Vereinfachungen bei präferenzbegünstigten Einfuhren in die EU

Die Maßnahmen gelten für die Dauer der Coronakrise

Die Europäische Kommission gewährt in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten Vereinfachungen bei der Einfuhr von Waren aus Ländern, mit denen ein Freihandelsabkommen besteht. Auf die Vorlage von Präferenznachweisen im Original kann bis auf Weiteres verzichtet werden. Unterlagen können stattdessen als Kopie oder elektronisch eingereicht werden.

Grund für die Maßnahmen sind die in vielen Staaten bestehenden Kontakt- bzw. Ausgangssperren, die aufgrund der Corona-Pandemie eingeführt wurden.

Handhabung bei der Einfuhr nach Deutschland

Bei einer in Deutschland abgegebenen Zollanmeldung kann ausschließlich die Kopie eines Präferenznachweises für die Gewährung einer Präferenzbehandlung anerkannt werden. Unvollständige Präferenznachweise oder Präferenznachweise, die anstelle eines Stempelabdrucks und einer Unterschrift eine digitale Signatur aufweisen, können hingegen nicht anerkannt werden.

Die beschriebenen Maßnahmen gelten rückwirkend für alle ab dem 1. März 2020 ausgestellten förmlichen Präferenznachweise (Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1/EUR-MED sowie für A.TR). Hinsichtlich der Warenverkehrsbescheinigungen, die in der Türkei ausgestellt werden, gilt seit dem 24. April 2020 zusätzlich die Besonderheit, dass diese vorübergehend nicht mehr handschriftlich unterzeichnet werden.

Im Einvernehmen mit der Europäischen Kommission können daher auch derartige Warenverkehrsbescheinigungen für eine beantragte Präferenzbehandlung bis auf weiteres anerkannt werden.

Alle Maßnahmen sind zeitlich befristet und gelten nur solange, wie die durch die Covid-19-Krise bedingten Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen andauern.

Die Maßnahmen sind geboten, weil angesichts der schwerwiegenden Einschränkungen bei der Bekämpfung des Coronavirus, es den zuständigen Behörden der Vertragsparteien unmöglich sein kann, den Ausführern Originalbescheinigungen auszuhändigen bzw. Unterschriften zu leisten. Dies entbindet die Einführer allerdings nicht von der Verpflichtung, die entsprechenden Originalbescheinigungen bei den Ausführern einzufordern und nachträglich zur Verfügung der Zollbehörde zu halten, sobald sich die Lage wieder normalisiert hat.

Es müssen jedoch weder Unterschriften nachgetragen werden noch müssen Warenverkehrsbescheinigungen aus der Türkei durch neue Originalbescheinigungen mit Unterschrift ersetzt werden.

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Quelle: Zoll.de