Erläuterungen

Änderungen der Erläuterungen:

 

Lfd. Nr.BezeichnungTeilAnwendbar ab
1.Position 7308NEH19.06.2025
2.Position 8535NEH19.06.2025
3.Position 8544NEH19.06.2025
4.Position 8701NEH19.06.2025
5.VorbemerkungenListe01.01.2025
(Stand: 08.07.2025)

Quelle: Zoll.de

Antidumping – Rohrformstücke und Rohrverbindungsstücke

Die Europäische Kommission gibt die Verlängerung der Antidumpingmaßnahmen bekannt. Sie gelten für Einfuhren mit Ursprung in Russland, Südkorea und Malaysia.

Durchführungsverordnung (EU) 2025/1309 der Kommission vom 2. Juli 2025 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke mit Ursprung in der Republik Korea, Malaysia und der Russischen Föderation nach einer Auslaufüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates; ABl. L vom 3. Juli 2025.

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (mit Ausnahme von gegossenen Rohrstücken, Flanschen und Rohrstücken mit Gewinde) aus Eisen oder Stahl (ausgenommen aus nicht rostendem Stahl) mit einem größten äußeren Durchmesser von 609,6 mm oder weniger, zum Stumpfschweißen und zu anderen Zwecken, mit Ursprung in Südkorea, Malaysia und Russland. Die Ware wird derzeit unter den folgenden KN-Codes eingereiht: ex 7307 93 11, ex 7307 93 19 und ex 7307 99 80 (TARIC-Codes 7307 93 11 91, 7307 93 11 93, 7307 93 11 94, 7307 93 11 95, 7307 93 11 99, 7307 93 19 91, 7307 93 19 93, 7307 93 19 94, 7307 93 19 95, 7307 93 19 99, 7307 99 80 92, 7307 99 80 93, 7307 99 80 94, 7307 99 80 95 und 7307 99 80 98).

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Unterposition 9505 10

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen:

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 268. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 5. bis 7. Mai 2025:

Zu Unterposition 9505 10 gehören Dekorationsartikel aus verschiedenen Materialien (z. B. Kunststoffen, Keramik, Glas oder Holz), die Szenen mit weihnachtlicher Atmosphäre darstellen (z. B. mit geschmückten Häusern). Diese Waren können auch mit einer LED-Beleuchtung und/oder einem Musikmodul ausgestattet sein, das Weihnachtslieder spielt. Der Ausschuss hat daher entschieden, dass folgende Waren als „Weihnachtsartikel“ in die Unterposition 9505 10 einzureihen sind:

Warenbeschreibung:

1)     Eine Nachbildung eines alten Radios, das auf der Vorderseite mit einem kleinen „Fenster“ ausgestattet ist, hinter dem eine winterliche Stadtszene mit Häusern und Menschen sowie einem Weihnachtsbaum zu erkennen sind, und

2)     eine Darstellung eines Dorfes auf einem verschneiten Berg mit slalomfahrenden Skifahrern, Häusern und einem Zug. Einige der in der Szenerie dargestellten Häuser sind weihnachtlich geschmückt.

Einreihung und Begründung:

Die Waren sind in Anwendung der AV 1 und 6 als „Weihnachtsartikel“ in die Unterposition 9505 10 einzureihen, da sie Elemente enthalten, die mit Weihnachten in Verbindung stehen, und dazu bestimmt sind, nur während der Weihnachtszeit zu Dekorationszwecken verwendet zu werden.

(Stand: 25.06.2025)

Quelle: Zoll.de

Erläuterungen

Änderungen der Erläuterungen:

 

Lfd. Nr.BezeichnungTeilAnwendbar ab
1.Position 1902KN19.06.2025
2.Position 2103GE-national22.05.2025
3.Position 2106EE09.07.2025
4.Position 2206EE09.07.2025
5.Position 2208EE09.07.2025
6.Position 3302GE-national22.05.2025
7.Position 3907KN11.06.2025
8.Position 3913EE09.07.2025
9.Position 9405KN19.06.2025
10.Position 9505NEH19.06.2025
11.Position 9505KN24.06.2025
12.VorbemerkungenListe01.01.2025
(Stand: 25.06.2025)

Quelle: Zoll.de

Antidumping – Aluminiumstrangpresserzeugnisse mit Ursprung China

Die Europäische Kommission gibt das bevorstehende Außerkrafttreten der Maßnahmen bekannt.

Bekanntmachung des bevorstehenden Auslaufens bestimmter Antidumpingmaßnahmen; ABl. C vom 1. Juli 2025.

Die Antidumpingmaßnahmen treten am 31. März 2026 außer Kraft, sofern nicht ein Verfahren zur Überprüfung eingeleitet wird.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025

Aktualisierung der Zollaussetzungen und Zollkontingente

Die Verordnung (EU) 2025/1303 des Rates vom 23. Juni 2025 bringt wichtige Änderungen in der Anwendung von Zollaussetzungen für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren. Sie ändert die bestehende Verordnung (EU) 2021/2278 und ist seit dem 1. Juli 2025 in Kraft.

Aussetzungen: Verordnung (EU) 2025/1303; ABl. L vom 30. Juni 2025.

Kontingente: Verordnung (EU) 2025/1292; ABl. L vom 30. Juni 2025.

Zollbefreiungen für bestimmte Waren: Die EU setzt Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs (GZT) auf zahlreiche Produkte vollständig aus – darunter chemische Zwischenprodukte, Spezialmotoren, Halbleiterkomponenten und weitere Industrie- und Agrarwaren, sofern diese in der EU nicht ausreichend verfügbar sind.

Anpassungen an neue technische Standards: Die Warenbeschreibungen wurden aktualisiert, um technischen Entwicklungen gerecht zu werden. Auch neue Produkte wurden hinzugefügt oder entfernt, um Marktverwerfungen zu vermeiden.

Sanktionspolitische Änderungen: Die bisherige Zollaussetzung für bestimmte Waren mit Ursprung in Russland und Belarus wurde aufgehoben. Damit folgt die EU ihrer restriktiven Außenhandelspolitik angesichts der geopolitischen Lage.

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025

 

Antidumping – Ferrosilicium mit Ursprung in China und Russland

Die Europäische Kommission leitet eine Auslaufüberprüfung ein.

Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Auslaufens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung in der Russischen Föderation und der Volksrepublik China; ABl. C vom 30. Juni 2025,C/2025/3570.

Die Auslaufüberprüfung betrifft Ferrosilicium, der derzeit in die folgenden KN-Codes eingereiht wird: 7202 21 00, 7202 29 10 und 7202 29 90.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025

Antidumping – Cholinchlorid mit Ursprung in China

Die Europäische Kommission gibt die Einführung vorläufiger Antidumpingzölle bekannt.

Durchführungsverordnung (EU) 2025/1288 der Kommission vom 27. Juni 2025 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Cholinchlorid mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. L vom 30. Juni 2025.

Betroffen ist Cholinchlorid in jeder Form und Reinheit, auch auf Trägerstoff, mit einem Gehalt an Cholinchlorid von mindestens 30 GHT, ausgenommen Calciumphosphorylcholinchlorid-tetrahydrat mit der CAS-Nummer 72556-74-2, mit Ursprung in China.

Die Ware wird derzeit unter den folgenden KN-Codes eingereiht: KN-Codes ex 2923 10 00, ex 2309 90 31, ex 2309 90 96, ex 2106 und 3824 99 96 (TARIC-Zusatzcode 89ID).

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025

Kombinierte Nomenklatur: Pulvermischung aus Saccharose und Gellan: Einreihung (KN-Code) – 2106 90 98

Neue Einreihungsentscheidung

Durchführungsverordnung (EU) 2025/1220 der Kommission vom 16. Juni 2025 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L vom 19. Juni 2025.

Warenbeschreibung:

Bei der Ware handelt es sich um eine Mischung in Form von Pulver mit einem Gehalt von
— 60-80 GHT an Saccharose (Zucker);
— 20-40 GHT an Gellan (natürliches Polymer).
Durch die Saccharose werden die verdickenden und stabilisierenden Eigenschaften des Gellans standardisiert. Saccharose wirkt aber auch als Antibackmittel und beugt einer Verklumpung während der Anwendung vor.
Die Ware ist zur Verwendung in einer Menge von etwa 0,1 % GHT als Stabilisator und Verdickungsmittel in Getränken auf Sojabasis bestimmt.

Begründung:

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 1 b) zu Kapitel 38 und dem Wortlaut der KN-Codes 2106, 2106 90 und 2106 90 98.
Der erhebliche Zusatz von Saccharose geht über die bloße Standardisierung der Eigenschaften des Gellans hinaus und dient einer einfacheren Verwendung der Ware in Getränken auf Sojabasis. Daher ist die Ware für einen bestimmten Verwendungszweck in Lebensmitteln geeigneter als für den allgemeinen Gebrauch. Eine Einreihung der Ware in die Position 3913 ist daher ausgeschlossen (siehe auch Erläuterung zum Harmonisierten System zu Position 3913 Ziffer 1 vorletzter Absatz).
Die Ware basiert überwiegend auf Saccharose, einem Stoff mit Nährwert, und ist von der zum Zubereiten von Lebensmitteln für die menschliche Ernährung verwendeten Art. Die Ware ist daher unter Anwendung der Anmerkung 1 b) des Kapitels 38 von diesem Kapitel ausgeschlossen.
Folglich ist die Ware als andere Lebensmittelzubereitung, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in den KN-Code 2106 90 98 einzureihen.

Einreihung
(KN-Code)

2106 90 98

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025