Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Hülle für Mobiltelefone – Einreihung nach 3926 90 97

Durchführungsverordnung (EU) 2019/830 der Kommission vom 15. Mai 2019 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 137 vom 23. Mai 2019, S. 26.

 

Die nachstehend beschriebene Ware wird in die Kombinierte Nomenklatur unter den genannten KN-Code eingereiht:

„Eine rechteckige Ware aus formgepresstem Kunststoff (Polycarbonat) mit abgerundeten Kanten in Form einer Schale, die die Rückseite und die Seiten eines Mobiltelefons bedeckt und ca. 7 × 14 × 0,8 cm misst.

Die Außenfläche der Rückseite ist mit einer Lederschicht überzogen und die Innenfläche, auf der die Rückseite des Mobiltelefons aufliegt, ist mit Chemiefasern (Mikrofaser) ausgekleidet.

Die Ware dient dazu, Halt und Schutz für die Rückseite und die Seiten eines Mobiltelefons zu bieten. Die Vorderseite des Mobiltelefons soll nicht abgedeckt werden.“

Nach ihren objektiven Merkmalen dient die Ware dazu, Halt und Schutz für die Rückseite und die Seiten eines Mobiltelefons zu bieten. Der Schutz wird durch das Material der Schale (Polycarbonat) bewirkt. Das Polycarbonat verleiht der Ware ihren wesentlichen Charakter.

Die Ware ist daher als „andere Ware aus Kunststoffen“ einzureihen:

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018