Kombinierte Nomenklatur – Ergänzung der Erläuterungen zu Kapitel 94

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union; ABl. C 415 vom 11.11.2016, S. 5.

In den Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union (ABl. C 76 vom 4.3.2015, S. 1) zu Kapitel 94 wird auf Seite 379 folgender Wortlaut eingefügt:

 

„9405 50 00 nicht elektrische Beleuchtungskörper

Siehe auch die HS-Erläuterung zu Position 9405, Abschnitt I Nummer 5 und Abschnitt I Nummer 6.

 

Zu dieser Unterposition gehören Laternen aus beliebigem Stoff (ausgenommen die in Anmerkung 1 zu Kapitel 71 genannten Stoffe), auch mit einer Haltevorrichtung oder einer spezifischen Vorrichtung zum Befestigen einer Kerze oder eines Teelichts. Sie weisen in der Regel im oberen Bereich Belüftungslöcher auf und verfügen über eine ‚Öffnung’, durch die eine Kerze eingesetzt werden kann.

 

Zu dieser Unterposition gehören auch Kandelaber (siehe Abbildungen 1 und 2), Kerzenleuchter (siehe Abbildungen 3 und 4) und Kerzenhalter (siehe Abbildung 5), einschließlich Kandelaber, Kerzenleuchter und Kerzenhalter für Teelichter. Sogenannte ‚Teelichthalter’ aus verschiedenen Stoffen (Glas, Keramik, Holz, Kunststoff usw.), mit Aufnahmevorrichtung in unterschiedlichen Formen ohne Haltevorrichtung oder eine spezifische Vorrichtung zum Befestigen einer Kerze oder eines Teelichts, sind von dieser Unterposition ausgenommen und nach ihrer stofflichen Beschaffenheit einzureihen (siehe Abbildungen 6 bis 12). Die Tatsache, dass eine Kerze oder ein Teelicht in der Aufnahmevorrichtung dank einer Vertiefung in einer festen Position gehalten werden kann, reicht für eine Einreihung in diese Unterposition nicht aus (siehe auch Verordnung (EG) Nr. 141/2002 der Kommission (Verordnung (EG) Nr. 141/2002 der Kommission vom 25. Januar 2002 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L 24 vom 26.1.2002, S. 11)) und Verordnung (EU) Nr. 774/2011 der Kommission (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 774/2011 der Kommission vom 2. August 2011 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L 201 vom 4.8.2011, S. 6)).

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt