Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Gewächshaus aus Spinnstoff – Einreihung nach 6307 90 98

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1385 der Kommission vom 10. August 2015 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 214 vom 13.8.2015, S. 6.

Die nachstehend beschriebene Ware wird in die Kombinierte Nomenklatur unter den genannten KN-Code eingereiht:

Eine Ware zur Unterstützung des Anbaus von Pflanzen im Innenbereich und zur Förderung ihres Wachstums.

Die Ware mit Abmessungen von etwa 80 × 80 × 160 cm besteht aus einem Rahmen aus hohlen Stahlrohren, der an den Seiten, der Oberseite und der Unterseite mit einem Spinnstoff bespannt ist, der vollständig geschlossen werden kann und auf der Innenseite mit einer reflektierenden Beschichtung versehen ist. Der Spinnstoff verfügt über Öffnungen zur Belüftung, Wasserzufuhr und Stromversorgung und ist wasserfest, luftdicht und lichtundurchlässig. Auf dem Spinnstoff sind Reißverschlüsse aufgenäht, um den Zugang zum Inneren der Ware von allen Seiten zu ermöglichen.

Einreihung nach 6307 90 98

Quelle:

„© Europäische Union, http://eur-lex.europa.eu/”.

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