Antidumping – Keramik mit Ursprung in China

Reduzierter Antidumpingzollsatz für einen neuen ausführenden Hersteller. Die bestehenden Antidumpingmaßnahme gelten weiterhin.

Durchführungsverordnung (EU) 2022/269; Abl. L 43 vom 24. Februar 2022, S. 4.

Mit Wirkung vom 25. Februar 2022 wird folgendes chinesisches Unternehmen als neuer ausführender Hersteller anerkannt und in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 aufgenommen:

Hunan Jewelmoon Ceramics Co., Ltd. (Taric-Zusatzcode C764). 

Damit wird das Unternehmen in die Liste der mitarbeitenden chinesischen Unternehmen aufgenommen, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden. Der für diese Unternehmen anzuwendende Antidumpingzollsatz beträgt 17,9 Prozent. Der Zollsatz für alle übrigen Unternehmen beträgt 36,1 Prozent.

Die Behandlung als neuer ausführender Hersteller hängt davon ab, ob der Antragsteller nachweisen kann, dass die in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 festgelegten Kriterien erfüllt sind. Die Europäische Kommission kommt in ihrer Untersuchung zu dem Schluss, dass das Unternehmen alle Bedingungen erfüllt.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2022