Information zur Verlängerung und Änderung der Allgemeinen Genehmigungen

Alle Allgemeinen Genehmigungen des BAFA werden – mit Ausnahme der AGG Nr. 28 – verlängert. Die Allgemeine Genehmigung Nr. 28 gilt bereits jetzt bis zum 31. März 2023. Die Änderungen treten am 1. April 2022 in Kraft.

Die nachfolgend beschriebenen Änderungen treten am 1. April 2022 in Kraft.

Alle Allgemeinen Genehmigungen des BAFA werden – mit Ausnahme der AGG Nr. 28 – verlängert. Die Allgemeine Genehmigung Nr. 28 gilt bereits jetzt bis zum 31. März 2023.

Die Allgemeinen Genehmigungen Nr. 12 bis Nr. 17 sowie die Allgemeine Genehmigung Nr. 30 werden bis zum 31. März 2023 verlängert. Die Allgemeinen Genehmigungen Nr. 18 bis Nr.  27 werden nur um ein halbes Jahr bis zum 30. September 2022 verlängert.

Die Allgemeinen Genehmigungen Nr. 12, Nr. 14, Nr. 15, Nr. 21, Nr. 22, Nr. 23, Nr. 24 und Nr. 30 bleiben inhaltlich unverändert.

Inhaltliche Änderungen ergaben sich lediglich bei den Allgemeinen Genehmigungen Nr. 13, Nr. 16, Nr. 17, Nr. 18, Nr. 19, Nr. 20, Nr. 26 und Nr. 27.

Inhaltliche Änderungen der AGG Nr. 13

Die Fallgruppe 4.4 des Abschnitts II wurde umformuliert, um klarzustellen, dass die dort genannten Güter im Zeitpunkt ihrer Ausfuhr auf Beförderungsmitteln mitgeführt werden müssen. Diese Auslegung entsprach bereits der Verwaltungspraxis des BAFA, so dass sich hieraus keine Inhaltlichen Änderungen ergeben.

Die Fallgruppe 4.16c des Abschnitts II konnte ersatzlos gestrichen werden, da für diese Ausfuhren bereits die Allgemeine Genehmigung Nr. EU001 (Anhang II Abschnitt A der Verordnung (EU) 2021/821 genutzt werden kann.

Inhaltliche Änderungen der AGG Nr. 16

Der Ausschlusstatbestand des fünften Spiegelstrichs der Allgemeinen Genehmigung Nr. 16 wurde um Unternehmen und Einrichtungen erweitert, die im Eigentum oder unter der Kontrolle des Militärs, paramilitärischer Einheiten, der Polizei oder der Nachrichtendienste stehen.

Weiterhin wurde durch Umformulierung des sechsten Spiegelstrichs der Nummer 3.2 der Allgemeinen Genehmigung Nr. 16 klargestellt, dass diese Allgemeine Genehmigung auch dann genutzt werden kann, wenn die Voraussetzungen der Allgemeinen Genehmigung Nr. EU005 ebenfalls erfüllt sind. Ausführern steht somit ein Wahlrecht zu, welche der beiden Allgemeinen Genehmigungen genutzt werden soll.

Inhaltliche Änderungen der AGG Nr. 17

Die Russische Föderation wurde aus dem Kreis der begünstigten Bestimmungsziele gestrichen.

Inhaltliche Änderungen der AGG Nr. 18

Die Länder Äthiopien, Burkina Faso und Marokko wurden aus dem Kreis der begünstigten Bestimmungsziele gestrichen.

Inhaltliche Änderungen der AGG Nr. 19

Die Länder Burkina Faso, Elfenbeinküste, Eritrea, Jemen, Liberia, Saudi-Arabien, Türkei und die Vereinigten Arabischen Emirate wurden aus dem Kreis der begünstigten Bestimmungsziele gerstrichen.

Inhaltliche Änderungen der AGG Nr. 20

Der vierte Ausschlussgrund der Nummer 3.3 des Abschnitts II umformuliert, um klar zu stellen, dass die Allgemeine Genehmigung Nr. 20 nicht genutzt werden kann, wenn gegen einen der Vertragsbeteiligten Bereitstellungsverbote im Sinne des § 18 Absatz 1 Nummer 1a Außenwirtschaftsgesetz (AWG) angeordnet wurden. Inhaltliche Änderungen ergeben sich hieraus nicht.

Inhaltliche Änderungen der AGG Nr. 26

Durch Umformulierung der Fallgruppe 4.1 Buchstabe c) des Abschnitts II wurde klargestellt, dass diese Fallgruppe auch die Übergabe der Güter an die begünstigten Streitkräfte im Auftrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland begünstigt.

Inhaltliche Änderungen der AGG Nr. 27

Durch Umformulierung der Nummer 4.1 des Abschnitts II wurde klargestellt, dass diese Fallgruppe auch Ausfuhren an zertifizierte Empfänger im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland begünstigt.

Keine weiteren Änderungen

Die AGG’en Nr. 12, Nr. 14, Nr. 15, Nr. 21, Nr. 22, Nr. 23, Nr. 24 und Nr. 30 enthalten keine Änderungen. Es wird darauf hingewiesen, dass die AGG Nr. 15 (Brexit) nicht über den 31. März 2023 verlängert werden wird.

 

Quelle: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle