Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur -Haarbands 6117 80 10

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/83 DER KOMMISSION vom 16. Januar 2022 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur Amtsblatt der Europäischen Union L 14/1 vom 21.1.2022

Warenbezeichnung

Waren bestehend aus einem schlauchförmigen, elastischen Gewirke (synthetische Fasern mit Kautschukfaden), in Form einer Schlaufe mit einem Durchmesser von etwa 4,5 cm und einer Breite von etwa 2 cm (ausgerollt).

Die Waren werden als Schlauch gestrickt und auf eine bestimmte (vorprogrammierte) Breite (2 cm) geschnitten.

Aufgrund des im elastischen Gewirke enthaltenen Kautschukfadens rollen sich die Ränder der Waren auf, wodurch sie die Form eines gebrauchsfertigen Haarbands erhalten.

Begründung

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 7 b) und Anmerkung 10 zu Abschnitt XI sowie dem Wortlaut der KN-Codes 6117, 6117 80und 6117 80 10.

Die Waren werden abgepasst durch Zerschneiden eines Schlauchgewirkes auf eine festgelegte Breite hergestellt, sodass eine elastische, gebrauchsfertige Schlaufe entsteht (siehe Anmerkung 7 b) zu Abschnitt XI).

Angesichts des textilen Charakters der Waren sind diese, ebenso wie z. B. Schals, Umschlagtücher, Krawatten und Schleifen, als konfektioniertes Bekleidungszubehör einzureihen. Zudem gehören gemäß Anmerkung 10 zu Abschnitt XI elastische Erzeugnisse aus Spinnstoffwaren in Verbindung mit Kautschukfäden zu diesem Abschnitt.
Eine Einreihung in die Position

Einreihung (KN-Code)

6117 80 10

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2022