Brexit: Handbuch für Spediteure

Der Leitfaden ist auch auf Deutsch verfügbar

Der Leitfaden enthält Informationen über den praktischen Ablauf des Warenverkehrs ab 1. Januar 2021. Er betrifft den Transport zwischen der Europäischen Union (EU) und Großbritannien. Dazu zählen England, Schottland und Wales.
Für Nordirland gelten durch das Nordirland-Protokoll des Austrittsabkommens Sonderregeln. Hierzu hat die britische Regierung einen separaten Leitfaden angekündigt.

Der Leitfaden für Spediteure enthält Übersichten zu den folgenden Themen:

  • notwendige Dokumente, Lizenzen und Genehmigungen, die Fahrer und Spediteure benötigen;
  • Verantwortlichkeiten beim Warentransport;
  • Anforderungen an Voranmeldung und Fristen beim Import nach Großbritannien, insbesondere Sicherheitserklärungen ab 1. Juli 2021;
  • Informationen zu Versandverfahren.

Leitfaden für Spediteure

Border Operating Model

Quelle: Gov.UK

Gleichzeitige Anwendung von Schutz- und Antidumpingmaßnahmen

Maßnahmen bezüglich warmgewalzter Flacherzeugnisse aus nicht rostendem Stahl in Tafeln oder Rollen (Coils) mit Ursprung in China, Indonesien und Taiwan werden aufgenommen

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1713 der Kommission vom 16. November 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1382 zur Änderung bestimmter Verordnungen zur Einführung von Antidumping- oder Antisubventionsmaßnahmen gegenüber bestimmten Stahlerzeugnissen, für die Schutzmaßnahmen gelten; ABl. 384 vom 17. November 2020, S. 6.

Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse unterliegen Schutzmaßnahmen. Für einige der betroffenen Warenkategorien gelten zudem Antidumping- und/oder Antisubventionsmaßnahmen. Dies kann dazu führen, dass auf Einfuhren sowohl Zölle im Rahmen der Schutzmaßnahmen als auch Antidumping- bzw. Ausgleichszölle erhoben werden. Die gleichzeitige Anwendung kann zu einem höheren Schutzniveau führen als von der Europäischen Kommission beabsichtigt. Weiterlesen

Brexit: Wann brauchen Unternehmen eine britische EORI-Nummer?

Mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs (VK) aus der Europäischen Union (EU) ergeben sich Änderungen:

  • Britische EORI-Nummern verlieren ihre Gültigkeit in der EU27,
  • EORI-Nummern, die in einem der verbleibenden EU-Mitgliedstaaten erteilt wurden, verlieren ihre Gültigkeit im VK.

Die Briten haben den Namen „EORI“ beibehalten. Es wird also ab 2021 zwei verschiedene EORI-Nummern geben: eine EU-EORI wie bisher und eine britische EORI-Nummer, die mit GB beginnt.

Deutsche Unternehmen brauchen nur dann eine GB-EORI-Nummer, wenn sie im VK Zollanmeldungen abgeben. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn sie als Lieferbedingungen DDP vereinbart haben oder sie eine Niederlassung oder Produktionsstandort im VK haben.

Die britische EORI-Nummer kann online beantragt werden: www.gov.uk/eori

Einfuhr: Die aktualisierte Liste P ist mit Gültigkeit ab 01.01.2021 eingestellt worden.

Pharmazeutische Erzeugnisse

  1. Die pharmazeutischen Erzeugnisse der nachstehenden Kategorien werden von den Zöllen befreit:

1)     pharmazeutische Substanzen, die sowohl durch die CAS RN (Chemical Abstracts Service Registry Numbers) identifiziert als auch durch die INN (Internationalen Freinamen), aufgelistet im Anhang 3, erfasst werden;

2)     Salze, Ester und Hydrate von INN, deren Bezeichnungen sich aus der Kombination eines INN des Anhangs 3 mit Präfixen oder Suffixen des Anhangs 4 ergeben, sofern diese Erzeugnisse in dieselbe sechsstellige HS-Unterposition wie die entsprechenden INN einzureihen sind;

3)     Salze, Ester und Hydrate von INN, die in Anhang 5 aufgeführt sind und nicht in dieselbe sechsstellige HS-Unterposition wie die entsprechenden INN einzureihen sind;

4)     pharmazeutische Zwischenprodukte des Anhangs 6, die durch eine chemische Bezeichnung und eine CAS RN identifiziert sind, die bei der Herstellung pharmazeutischer Fertigerzeugnisse verwendet werden. Weiterlesen

Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Windkrafttürmen aus Stahl mit Ursprung in der VR China

Ausweitung von Handelsschutzmaßnahmen durch die EU; Anwendung von Antidumping- und Ausgleichszöllen auf dem Festlandsockel und in der ausschließlichen Wirtschaftszone der Mitgliedstaaten

Um den Schutz der eigenen Industrie vor unfairem Handel zu verbessern, wurden von der EU im Jahre 2018 verschiedene Maßnahmen zur Modernisierung der handelspolitischen Schutzinstrumente beschlossen. Als Bestandteil dieser Modernisierung wurde auch die Möglichkeit geschaffen, Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen auf Waren, die außerhalb des Zollgebiets der EU auf den Festlandsockel oder in die ausschließliche Wirtschaftszone (AWZ) eines Mitgliedstaates geliefert werden, auszudehnen.
Grundsätzliche Informationen über diesen besonderen Fall von Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen erhalten Sie unter „Weitere Informationen“. Weiterlesen