Antidumping – Fahrradteile mit Ursprung in China

Aktualisierung der Liste der Unternehmen, die vom Antidumpingzoll befreit sind

Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1279; ABl. L vom 21. Mai 2024.

Geregelt sind folgende Fälle:

  • Parteien, die vom ausgeweiteten Antidumpingzoll befreit sind (Art. 1);
  • Parteien, deren Antrag auf Befreiung zurzeit geprüft wird (Art. 2);
  • Parteien, deren Antrag auf Befreiung abgelehnt wird (Art. 3);
  • Parteien, für die eine Befreiung oder Aussetzung gilt und deren Bezugsangaben zu aktualisieren sind (Art. 4);
  • Parteien, deren Befreiung widerrufen wird (Art. 5).

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2024