Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur – 9503 00 99

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/575 DER KOMMISSION vom 30. März 2021 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur. Amtsblatt der Europäischen Union vom 8.4.2021 L 120/13

Warenbezeichnung

Eine Ware, aufgemacht als eine Warenzusammenstellung für den Einzelverkauf, bestehend aus einer Kunststoffflasche, die 100 bunte Latexballons enthält, mit einer Luftpumpe und einer Düse (Füllapparat). Der Füllapparat kann mit Wasser gefüllt und dazu benutzt werden, Wasser in die Ballons zu pumpen. Die mit Wasser gefüllten Ballons werden als Wasserbomben verwendet und sind ein Freiluftspielzeug zur Unterhaltung von Kindern und Erwachsenen.

Siehe Abbildung (*).

Begründung

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 c) und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 9503 00 und 9503 00 99. Aufgrund ihrer objektiven Merkmale und Eigenschaften ist die Ware zur Unterhaltung von Personen bestimmt: für Wasserschlachten mit gefüllten Ballons. Es handelt sich um eine für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellung, bei der der Bestandteil, der der Ware ihren wesentlichen Charakter verleiht, nicht bestimmt werden kann. Sie ist in die von den gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen zuletzt genannte Position einzureihen. Die Ballons werden von der Position 9503 erfasst. Folglich ist eine Einreihung in die Positionen 8414 oder 8424 nach dem Füllapparat ausgeschlossen. Die Ware ist daher in die Position 9503 einzureihen. Daher ist die Ware in den KN-Code 9503 00 99 als anderes Spielzeug einzureihen.

Einreihung (KN-Code)

9503 00 99

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2021.