Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Zusatz (Glitter) für Zahnpasta – Einreihung nach 3204 19 00

Durchführungsverordnung (EU) 2016/2033 der Kommission vom 17. November 2016 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 314 vom 22.11.2016, S. 1.

Die nachstehend beschriebene Ware wird in die Kombinierte Nomenklatur unter den genannten KN-Code eingereiht:

Eine Ware, bestehend aus Glitter für Zahnpasta in Form dunkelblauer Partikel, die sich beim Zähneputzen auflösen und dem von der Zahnpasta gebildeten Schaum eine blaue Farbe geben. Das Farbmittel haftet an den gereinigten Zähnen und bewirkt, dass blaues Licht vom Zahnschmelz reflektiert wird, wodurch die Zähne für einen begrenzten Zeitraum weißer erscheinen.

Die Ware setzt sich aus folgenden Bestandteilen zusammen (in GHT):

Hydroxypropylmethylcellulose etwa 55,

Propylenglykol etwa 21,

Blaupigment etwa 17,

Polysorbat 80 etwa 4,

roter Farbstoff etwa 3.

Das Blaupigment und der rote Farbstoff dienen als Farbmittel.

Die Ware wird lose gestellt

Einreihung nach 3204 19 00

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt