Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur -Gesalzene und getrocknete Tomatenhälften 2002 10 90

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/2080 DER KOMMISSION vom 9. Dezember 2020 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur Amtsblatt der Europäischen Union vom 15.12.2020 L 423/3.

Warenbeschreibung:

Gesalzene und getrocknete Tomatenhälften, zum unmittelbaren Genuss geeignet. Der Salzgehalt liegt zwischen 10,65 GHT und 17,35 GHT. Je nach Höhe des Salzgehalts wird die Ware in verschiedene Qualitätskategorien für unterschiedliche Zwecke eingeteilt.

Bei der Herstellung werden frische Tomaten geschnitten, gesalzen und anschließend zur Trocknung der Sonne ausgesetzt. Das Salzen dient in erster Linie der Würzung und zur Kategorisierung für die Qualitätsklassen. Als Nebeneffekt beschleunigt das Salzen das Trocknen und macht das Produkt haltbar.

Die Ware ist in Vakuumverpackungen unterschiedlicher Größe in Kartons aufgemacht, die bei einer Temperatur von weniger als 5 °C gelagert werden.

Begründung:

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 2002 , 2002 10 und 2002 10 90 .

Zu Position 0711 gehören Gemüse, die nur behandelt wurden, um sie während des Transports oder der Lagerung vor dem Verzehr vorläufig zu konservieren, sofern sie in dem Zustand nicht zum unmittelbaren Genuss geeignet sind. Da die fragliche Ware zum unmittelbaren Genuss geeignet ist, ist eine Einreihung in die Position 0711 ausgeschlossen (gem. den HS-Erläuterungen zu Position 0711).

Zu Position 0712 gehören getrocknete Gemüse, die nicht weiter zubereitet wurden.

In Kapitel 7 ist das Salzen nicht vorgesehen. Es wird als weitere Zubereitung betrachtet, da Trocknungsverfahren nicht zwingend den Zusatz von Salz erfordern. Folglich ist eine Einreihung in Position 0712 ausgeschlossen (gem. den HS-Erläuterungen zu Position 2002, Abs. 1).

Die Ware ist daher als Tomaten, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, in den KN-Code 2002 10 90 einzureihen.

Einreihung (KN-Code):

2002 10 90

thumbnail of L423 15.12.2020

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020.