Lieferantenerklärungen für Fahrzeuge

Klarstellung zur Vorlage von Lieferantenerklärungen für gebrauchte Fahrzeuge im Rahmen der Ausstellung von Präferenznachweisen

Als Nachweis für den Präferenzursprung einer Handelsware im Rahmen der Ausstellung bzw. Ausfertigung von Präferenznachweisen sind grundsätzlich Lieferantenerklärungen vom Vorlieferanten gemäß Artikel 61 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 (UZK-IA) vorzulegen.

Dies bedeutet, dass auch bei gebrauchten Kraftfahrzeugen grundsätzlich eine lückenlose Dokumentation der Lieferkette gefordert ist, sodass immer eine Lieferantenerklärung vom Vorlieferanten notwendig ist. Der jeweilige Vorlieferant muss ebenfalls in Besitz einer Lieferantenerklärung sein. Lediglich bei gebrauchten Fahrzeugen der HS-Position 8703 werden Lieferantenerklärungen direkt vom Hersteller an den Ausführer im Rahmen einer praxisorientierten Ausfuhrabfertigung akzeptiert.

Diese Vorgehensweise gilt analog für die Ausfertigung von Ursprungserklärungen bzw. Erklärungen zum Ursprung.

Die Anwendung der Gebrauchtwarenregelung bei gebrauchten Kraftfahrzeugen, bei denen die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen abgelaufen sind (Fachmeldung vom 02.12.2019) bleibt hiervon unberührt.

 

Quelle: Zoll.de