Antidumping – nahtlose Rohre aus rostfreiem Stahl mit Ursprung in China

Die Europäische Kommission verlängert die Antidumpingmaßnahmen nach Abschluss einer Auslaufüberprüfung.

Durchführungsverordnung (EU) 2024/1475; ABl. L vom 31. Mai 2024.

Die Europäische Kommission führt den endgültigen Antidumpingzoll mit Wirkung vom 1. Juni 2024 ein. An den bisherigen Antidumpingzollsätzen ändert sich nichts.

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Einfuhren nahtloser Rohre aus rostfreiem Stahl (ausgenommen mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen für zivile Luftfahrzeuge) mit Ursprung in China.

Die Ware wird derzeit unter den folgenden KN-Codes eingereiht: 7304 11 00, 7304 22 00, 7304 24 00, ex 7304 41 00, 7304 49 10, ex 7304 49 93, ex 7304 49 95, ex 7304 49 99 und ex 7304 90 00 (TARIC-Codes 7304410090, 7304499390, 7304499590, 7304499990 und 7304900091).

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2024

Verlängerung der Handelsvorteile für ukrainische Waren

Die EU verlängert die Aussetzung von Einfuhrzöllen und Kontingenten für ukrainische Ausfuhren in die EU um ein weiteres Jahr bis zum 5. Juni 2025.

Verordnung (EU) 2024/1392; ABl. L vom 29. Mai 2024

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2024

Restriktive Maßnahmen angesichts der militärischen Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine sowie bewaffneter Gruppen und Organisationen im Nahen Osten und in der Region des Roten Meeres durch Iran

Aktualisierte Fassung der VO (EU) 2023/1529

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Die Verordnung über restriktive Maßnahmen angesichts der militärischen Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine sowie bewaffneter Gruppen und Organisationen im Nahen Osten und in der Region des Roten Meeres durch Iran steht zum Download bereit.

Quelle: Zoll.de

Restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen

Aktualisierte Fassung der VO (EU) Nr. 269/2014

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Die Verordnung über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, steht zum Download bereit.

Quelle: Zoll.de

Antidumping – Fahrradteile mit Ursprung in China

Aktualisierung der Liste der Unternehmen, die vom Antidumpingzoll befreit sind

Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1279; ABl. L vom 21. Mai 2024.

Geregelt sind folgende Fälle:

  • Parteien, die vom ausgeweiteten Antidumpingzoll befreit sind (Art. 1);
  • Parteien, deren Antrag auf Befreiung zurzeit geprüft wird (Art. 2);
  • Parteien, deren Antrag auf Befreiung abgelehnt wird (Art. 3);
  • Parteien, für die eine Befreiung oder Aussetzung gilt und deren Bezugsangaben zu aktualisieren sind (Art. 4);
  • Parteien, deren Befreiung widerrufen wird (Art. 5).

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2024

Einfuhren aus der Türkei im Rahmen der Zollunion

Warenverkehrsbescheinigungen A.TR

Elektronisch im Normalverfahren von den Zollbehörden der Türkei ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen A.TR., die nicht in ordnungsgemäßer Form (d.h. insbesondere handschriftlich unterzeichnet) ausgestellt wurden, können seit dem 1. Mai 2024 daher grundsätzlich nicht mehr anerkannt werden. Nach Information der Europäischen Kommission wurde nunmehr jedoch eine Übergangsregel geschaffen. Demnach können alle bis einschließlich 3. Mai 2024 elektronisch von den Zollbehörden der Türkei ohne Unterschrift ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen A.TR. auch für Präferenzbehandlungen nach dem 1. Mai 2024 anerkannt werden.

Wurde seit dem 1. Mai 2024 für elektronisch ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen A.TR. die Präferenzbehandlung nicht anerkannt, da sie von den Zollbehörden der Türkei nicht unterschrieben waren, so besteht die Möglichkeit, einen Erstattungsantrag nach Art. 117 UZK innerhalb von 3 Jahren nach Mitteilung der Zollschuld beim zuständigen Hauptzollamt zu stellen, wenn die betroffenen Warenverkehrsbescheinigungen A.TR. nunmehr von der vorgenannten Übergangsregel erfasst sind.

Quelle: Zoll.de