Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Nutzfahrzeug mit Vierradantrieb – Einreihung nach 8704 21 91

Durchführungsverordnung (EU) 2015/221 der Kommission vom 10. Februar 2015 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 37 vom 13.2.2015, S. 1.

Die nachstehend beschriebene Ware wird in die Kombinierte Nomenklatur unter den genannten KN-Code eingereiht:

Ein neues Nutzfahrzeug mit Vierradantrieb, mit einem Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel) und einem Hubraum von 720 cm3, mit einem Nettogewicht (einschließlich Flüssigkeiten) von etwa 630 kg, einer ungebremsten Anhängelast von 750 kg und mit Abmessungen von etwa 300 × 160 cm.

Das Fahrzeug verfügt über eine offene, mit einem vollständigen Überrollkäfig ausgestattete Kabine mit zwei Sitzen (einschließlich Fahrersitz), eine aus einem starken Stahlrahmen gefertigte Ladefläche mit einem robusten Flachbett- Kippaufbau, einer manuellen Kippvorrichtung und einem Fassungsvermögen von 0,4 m3 oder etwa 400 kg. Es hat eine hohe Bodenfreiheit (27 cm) und einen Radstand von 198 cm.

Es ist mit geländegängigen Erdbewegungsreifen, Nassscheibenbremsen, Anhängerkupplung und Frontkupplung ausgestattet. Das Fahrzeug hat eine begrenzte Geschwindigkeit von 25 km/h und eine hohe Bremskapazität.

Das Fahrzeug ist für die Verwendung im Gelände, insbesondere sehr unwegsamem Gelände, konstruiert. Das Fahrzeug ist zur Verwendung für eine Reihe von Funktionen bestimmt, beispielsweise zum Ziehen von Anhängern, Verbringen von Tieren sowie zum Befördern von Pflanzen, Kisten, Wasser, Ausrüstung, Munition und Futtermitteln.

Einreihung nach 8704 21 91

Quelle:

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