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Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Dünne Heizkerne aus Aluminium – KN-Code 8708 91 35
Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 282. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 15. bis 17. Juni 2026:
Warenbeschreibung
Dünne Heizkerne aus Aluminium, bei denen es sich um quaderförmige Waren aus Aluminium handelt, mit Abmessungen von etwa 178 × 169 × 35 mm bzw. 186 x 183 x 35 mm. Sie sind mit Kühlrippen und zwei Anschlüssen (Einlass- und Auslass) für die Kühlflüssigkeit aus dem Verbrennungsmotor des Fahrzeugs ausgestattet. Nach den bereitgestellten technischen Informationen werden sie in das HLK-System (Heizung, Lüftung und Klimaanlage) der Fahrzeuge integriert. Aufgrund ihrer Größe, Konstruktion und Abmessungen eignen sie sich für den Einsatz mit spezifischen HLK-Systemen, die für bestimmte Fahrzeuge ausgelegt sind. Ihre Funktion besteht darin, die Wärme der Kühlflüssigkeit des Verbrennungsmotors an die Luft der Fahrzeugkabine zu übertragen, wenn diese auf die Kühlrippen der Waren trifft.
Einreihung
Die Waren sind in die Unterposition 8708 91 35 als Teile und Zubehör für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705, Kühler für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705, in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6, Anmerkung 2 e) und Anmerkung 3 zu Abschnitt XVII sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8708, 8708 91 und 8708 91 35 einzureihen.
Begründung
Bei den betreffenden Waren handelt es sich um die sogenannten „Heizkerne“, die in das HLK-System (Heizung, Lüftung und Klimaanlage) der Fahrzeuge integriert sind. Sie sind Bestandteile des Kühlsystems des Motors, d. h. sie sind mit diesem verbunden, und ihre Funktion besteht darin, die Wärme der Kühlflüssigkeit des Verbrennungsmotors an die Luft der Fahrzeugkabine zu übertragen. Sie nutzen die Wärme des Motors, um die Kabine aufzuwärmen und erfüllen somit die Funktion eines Kühlers für Waren des Abschnitts XVII (siehe Anmerkung 1 l) zu Abschnitt XVI, Anmerkung 2 e) zu Abschnitt XVII).
In den einschlägigen HS-Erläuterungen zu Position 7322 heißt es: „Heißluftverteiler, die vom Fahrzeugmotor erzeugte Wärme verwenden und notwendigerweise mit diesem Motor verbunden sein müssen, sind jedoch aufgrund von Anmerkung 1 g) zu Abschnitt XV und Anmerkung 3 zu Abschnitt XVII dem Abschnitt XVII zuzuweisen.“ Da die Waren kein Kältemittel zum Abkühlen und Entfeuchten der Luft verwenden, ist eine Einreihung in die Position 8415 als Teil einer Klimaanlage für Kraftfahrzeuge ausgeschlossen.
Entsprechend den objektiven Merkmalen der Waren sowie ihrer Verwendungszwecke und Funktionen, gelten sie daher als Kühler für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705 der Position 8708 und sollten als Teile und Zubehör für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705 in den KN-Code 8708 91 35 eingereiht werden.
(Stand: 18.09.2026)
Quelle: Zoll.de






