Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Armlehnen für Sitzmöbel in Form eines Drehstuhls – KN-Code 9401 99 90

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 243. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 24. bis 26. April 2023:

Warenbeschreibung:

Armlehnen für Sitzmöbel in Form eines Drehstuhls beziehungsweise Bürostuhls. Die Armlehnen sind für Drehstühle vorgesehen, die im Handel ohne Armlehnen angeboten werden und optional nachträglich mit Armlehnen ausgestattet werden können. Das Erzeugnis ist im Hinblick auf seine Gestaltung und seine Abmessungen für ein bestimmtes Stuhlmodell vorgesehen und besteht aus pulverbeschichteten Aluminium.

Einreihung:

Die oben beschriebenen Armlehnen für Drehsitze werden unter dem KN-Code 9401 99 90 als Teile von Sitzen aus anderen Materialien als Holz, nicht von der Art, die für Luftfahrzeuge verwendet wird, eingereiht.

Laut Erläuterungen zum Harmonisierten System zu Kapitel 94 gehören zu diesem Kapitel nur „Teile, auch wenn sie nur grob bearbeitet sind, von Waren der Positionen 94.01 bis 94.03 und 94.05, die durch ihre Form oder andere charakteristische Merkmale ausschließlich oder hauptsächlich als Waren dieser Positionen erkennbar sind“. Sie sind in dieses Kapitel einzureihen, wenn sie an keiner anderen Stelle genauer erfasst sind.

Darüber hinaus gehören laut Erläuterungen zum Harmonisierten System zu Position 9401 „außerdem erkennbare Sitzmöbelteile, insbesondere Rückenlehnen, Sesselsitze, Armlehnen, auch mit Stroh- oder Rohrgeflecht, gepolstert oder gefedert, Sitz- oder Rückenlehnenbezüge zur permanenten Anbringung an die Sitze sowie Federkerne, die zur Polsterung der genannten Sitzmöbel verwendet werden“.

Darüber hinaus kann das Urteil des EuGH in der Rechtssache C-725/21 (Someo) auf Einreihungen in die Position 9401 ausgeweitet werden, wonach die Auslegung des Begriffs „Teil“ impliziert, dass es für das „Ganze“ (hier: Sitzmöbel) wesentlich ist. Außerdem wird in dem Urteil ausgeführt, dass ein Sitz auf verschiedene Weise gestaltet sein kann und daher nicht nur einen Teil umfassen kann, auf dem die Person sitzt, sondern auch Armlehnen, die die Arme des Benutzers stützen.

(Stand: 22.06.2023)

Quelle: Zoll

Erläuterungen

Änderungen der Erläuterungen:

 

Lfd. Nr.BezeichnungTeilAnwendbar ab
1.AV 2GE – EuGH27.04.2023
2.Position 7307GE – EuGH25.05.2023
3.Position 7616NEH24.05.2023
4.Position 8609GE – EuGH09.02.2023
5.Position 9401NEH24.05.2023
6.VorbemerkungenListe01.01.2023
(Stand: 22.06.2023)

Quelle: Zoll.de

 

CO₂-Grenzausgleichssystem (CBAM), Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2023/956

Am 17. Mai 2023 ist die Verordnung (EU) 2023/956 zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichsystems (carbon border adjustment mechanism – CBAM) in Kraft getreten, mit dem die EU ihrem Ziel näherkommen möchte, bis spätestens zum Jahr 2050 klimaneutral zu werden. Sie gilt ab 1. Oktober 2023.

Die von der vorgenannten Verordnung betroffenen Waren (z.B. Düngemittel, Zement, Eisen und Stahl, Aluminium, Wasserstoff) ergeben sich aus Anhang I der Verordnung.

In einem Übergangszeitraum vom 1. Oktober 2023 bis 31. Dezember 2025 findet die Verordnung jedoch nur mit beschränkten Verpflichtungen für die Einführer betroffener Waren Anwendung, bevor sie ab 1. Januar 2026 vollständig anzuwenden ist.

Von CBAM betroffen ist das Zollverfahren zur „Überführung zur Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr“. Während des Übergangszeitraums sind unabhängig von anderen Verpflichtungen in der Zollanmeldung keine Angaben nach der vorgenannten Verordnung erforderlich.

Die Zollverwaltung wird zu gegebener Zeit weitere Informationen im Hinblick auf die Einfuhr von Waren, die dem Verordnungsentwurf unterliegen und die Aufgaben der Zollverwaltung nach der vorgenannten Verordnung veröffentlichen.

Quelle: Zoll.de

Restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgrund der Lage in Somalia

Aktualisierte Fassung der VO (EU) Nr. 356/2010

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Dokumenttyp: Vorschriften 14.06.2023 | AWR

Die Verordnung über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgrund der Lage in Somalia steht zum Download bereit.

Quelle: Zoll.de

Erläuterungen

 

Änderungen der Erläuterungen:

 

Lfd. Nr.BezeichnungTeilAnwendbar ab
1.Position 3926EE21.06.2023
2.Position 4601NEH24.05.2023
3.Position 5705NEH24.05.2023
4.Position 6910GE – national19.01.2023
5.VorbemerkungenListe01.01.2023
(Stand: 08.06.2023)

 

Lfd. Nr.BezeichnungTeilAnwendbar ab
1.Position 6702NEH24.05.2023
2.Position 8424NEH24.05.2023
3.Position 8479NEH24.05.2023
4.Position 8509NEH24.05.2023
5.Position 9019NEH24.05.2023
6.Position 9503NEH24.05.2023
7.Position 9505NEH24.05.2023
8.Position 9506NEH24.05.2023
9.VorbemerkungenListe01.01.2023
(Stand: 01.06.2023)

Quelle: Zoll.de

Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da’esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen,

Aktualisierte Fassung der VO (EG) Nr. 881/2002

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Dokumenttyp: Vorschriften 12.06.2023 | AWR

Die Verordnung über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da’esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen, steht zum Download bereit.

Quelle: Zoll.de

Verhängung zusätzlicher restriktiver Maßnahmen gegen ISIL (Da’esh)- und Al-Qaida und die mit ihnen verbundenen natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen

Aktualisierte Fassung der VO (EU) 2016/1686

Download (öffnet in neuem Fenster) PDF | 193 KB | Datei ist nicht barrierefrei

Dokumenttyp: Vorschriften 12.06.2023 | AWR

Die Verordnung zur Verhängung zusätzlicher restriktiver Maßnahmen gegen ISIL (Da’esh)- und Al-Qaida und die mit ihnen verbundenen natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen steht zum Download bereit.

Quelle: Zoll.de