China: Zoll verlangt geänderte Ursprungsbezeichnung bei Warenursprung Taiwan

Die Zollbehörden der Volksrepublik China achten seit einigen Wochen bei Einfuhren von Waren mit Ursprung „Taiwan“ verstärkt auf die Einhaltung der Vorgaben des China Council for the Promotion of International Trade (CCPIT).
Laut der Bekanntmachung Nr. 41 / 2005 des CCPIT sind bei Produkten aus Taiwan, die in irgendeiner Form einer Zertifizierung vom CCPIT bedürfen (betrifft faktisch fast alle Waren),  ausschließlich folgende Bezeichnungen zulässig:
1. TAIWAN PROVINCE OF CHINA oder
2. TAIWAN, CHINA oder
3. CHINESE TAIWAN oder
4. TAIPEI, CHINA oder
5. CHINESE TAIPEI
Die Formulierungsvorgaben betreffen sowohl Bezeichnungen in IHK-Ursprungszeugnissen, als auch Warenmarkierungen sowie Verpackungsbeschriftungen. Empfohlen wird die Formulierung “CHINESE TAIWAN”.
Die Vorgaben beziehen sich auf Sendungen mit Ziel VR China. Für Sendungen, die in andere Zielmärkte gehen, kann die bisher verwendete Bezeichnung „Taiwan“ beibehalten werden.
Quelle: IHK