USA kündigen Zusatzzölle an

Für die EU gilt ein Zollsatz in Höhe von 20 Prozent.

Präsident Donald Trump hat am 2. April 2025 mit einer entsprechenden Durchführungsverordnung (Executive Order/E.O.) die Einführung von Zusatzzöllen angewiesen. Die Zölle werden in zwei Schritten eingeführt:

  • Ab dem 5. April 2025 sollen Einfuhren in die USA auf unbestimmte Zeit mit zusätzlichen Wertzöllen in Höhe von zehn Prozent belastet werden.
  • Ab 9. April 2025 sollen zudem länderspezifische Zollsätze für bestimmte Länder gelten.

Quelle: Executive Order Regulating Imports with a Reciprocal Tariff to Rectify Trade Practices that Contribute to Large and Persistent Annual United States Goods Trade Deficits vom 2. April 2025

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Dreidimensionale Glaskörper – 7013 99 00

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 265. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 17. bis 19. Februar 2025:

Warenbeschreibung:

Dreidimensionale Glaskörper bestehend aus zwei rechteckigen Würfeln aus geformtem, farblosem optischem Glas, die dazu bestimmt sind, nach der Einfuhr zusammengesetzt zu werden. Der kleinere Block dient als Sockel für den anderen Block. Die Blöcke sind für Gravuren (z. B. Lasergravuren von Text oder Bildern) geeignet. Einige Waren bestehen nur aus einem Glaswürfel, andere haben eine Holzhalterung anstelle des Glassockels, einige Glasblöcke haben andere Formen als Würfel.

Die Glaskörper bestehen aus optischem Glas, das sich durch seine hohe Transparenz und Klarheit (es ist trotz seiner Dicke reiner und transparenter als gewöhnliches Glas), seine vollkommene Homogenität und Brechungsindizes und Streuungseigenschaften auszeichnet, die bei anderen Glasarten als optischem Glas ungewöhnlich sind.

Die Glasblöcke haben polierte Oberflächen und abgeschrägte Kanten, was die dekorative Wirkung der lichtstreuenden Glasblöcke verstärkt.

Einreihung:

Die Waren werden in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 in die Unterposition 7013 99 00 als „andere Glaswaren zur Verwendung im Büro, zur Innenausstattung oder zu ähnlichen Zwecken“ eingereiht.

Begründung:

Aufgrund ihrer objektiven Merkmale (ihre ungewöhnlich hohen Streuungseffekte, Transparenz und Reinheit, ihre polierten Oberflächen und abgeschrägten Kanten, die die dekorative Wirkung der lichtstreuenden Glasblöcke verstärken) können diese Waren ohne weitere Bearbeitung als Briefbeschwerer oder dekorative Gegenstände für den Innenbereich dienen. Darüber hinaus haben diese Glasblöcke bereits bei der Einfuhr, vor der weiteren Verarbeitung in Form von Laserdruck, aufgrund ihrer objektiven Merkmale den wesentlichen Charakter der fertigen Ware als dekorative Ware im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2 a).

(Stand: 02.04.2025)

Quelle: Zoll.de

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union – Duschtüren aus Glas der Position 7020

Amtsblatt der Europäischen Union Reihe C C/2025/1923 vom 27.3.2025

Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (1) werden die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union (2)wie folgt geändert:

Auf Seite 289

erhält Nummer 3 der Erläuterungen zu Position 70 „Allgemeines“ folgende Fassung:

„3.

für Türen (ausgenommen Duschtüren aus Glas der Position 7020 ), Fenster von Gebäuden usw. (Positionen 4418 , 7610 usw.).“

Auf Seite 294 wird folgende Erläuterung eingefügt:

7020 00 80

Andere

Hierher gehören alle Arten von Duschtüren, -paneelen oder -kabinen aus Glas, einschließlich solcher, die teilweise oder vollständig mit Profilen gerahmt sind. Siehe auch die HS-Einreihungsavise 7020 00/1 und 7020 00/2.“


(1)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1987/2658/oj).

(2)   ABl. C 119 vom 29.3.2019, S. 1.

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025.