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Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Selbstklebende Bänder mit einer Breite von 5 oder 7,5 cm – KN-Code 3005 10 00
Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Unterbereich Landwirtschaft/Chemie) – 261. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 8. bis 9. Oktober 2024:
Warenbeschreibung:
Selbstklebende Bänder mit einer Breite von 5 oder 7,5 cm, bestehend aus elastischem Baumwollgewebe (60 – 70 %), einseitig mit einer Klebeschicht aus Naturlatex (30 – 40 %) überzogen. Die Bänder sind weder mit medikamentösen Stoffen getränkt, noch überzogen. Sie sind auf Papphülsen aufgerollt und in Kartons mit je einer Rolle und einer Gebrauchsanweisung für den Einzelverkauf aufgemacht. Auf der Verpackung und in der Gebrauchsanweisung ist eindeutig angegeben, dass sie nur für medizinische Zwecke bestimmt sind und wie sie zu verwenden sind, z. B. zur Anwendung bei Verletzungen von Muskeln, Sehnen und Bändern, zur Fixierung von Verbänden (besonders an Stellen, an denen eine herkömmliche Bandage rutschen könnte) oder Ruhigstellungsschienen usw. sowie zur Unterstützung oder Stabilisierung von Gelenken und Muskeln und zur Verbesserung der Propriozeption.
Einreihung/Begründung:
Diese Bänder werden in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 als Heftpflaster und andere Waren mit Klebeschicht in den KN-Code 3005 10 00 eingereiht. Aus den Angaben auf der Verpackung und in der Gebrauchsanweisung geht eindeutig hervor, dass die Bandagen nur für medizinische Zwecke bestimmt sind und für welche medizinischen Zwecke sie zu verwenden sind. Daher ist eine Einreihung in die Position 5906 als Klebebänder aus kautschutierten Geweben ausgeschlossen. Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1369 der Kommission zur Einreihung ähnlicher Bänder in den KN-Code 5906 10 00 gilt nicht für die oben beschriebenen Bänder, da diese nur für elastische Bänder ohne eindeutigen Hinweis auf medizinische Zwecke anwendbar ist.
(Stand: 20.11.2024)