannte Position, die gleichermaßen in Betracht kommt (Positionen 8525 und 8528).

(Stand: 23.12.2020)

 

Quelle: Zoll.de