EU/Irak – Restriktive Maßnahmen

Aktualisierung Anhang III

Durchführungsverordnung (EU) 2017/441 der Kommission vom 13. März 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 des Rates über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak; ABl. L 67 vom 14.3.2017, S. 78.


Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003, der die Liste der staatlichen Organe, Unternehmen und Einrichtungen, natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen der ehemaligen Regierung des Irak enthält, deren Mittel und wirtschaftliche Ressourcen, die am 22. Mai 2003 außerhalb von Irak belegen waren, einzufrieren sind, wird mit Wirkung vom 15.3.2017 aktualisiert. Der Eintrag „91. NATIONAL CHEMICAL AND PLASTIC COMPANY. Adresse: P.O. Box 2302, Alwiya/Baghdad Za’afaraniya, Baghdad, Iraq.“ wird aus der Liste gestrichen.

 

Mit der Änderung wird der Beschluss des Sanktionsausschusses des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 8. März 2017, einen Eintrag aus der Liste der Personen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaft-liche Ressourcen einzufrieren sind, zu streichen, in Unionsrecht umgesetzt.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt