Antidumping – Keramik mit Ursprung in China

Reduzierter Antidumpingzollsatz für einen neuen ausführenden Hersteller. Die bestehenden Antidumpingmaßnahme gelten weiterhin.

Durchführungsverordnung (EU) 2022/269; Abl. L 43 vom 24. Februar 2022, S. 4.

Mit Wirkung vom 25. Februar 2022 wird folgendes chinesisches Unternehmen als neuer ausführender Hersteller anerkannt und in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 aufgenommen:

Hunan Jewelmoon Ceramics Co., Ltd. (Taric-Zusatzcode C764). 

Damit wird das Unternehmen in die Liste der mitarbeitenden chinesischen Unternehmen aufgenommen, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden. Der für diese Unternehmen anzuwendende Antidumpingzollsatz beträgt 17,9 Prozent. Der Zollsatz für alle übrigen Unternehmen beträgt 36,1 Prozent.

Die Behandlung als neuer ausführender Hersteller hängt davon ab, ob der Antragsteller nachweisen kann, dass die in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 festgelegten Kriterien erfüllt sind. Die Europäische Kommission kommt in ihrer Untersuchung zu dem Schluss, dass das Unternehmen alle Bedingungen erfüllt.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2022

Antidumping – Glasfasern mit Ursprung in Ägypten und China

Die Europäische Kommission weitet die Maßnahmen auf Einfuhren aus Marokko aus. Die Antidumpingmaßnahmen bestehen seit April 2020, die Antisubventionsmaßnahmen seit Juni 2020.

Antisubvention:

Antidumping:

Die Kommission weitet die Maßnahmen auf Einfuhren, die aus Marokko versandt werden, aus, ob als Ursprungserzeugnisse Marokkos angemeldet oder nicht.

Der Ausgleichszoll beträgt 30,7 Prozent. Der Antidumpingzoll beträgt 69 Prozent.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2022

ATLAS-Teilnehmerinformation 0283/22

Die neue ATLAS-Teilnehmerinformation enthält Informationen zu Ausfuhr: VO (EU) Nr. 2022/263 des Rates vom 23. Februar 2022 über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die Anerkennung der nicht von der Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk und die Entsendung russischer Streitkräfte in diese Gebiete – Unterlage Y983.

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Quelle: Zoll.de

Restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine

Aktualisierte Fassung der VO (EU) Nr. 269/2014

Download (öffnet in neuem Fenster) PDF | 742 KB | Datei ist nicht barrierefrei

Dokumenttyp: Vorschriften 02.03.2022 | AWR

Die Verordnung über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, steht zum Download bereit.

Quelle: Zoll.de

Restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die Anerkennung der nicht von der Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk

Aktuelle Fassung der VO (EU) 2022/263

Die Verordnung über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die Anerkennung der nicht von der Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk und die Entsendung russischer Streitkräfte in diese Gebiete.

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Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2022

ATLAS-Teilnehmerinformation 0281/22

Die neue ATLAS-Teilnehmerinformation enthält Informationen zu Ausfuhr: VO (EU) Nr. 2022/263 des Rates vom 23. Februar 2022 über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die Anerkennung der nicht von der Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk und die Entsendung russischer Streitkräfte in diese Gebiete.

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Quelle: Zoll.de

Restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtunge

Aktualisierte Fassung der VO (EU) Nr. 356/2010

Download (öffnet in neuem Fenster) PDF | 195 KB | Datei ist nicht barrierefrei

Dokumenttyp: Vorschriften 01.03.2022 | AWR

Die Verordnung über die Anwendung bestimmter restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgrund der Lage in Somalia steht zum Download bereit.

Quelle: Zoll.de

Sanktionen gegen Russland

Die FIU (Financial Intelligence Unit) weist darauf hin, dass Sanktionen der Europäischen Union, u.a.

  • gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (Verordnung (EU) Nr. 208/2014)
  • angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (Verordnung (EU) Nr. 269/2014)
  • als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der Krim und Sewastopols durch Annexion (Verordnung (EU) Nr. 692/2014)
  • angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (Verordnung (EU) Nr. 833/2014)
  • als Reaktion auf die Anerkennung der nicht von der Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk und die Entsendung russischer Streitkräfte in diese Gebiete (Verordnung (EU) 2022/263),

in Kraft getreten sind bzw. demnächst in Kraft treten werden.

Weiterführende Informationen zu den Finanzsanktionen

Weiterführende Informationen zu den Sanktionen der EU

 

Quell: Zoll.de

ATLAS-Teilnehmerinformation 0279/22

Die neue ATLAS-Teilnehmerinformation enthält Informationen zu Ausfuhr: VO (EU) 2022/328 zur Änderung der VO (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren.

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Quelle: Zoll.de