Änderung der Zollkostenverordnung

Die Zollkostenverordnung wird zum 01.12.2021 geändert und der Gebührensatz für § 3 (2) Nr. 2 Zollkostenverordnung erhöht.

Höhe der Zollkosten
Gebühr nach dem zeitlichen Aufwand (§ 3 und § 4 Zollkostenverordnung)

Für kostenpflichtige Amtshandlungen, die die Anwesenheit von Zollbediensteten erfordern, wird eine Gebühr bestehend aus einer Grundgebühr und einer Stundengebühr festgesetzt.

Der Stundengebührensatz beträgt aktuell

für die Bewachung und Begleitung 55 Euro und
für andere Amtshandlungen 68 Euro.

Die Stundengebühr, die sich nach der Dauer der Amtshandlung bemisst, wird je angefangene Viertelstunde auf Grundlage eines Viertels des Stundengebührensatzes ermittelt. Die Grundgebühr entspricht grundsätzlich der Stundengebühr für eine volle Stunde.
So würde z.B. für eine von einer Zollbeamtin oder einem Zollbeamten außerhalb des Amtsplatzes durchgeführte Warenabfertigung von 20 Minuten Dauer eine Gesamtgebühr von 102 Euro (68 Euro Grundgebühr plus 34 Euro zwei Viertel des Stundengebührensatzes von 68 Euro) festgesetzt werden.

Untersuchungsgebühr (§ 6 Zollkostenverordnung)

Die Gebühr für wissenschaftliche Untersuchungen richtet sich nach einem speziellen Gebührentarif (Anlage 1 zur Zollkostenverordnung). Dieser berücksichtigt jeweils nach der untersuchenden Ware die Anforderungen an den Aufbau der Untersuchungsanlage, die Untersuchung selbst, den Abbau und die Reinigung der Untersuchungsanlage sowie die Dokumentation des Untersuchungsergebnisses.

Gebühr bzw. Auslagenerstattung für die Lagerung von Nicht-Unionswaren (§ 7 Zollkostenverordnung)

Für die Lagerung von Nicht-Unionswaren durch die Zollstelle wird eine Verwahrungsgebühr erhoben. Die Vorschrift kommt überwiegend für aus Drittländern stammende Postsendungen zur Anwendung.

Die Gebühr beträgt pro Tag

für Post- und Kuriersendungen bis 20 Kilogramm je Packstück 0,50 Euro,
für andere Stückgüter 0,50 Euro für jede angefangenen 50 Kilogramm und
für andere Sendungen 0,15 Euro für jede angefangenen 100 Kilogramm, mindestens jedoch 6 Euro.

Bei der Berechnung der Gebühr bleiben der Tag der Gestellung und der Tag der Annahme der Zollanmeldung unberücksichtigt.

Geben Zollbehörden Waren einem Dritten in Verwahrung, werden die entstandenen Auslagen erhoben.

Schreibauslagen (§ 8 Zollkostenverordnung)

Für auf Antrag gefertigte Schriftstücke und Ablichtungen werden

für die ersten 50 Seiten 0,50 Euro je Seite und
für jede weitere Seite 0,15 Euro erhoben.
Gebühren für Maßnahmen im gewerblichen Rechtsschutz (§ 9 Zollkostenverordnung)

Auch die Gebühren für Maßnahmen der Zollbehörden im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes richten sich nach einem speziellen Gebührentarif (Anlage 2 zur Zollkostenverordnung). Nur wenn die tatsächlichen Aufwendungen in einem groben Missverhältnis zu den Pauschalen des Gebührentarifs stehen, können diese unmittelbar erhoben werden (§ 9 Abs. 2 Zollkostenverordnung).

Erst mit der Änderung der Zollkostenverordnung zum 6. Mai 2014 wurde die Gebührensystematik für Maßnahmen im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes (Kosten für die Aussetzung der Überlassung, Zurückhaltung oder Beschlagnahme von Waren, einschließlich ihrer Lagerung und Vernichtung) auf die Anwendung eines Gebührentarifs umgestellt. Damit wurde eine größere Kostentransparenz erreicht.

Kleinbetragsregelung (§ 11 Zollkostenverordnung)

Gebühren von weniger als 5 Euro je Einzelfall werden nicht erhoben.

Quelle: Zoll.de

 

ÄNDERUNGEN DES WARENVERZEICHNISSES FÜR DIE AUßENHANDELSSTATISTIK ZUM 1.1.2022

ACHTUNG: Besonderheiten im Zusammenhang mit der HS-Umstellung 2022  Bedingt durch die HS-Umstellung 2022 kommt es zu umfangreichen Änderungen auf der Ebene der  8-stelligen Warennummern (KN-Codes).


Insbesondere lassen sich aufgrund der Masse der möglichen Zuordnungen zu Warennummern des  Vorjahres nicht alle Beziehungen vom aktuellen Berichtsjahr (2022) zum Vorjahr (2021) darstellen.

thumbnail of wa-gegenueberstellung-2022-1

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis) | 2021

Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik 2022

Das für das Jahr 2022 gültige Warenverzeichnis für die Außen­handelsstatistik (WA) beinhaltet die zum 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Änderungen der Kombinierten Nomenklatur (KN), die jährlich durch Ver­ordnung (VO) der Kommission der Euro­pä­ischen Union rechtswirksam festgelegt werden.

Das WA dient der Klassi­fizierung der Waren für die Statistik des Waren­verkehrs mit den Mitglied­staaten der Europä­ischen Union (Intrahandel) und mit den Drittländern (Extrahandel)

thumbnail of Warenverzeichnis 2022

Quelle: Zoll.de

Antisubvention – Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in China

Die Europäische Kommission leitet ein Antisubventionsverfahren ein.

Bekanntmachung der Einleitung eines Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. C 466 vom 18. November 2021, S. 6.

Gegenstand der Untersuchung sind Grafitelektroden von der für Elektroöfen verwendeten Art, mit einer Rohdichte von 1,5 g/cm3 oder mehr und einem elektrischen Widerstand von 7,0 μΩm oder weniger, unabhängig davon, ob sie mit Nippeln ausgestattet sind oder nicht.

Die Ware wird derzeit unter folgenden KN-Code eingereiht: ex 8545 11 00 (TARIC-Codes 8545110010 und 8545110015).

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2021.

Antidumping – Aluminiumräder mit Ursprung in Marokko

Die Europäische Kommission leitet ein Antidumpingverfahren ein.

Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Kraftfahrzeugräder aus Aluminium mit Ursprung in Marokko; ABl. C 464 vom 17. November 2021, S. 19.

Gegenstand der Untersuchung sind Räder aus Aluminium für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705, auch mit Zubehör und Bereifung mit Ursprung in Marokko.

Die Ware wird derzeit unter folgenden KN-Code eingereiht: x 8708 70 10 und ex 8708 70 50 (TARIC-Codes: 8708701015, 8708701050, 8708705015 und 8708705050).

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2021.

 

 

Erläuterungen

Änderungen der Erläuterungen:

Lfd. Nr.BezeichnungTeilAnwendbar ab
1.Position 0101NEH23.11.2021
2.Position 0102EE23.11.2021
3.Position 0103NEH23.11.2021
4.Position 2937NEH18.11.2021
5.Position 2940NEH19.11.2021
6.Position 6307KN18.11.2021
7.Position 8711GE06.11.2012
8.Position 8714KN18.11.2021
9.Position 9404KN18.11.2021
10.VorbemerkungenListe01.01.2021
(Stand: 25.11.2021)

Quelle: Zoll.de

 

Berichtigung – TARIC 2022

Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1832 der Kommission vom 12. Oktober 2021zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (Amtsblatt der Europäischen Union L 385 vom 29. Oktober 2021)

Amtsblatt der Europäischen Union L 414/1 vom 19.11.2021

thumbnail of OJ L 2021 414 FULL DE TXT

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen:

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 223. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 22.09. bis 24.09.2021:

Warenbeschreibung:

Ware bestehend aus Rohren, die aus einer Aluminiumlegierung gefertigt sind. Die Rohre verfügen über Manschetten zur Befestigung von Gummischläuchen. An die Rohre sind Halterungen angeschweißt, die über Löcher zur Montage am Zielort verfügen. Die gesamte Ware wird in Batteriekühlsystemen in Elektrofahrzeugen verwendet.

Einreihung:

Die Ware ist in die KN-Unterposition 8708 99 als „andere Teile von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701 bis 8705“ einzureihen. Obwohl die Rohre im Batteriekühlsystem von Kraftfahrzeugen zum Transport der Kühlflüssigkeit verwendet werden, ist die Einreihung in die KN-Unterposition 8708 91 als Teile von Kühler ausgeschlossen, da sie keine integrierten Bestandteile des Kühlers selbst sind. Sie verbinden lediglich den Kühler mit dem Kühlsystem von Fahrzeugen. Eine Einreihung nach der stofflichen Beschaffenheit der Rohre in die Positionen 7608 oder 7616 ist ebenfalls ausgeschlossen, da die Erzeugnisse aufgrund ihrer objektiven Merkmale, insbesondere des Vorhandenseins von Klammern, weiter bearbeitet worden sind, als Rohre im Sinne der Definition in Anmerkung 1 e) zu Kapitel 76. Sie sind folglich als „Teile, die ausschließlich oder hauptsächlich für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705 bestimmt sind“, zu bezeichnen.

 

 

 

 

 

(Stand: 18.11.2021)

Quelle: Zoll.de