Antidumping/Antisubvention – Reifen mit Ursprung in China

Die Europäische Kommission gibt das bevorstehende Außerkrafttreten der Antisubventionsmaßnahmen bekannt. Die Ausgleichs- und Antidumpingzölle gelten seit 2018.

Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antisubventionsmaßnahmen; ABl. C 62 vom 20. Februar 2023, S. 4;

Die Antisubventionsmaßnahmen treten am 13. November 2023 außer Kraft, sofern nicht ein Verfahren zur Überprüfung eingeleitet wird.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2023

Antidumping – Fahrradteile mit Ursprung in China

Die Europäische Kommission aktualisiert die Liste der Unternehmen, die vom Antidumpingzoll befreit sind.

Durchführungsbeschluss (EU) 2023/374; ABl. L 51 vom 20. Februar 2023, S. 79.

Für Fahrradmontagebetriebe besteht die Möglichkeit, eine Befreiung vom Antidumpingzoll zu beantragen. Mit dem vorliegenden Durchführungsbeschluss veröffentlicht die Europäische Kommission eine aktuelle Entscheidung zur Befreiung vom ausgeweiteten Antidumpingzoll.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2023

Antidumping – Warmgewalzte Flacherzeugnisse aus Eisen

Die EU-Kommission stellt die Auslaufüberprüfung bezüglich der Ukraine ein. Sie führt die Untersuchung bezogen auf Waren mit Ursprung in Brasilien, Iran und Russland fort.

Durchführungsverordnung (EU) 2023/365 der Kommission vom 16. Februar 2023 zur Einstellung der Auslaufüberprüfung betreffend die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in der Ukraine; ABl. L 50 vom 17. Februar 2023, S. 56.

Einstellung der Untersuchung bezüglich der Ukraine

Die Europäische Kommission stellt die Auslaufüberprüfung ein. Es gibt somit keine Verlängerung der  Antidumpingmaßnahmen in Bezug auf die Ukraine. Der Verband der Europäischen Stahlhersteller EUROFER hatte den Antrag auf Auslaufüberprüfung eingereicht. Im November 2023 zog der Verband den Antrag zurück.

Die EU-Kommission setzt die Auslaufüberprüfung bezüglich Einfuhren mit Ursprung in Brasilien, Iran und Russland fort.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2023

Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (AEO)

Ab dem 1. März 2023 erfolgt die AEO-Antragstellung über den „Internetantrag AEO“ (IAEO) im Zoll-Portal.

Nach der Anmeldung im Zoll-Portal muss künftig zunächst der Aufruf der Dienstleistung „Grenzüberschreitender Warenverkehr“ erfolgen und dort dann die Auswahl des Internetantrags AEO. Im neuen IAEO können dem Bewilligungsantrag alle erforderlichen Dateianlagen (Fragebogen, etc.) in digitaler Form beigefügt und somit künftig gemeinsam mit dem Bewilligungsantrag online eingereicht werden.

Liegt eine anhaltende technische Störung des IAEO vor, wird hierüber künftig voraussichtlich mittels Hinweismeldung im Zoll-Portal und über die ATLAS-Teilnehmerinformation informiert. Nur noch im Fall einer solchen Störung ist künftig als Ersatzverfahren das Einreichen eines AEO-Antrags in Papierform unter Verwendung des Formulars 0390 zulässig.

Quelle: Zoll.de

Änderung der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung (EnSTransV) Energiesteuer, Stromsteuer

Für Begünstigte in der Fischereiwirtschaft und Aquakultur sowie in der landwirtschaftlichen Primärerzeugung gibt es neue Schwellen zur Meldepflicht. Alle Begünstigten, die zur Meldung verpflichtet sind, haben die Meldung über das Zoll-Portal abzugeben.

Neue Meldeschwelle für die in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse und für die in der Fischerei und Aquakultur tätigen Begünstigten

Die Beihilfen des Energiesteuer- und Stromsteuerrechts sind größtenteils auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1; künftig AGVO) von der Notifizierungsverpflichtung freigestellt beziehungsweise von der Europäischen Kommission auf der Grundlage der Mitteilung der Kommission – Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014 – 2020 (ABl. C 200 vom 28.6.2014, S. 1) förmlich genehmigt worden. Damit die Beihilfen weiterhin von der Notifizierungsverpflichtung freigestellt bleiben, sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die beihilferechtlichen Transparenzvorgaben einzuhalten.

Die Europäische Kommission hat die beihilferechtlichen Transparenzvorgaben inzwischen angepasst und hierbei die Meldeschwellen herabgesetzt. Dies betrifft insbesondere die Meldeschwellen nach Art. 9 Abs. 1 Buchstabe c der AGVO. Künftig sind von in der Fischerei und Aquakultur tätigen Begünstigten nach § 2 Abs. 6 EnSTransV eine Anzeige beziehungsweise Erklärung abzugeben, wenn die Höhe der Steuerbegünstigung im Kalenderjahr ein Aufkommen von mehr als 30.000 Euro beträgt. Bei in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätigen Begünstigten nach § 2 Abs. 7 EnSTransV ist eine Anzeige beziehungsweise Erklärung abzugeben, wenn die Höhe der Steuerbegünstigung im Kalenderjahr ein Aufkommen von mehr als 60.000 Euro beträgt.

Die Änderung der Transparenzvorgaben durch die Europäische Kommission erfolgte durch die Verordnung (EU) 2021/1237 der Kommission vom 23. Juli 2021 zur Änderung der AGVO (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39). Unter Beachtung der Übergangsvorschrift in Art. 58 Abs. 5 der AGVO tritt die Änderung der EnSTransV deshalb zum 1. Januar 2022 rückwirkend in Kraft. Die Meldung durch die Begünstigten hat daher unter Einhaltung dieser Schwellen erstmals für Beihilfegewährungen im Kalenderjahr 2022 und damit unter Beachtung von § 3 Abs. 3 der EnSTransV bis zum 30. Juni 2023 zu erfolgen.

Nähere Information können auch dem Merkblatt – Staatliche Beihilfen im Energie- und Stromsteuerrecht – zu EnSTransV (Formular 1464) entnommen werden.

Merkblatt – Staatliche Beihilfen im Energie- und Stromsteuerrecht – zur EnSTransV (2022)PDF | 205 KB | Datei ist nicht barrierefrei.

Quelle: Zoll.de

Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (AEO)

Ab dem 25. Februar 2023 erfolgt die AEO-Antragstellung über den „Internetantrag AEO“ (IAEO) im Zoll-Portal.

Nach der Anmeldung im Zoll-Portal muss künftig zunächst der Aufruf der Dienstleistung „Grenzüberschreitender Warenverkehr“ erfolgen und dort dann die Auswahl des Internetantrags AEO. Im neuen IAEO können dem Bewilligungsantrag alle erforderlichen Dateianlagen (Fragebogen, etc.) in digitaler Form beigefügt und somit künftig gemeinsam mit dem Bewilligungsantrag online eingereicht werden.

Liegt eine anhaltende technische Störung des IAEO vor, wird hierüber künftig voraussichtlich mittels Hinweismeldung im Zoll-Portal und über die ATLAS-Teilnehmerinformation informiert. Nur noch im Fall einer solchen Störung ist künftig als Ersatzverfahren das Einreichen eines AEO-Antrags in Papierform unter Verwendung des Formulars 0390 zulässig.

Quelle: Zoll.de